Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen 
hat (§ 5 der zit. V.). Eine ähnliche Kontrolle 
findet bei Versendung größerer Posten impulsiver 
S. (über 35 kg Bruttogewicht) durch polizeiliche 
Visierung der Versendungspapiere statt (§ 4 
der zit. V.). Bei allen verkehrsfähigen S. sind 
außerdem die Bestimmungen über die Art ihrer 
Verpackungtpgl. im einzelnen § 6 der zit. V.) 
zu beachten. Erfolgt die Versendung auf dem 
Land= oder Wasserwege, so sieht die V. für die 
Wahl und äußere Beschaffenheit des Trans- 
portmittels (§§ 7, 11, 20), für das Verladen, 
Abladen und Ausgeben (88 8—10, 21, 22), zum 
Zwecke besonderer Sicherheit während des 
Transports (§§8 12—16, 22, 23) ins einzelne 
gehende Vorschriften vor, welche sämtlich den 
Zweck verfolgen, den gesamten Transport mög- 
lichst gefahrlos zu gestalten (vogl. auch noch 
bezüglich der an die Transportführer zu stellen- 
den Anforderungen Vf. vom 14. April 1904 — 
HMl. 110); c) die Vorschriften der Verordnung 
über den Handel mit S. und ihre Veraus- 
gabung für Zwecke bergmännischer oder ge- 
werblicher Anlagen wiederholen zum Teil nur 
die Vorschriften des G. vom 9. Juni 1884 für 
die unter dieses Gesetz fallenden S. (vgl. §8§ 24 
Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3; 26 Abs. 2; 27 Abf. 1). 
Besondere Vorschriften sind für die Abgabe 
von Sprengpatronen bezüglich ihrer äußeren 
Bezeichnung und der Art ihrer Verpackung 
vorgesehen (§ 24 Abs. 2 der V.). Für den Handel 
mit sonstigen verkehrsfähigen S. ersetzt den 
sonst erforderlichen Erlaubnisschein die vor- 
herige Anzeige des Gewerbebetriebes bei der 
Ortspolizeibehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1), das 
Register eine nach gleichartigen Vorschriften 
erfolgende Buchführung mit der Möglichkeit 
ihrer Kontrolle durch die Ortspolizeibehörde 
(§ 25) und das Gebot des Handels mit nur 
legitimierten Personen das Verbot der Abgabe 
an Personen unter 16 Jahren und solche, von 
welchen eine mißbräuchliche Anwendung zu 
befürchten ist (§§ 26 Abs. 1; 27 Abs. 2); d) für 
die Lagerung aller Sorten S. an der Her- 
stellungsstätte besteht ein nur durch die Kon- 
zessionsbedingungen (vgl. namentlich oben zit. 
Erl. vom 19. Nov. 1900 — MBl. 1901, 36) der 
Anlage eingeschränktes Verordnungsrecht der 
Ortspolizeibehörden; die Lagerung brisanter 
und impulsiver S. an der Verbrauchsstätte setzt 
ortspolizeiliche oder bergpolizeiliche Genehmi- 
gung voraus. Letzterer bedarf es auch bei Lage- 
rung brisanter S. in Magazinen (vgl. auch Uf., 
betr. Errichtung von Magazinen für brisante 
Sprengstoffe, vom 6. Febr. 1900 — Ml. 102), 
während der Lagerung impulsiver S. in Maga- 
zinen nur eine sicherheitspolizeiliche Prüfung 
vorausgehen muß. Die Lagerung geringer Quan- 
titäten wenig sprengfähiger impulsiver S. darf 
auch in den Behausungen von Händlern oder 
dritter Personen erfolgen (§§ 28—34 der V.). 
III. Der Gefahr, welche der öffent- 
lichen Sicherheit durch eine verbreche- 
rische Anwendung von S. droht, war im 
St GB. nur insofern Rechnung getragen, als im 
§ 311 die Zerstörung einer Sache durch S. mit 
gleicher Strafe bedroht wurde, wie die Inbrand- 
setzung. Die erhebliche Zunahme dieser Gefahr, 
namentlich infolge der Verwendung von S. bei 
  
Sprengstoffabriken — Spritzenverbände 
politischen Verbrechen, veranlaßte die Einführung 
neuer und scharfer Strafbestimmungen, welche 
in das obenerwähnte G. vom 9. Juni 1884 auf- 
genommen worden sind. Dauach, ist jede ver- 
brecherische, gegen Leben, Gesundheit oder 
Eigentum gerichtete Anwendung von S. mit 
Zuchthaus oder Todesstrafe zu ahnden (§ 5 
des G.); im § 6 des G. wird eine selbständige 
Straftat der Sprengstoffverschwörung eingeführt 
und mit Zuchthaus bestraft, § 8 bestraft allgemein 
jeden Verkehr mit S. zu verbrecherischen Zwecken 
und § 10 sieht ebenfalls Zuchthausstrafe für 
öffentliche Aufforderung zu Sprengstoffverbrechen. 
und Verherrlichung solcher Verbrechen vor. 
Für alle derartigen Verbrechen ist außerdem 
die Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 139 
St GB. eingeführt (G. vom 9. Juni 1884 §F 13). 
S. auch Pulver fabriken. 
Sprengstoffabriken s. Sprengstoffe I 
sowie Zündstoffe (Anlagen zur Fabri- 
kation von B.). 
Spritzenverbände. I. Spritzenver- 
bände sind öffentlichrechtliche Vereinigungen 
mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke 
zur gemeinschaftlichen Anschaffung und Unter- 
haltung von Feuerspritzen ohne korporativen 
Charakter. Ihre Bildung kann entweder im 
Wege freiwilliger Vereinbarung mit Genehmi- 
gung des KrA. oder zwangsweise durch 
Anordnung des KrA. erfolgen. In gleicher 
Weise können auch Veränderungen oder die 
Aufhebung von S. hderbeigeführt werden. 
Gegen die betreffenden Beschlüsse ist gemaͤß 
LVG. 8 121 die Beschwerde an den BezA. zu- 
lässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Die 
Vorschriften der Gemeindeordnungen über Zweck- 
verbände (s. d.) finden auf die S. keine An- 
wendung (OVG. vom 1. Juni 1897 — PrVBl. 
18, 465). Die gemeinschaftlichen Angelegen- 
heiten jedes S. sind, soweit es nötig ist, durch 
ein unter den Beteiligten zu vereinbarendes 
Statut zu ordnen, das ebenfalls der Genehmi- 
gung des Kr A. bedarf. Kommt eine Verein- 
barung hierüber binnen einer von dem Krl. 
zu bemessenden Frist nicht zustande, oder wird 
dem Statute die Bestätigung wiederholt ver- 
sagt, so stellt der Kr A. das Statut fest (86. 
§ 139; O. 19, 335). Zu den Aufgaben der S. 
gehört nicht nur die Anschaffung und Unterhaltung 
der Feuerspritzen, sondern auch ihre Verwendung, 
d. h. auch der Transport der Spritze zur Brand- 
stelle. Verbände, deren Zweck über die gesetz- 
lichen Aufgaben der S. hinausgehen, können 
nur unter den Voraussetzungen und Formen der 
Zweckverbände (s. d.) gebildet werden 
(OG. 48, 319). — üÜber die VBerteilung der 
Lasten der S. unter die Beteiligten durch das 
Statut oder die Anordnung des Kr . s. O###. 
vom 18. Sept. 1908 im PrVBl. 30, 468. 
II. Streitigkeiten zwischen den beteilig- 
ten Gemeinden oder Gutsbezirken über ihre 
Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme 
an den Nutzungen oder Lasten des S. unterliegen 
der Entscheidung des Kr A. im Verwaltungs- 
streitverfahren (Z G. 8 140 Abs. 2; O G. 48, 319). 
Zu diesen Beteiligten gehören lediglich die den 
S. bildenden Gemeinden und Gutsbezirke, aber 
nicht Dritte, die auf Grund besonderer Rechts- 
titel verpflichtet sind, zu den Lasten des S. 
 
	        
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