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bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen
hat (§ 5 der zit. V.). Eine ähnliche Kontrolle
findet bei Versendung größerer Posten impulsiver
S. (über 35 kg Bruttogewicht) durch polizeiliche
Visierung der Versendungspapiere statt (§ 4
der zit. V.). Bei allen verkehrsfähigen S. sind
außerdem die Bestimmungen über die Art ihrer
Verpackungtpgl. im einzelnen § 6 der zit. V.)
zu beachten. Erfolgt die Versendung auf dem
Land= oder Wasserwege, so sieht die V. für die
Wahl und äußere Beschaffenheit des Trans-
portmittels (§§ 7, 11, 20), für das Verladen,
Abladen und Ausgeben (88 8—10, 21, 22), zum
Zwecke besonderer Sicherheit während des
Transports (§§8 12—16, 22, 23) ins einzelne
gehende Vorschriften vor, welche sämtlich den
Zweck verfolgen, den gesamten Transport mög-
lichst gefahrlos zu gestalten (vogl. auch noch
bezüglich der an die Transportführer zu stellen-
den Anforderungen Vf. vom 14. April 1904 —
HMl. 110); c) die Vorschriften der Verordnung
über den Handel mit S. und ihre Veraus-
gabung für Zwecke bergmännischer oder ge-
werblicher Anlagen wiederholen zum Teil nur
die Vorschriften des G. vom 9. Juni 1884 für
die unter dieses Gesetz fallenden S. (vgl. §8§ 24
Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3; 26 Abs. 2; 27 Abf. 1).
Besondere Vorschriften sind für die Abgabe
von Sprengpatronen bezüglich ihrer äußeren
Bezeichnung und der Art ihrer Verpackung
vorgesehen (§ 24 Abs. 2 der V.). Für den Handel
mit sonstigen verkehrsfähigen S. ersetzt den
sonst erforderlichen Erlaubnisschein die vor-
herige Anzeige des Gewerbebetriebes bei der
Ortspolizeibehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1), das
Register eine nach gleichartigen Vorschriften
erfolgende Buchführung mit der Möglichkeit
ihrer Kontrolle durch die Ortspolizeibehörde
(§ 25) und das Gebot des Handels mit nur
legitimierten Personen das Verbot der Abgabe
an Personen unter 16 Jahren und solche, von
welchen eine mißbräuchliche Anwendung zu
befürchten ist (§§ 26 Abs. 1; 27 Abs. 2); d) für
die Lagerung aller Sorten S. an der Her-
stellungsstätte besteht ein nur durch die Kon-
zessionsbedingungen (vgl. namentlich oben zit.
Erl. vom 19. Nov. 1900 — MBl. 1901, 36) der
Anlage eingeschränktes Verordnungsrecht der
Ortspolizeibehörden; die Lagerung brisanter
und impulsiver S. an der Verbrauchsstätte setzt
ortspolizeiliche oder bergpolizeiliche Genehmi-
gung voraus. Letzterer bedarf es auch bei Lage-
rung brisanter S. in Magazinen (vgl. auch Uf.,
betr. Errichtung von Magazinen für brisante
Sprengstoffe, vom 6. Febr. 1900 — Ml. 102),
während der Lagerung impulsiver S. in Maga-
zinen nur eine sicherheitspolizeiliche Prüfung
vorausgehen muß. Die Lagerung geringer Quan-
titäten wenig sprengfähiger impulsiver S. darf
auch in den Behausungen von Händlern oder
dritter Personen erfolgen (§§ 28—34 der V.).
III. Der Gefahr, welche der öffent-
lichen Sicherheit durch eine verbreche-
rische Anwendung von S. droht, war im
St GB. nur insofern Rechnung getragen, als im
§ 311 die Zerstörung einer Sache durch S. mit
gleicher Strafe bedroht wurde, wie die Inbrand-
setzung. Die erhebliche Zunahme dieser Gefahr,
namentlich infolge der Verwendung von S. bei
Sprengstoffabriken — Spritzenverbände
politischen Verbrechen, veranlaßte die Einführung
neuer und scharfer Strafbestimmungen, welche
in das obenerwähnte G. vom 9. Juni 1884 auf-
genommen worden sind. Dauach, ist jede ver-
brecherische, gegen Leben, Gesundheit oder
Eigentum gerichtete Anwendung von S. mit
Zuchthaus oder Todesstrafe zu ahnden (§ 5
des G.); im § 6 des G. wird eine selbständige
Straftat der Sprengstoffverschwörung eingeführt
und mit Zuchthaus bestraft, § 8 bestraft allgemein
jeden Verkehr mit S. zu verbrecherischen Zwecken
und § 10 sieht ebenfalls Zuchthausstrafe für
öffentliche Aufforderung zu Sprengstoffverbrechen.
und Verherrlichung solcher Verbrechen vor.
Für alle derartigen Verbrechen ist außerdem
die Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 139
St GB. eingeführt (G. vom 9. Juni 1884 §F 13).
S. auch Pulver fabriken.
Sprengstoffabriken s. Sprengstoffe I
sowie Zündstoffe (Anlagen zur Fabri-
kation von B.).
Spritzenverbände. I. Spritzenver-
bände sind öffentlichrechtliche Vereinigungen
mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke
zur gemeinschaftlichen Anschaffung und Unter-
haltung von Feuerspritzen ohne korporativen
Charakter. Ihre Bildung kann entweder im
Wege freiwilliger Vereinbarung mit Genehmi-
gung des KrA. oder zwangsweise durch
Anordnung des KrA. erfolgen. In gleicher
Weise können auch Veränderungen oder die
Aufhebung von S. hderbeigeführt werden.
Gegen die betreffenden Beschlüsse ist gemaͤß
LVG. 8 121 die Beschwerde an den BezA. zu-
lässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Die
Vorschriften der Gemeindeordnungen über Zweck-
verbände (s. d.) finden auf die S. keine An-
wendung (OVG. vom 1. Juni 1897 — PrVBl.
18, 465). Die gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten jedes S. sind, soweit es nötig ist, durch
ein unter den Beteiligten zu vereinbarendes
Statut zu ordnen, das ebenfalls der Genehmi-
gung des Kr A. bedarf. Kommt eine Verein-
barung hierüber binnen einer von dem Krl.
zu bemessenden Frist nicht zustande, oder wird
dem Statute die Bestätigung wiederholt ver-
sagt, so stellt der Kr A. das Statut fest (86.
§ 139; O. 19, 335). Zu den Aufgaben der S.
gehört nicht nur die Anschaffung und Unterhaltung
der Feuerspritzen, sondern auch ihre Verwendung,
d. h. auch der Transport der Spritze zur Brand-
stelle. Verbände, deren Zweck über die gesetz-
lichen Aufgaben der S. hinausgehen, können
nur unter den Voraussetzungen und Formen der
Zweckverbände (s. d.) gebildet werden
(OG. 48, 319). — üÜber die VBerteilung der
Lasten der S. unter die Beteiligten durch das
Statut oder die Anordnung des Kr . s. O###.
vom 18. Sept. 1908 im PrVBl. 30, 468.
II. Streitigkeiten zwischen den beteilig-
ten Gemeinden oder Gutsbezirken über ihre
Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme
an den Nutzungen oder Lasten des S. unterliegen
der Entscheidung des Kr A. im Verwaltungs-
streitverfahren (Z G. 8 140 Abs. 2; O G. 48, 319).
Zu diesen Beteiligten gehören lediglich die den
S. bildenden Gemeinden und Gutsbezirke, aber
nicht Dritte, die auf Grund besonderer Rechts-
titel verpflichtet sind, zu den Lasten des S.