Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

592 Staatswissenschaften (als Studium für die Vorbereitung usw.) — Stadtausschüsse 
darf, sich dieser Zustimmung vor endgültigem Stadtverordnetenversammlung von dem Ma- 
Abschluß des Vertrages versichert. Ist dies unter= gistrat das Prädikat „Stadtältester“ verliehen 
blicben und wird die Zustimmung auch nicht werden. Die Verleihung kann an noch im Ma- 
nachträglich erteilt, so ist der Vertrag als solcher gistratskollegium befindliche oder bereits aus ihm 
demungeachtet gültig, und der fremde Staat kann geschiedene Personen erfolgen. Die neun- 
auf seine Vollziehung, eventuell unter Anwen- 6 jährige Amtsperiode kann auch zeitliche Unter- 
dung von Gewaltmaßregeln, dringen (s. hierzu' brechungen erfahren haben, Voraussetzung ist 
Drucks. des Abg. Session 1868 Nr. 236, Gut= aber eine Gesamtdienstzeit von neun Jahren. 
achten von Gneist). Von diesen Gesichtspunkten Stadtämter f. Gemeinde(Kommu- 
aus sind die Bestimmungen Art. 48 V U. und nah)ämter. 
Art. 11 RV. zu beurteilen. Nach beiden steht Stadtangelegenheiten s. Gemeinden und 
das Recht zum Abschluß völkerrechtlicher Kommunalaufsicht. 
Verträge allein dem Könige bzw. dem KaiserStadtausschüsse. An die Stelle des Kr-. 
im Namen des Reiches zu. Es ergibt sich hieraus, tritt in den Stadtkreisen der S., jedoch nur für 
daß, soweit eine Zustimmung zu den Ver- diejenigen Angelegenheiten, deren Entscheidung 
trägen verfassungsmäßig vorbehalten ist, diese ihm durch besondere gesetzliche Vorschriften über- 
nur für den Vertrag im ganzen erteilt oder versagt tragen ist (LVG. § 4; OW. 37, 211). Er besteht 
werden kann. In Preußen ist die Zustimmung in den Städten mit Magistrats- 
zu internationalen Verträgen, und zwar durch ver fassung (s. Magistrate I) aus 
dens Landtag vorgesehen, „sofern es Handels= dem Bürgermeister bzw. dessen gesetzlichem Stell- 
verträge sind (jetzt durch die RV. obsolet ge= vertreter als Vorsitzenden und vier von dem 
worden), oder wenn dadurch dem Staate Lasten Magistrat oder dem kollegialischen Gemeinde- 
oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen vorstand aus seiner Mitte für die Dauer des 
auferlegt werden“, so daß alle Verträge, welche Hauptamtes gewählten Mitgliedern. Für den 
entweder finanzielle Aufwendungen des Staates Fall der Behinderung des Bürgermeisters und 
erheischen oder Rechtsvorschriften enthalten, die seines gesetzlichen Stellvertreters wählt der S. 
einer Regelung im Wege der Gesetzgebung be= den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der so Ge- 
dürfen, der Volksvertretung zur verfassungs-- wählte bedarf der Bestätigung des Regierungs- 
mäßigen Genehmigung vorgelegt werden müssen. praͤsidenten im Stadttreise Berlin durch den 
Im Reiche bedürfen die Verträge zu ihrem Ab= Oberpräsidenten. Der Vorsitzende oder ein Mit- 
schlusse der Zustimmung des BR. und zu ihrer glied des S. muß die Befähigung zum Richteramt 
Gültigkeit der Genehmigung des R., soweit oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen 
sie sich auf solche Gegenstände beziehen, die nach) (LV6.. § 37). Für die Rechtsgültigkeit der Be- 
Art. 4 RV. in den Bereich der Reichsgesetzgebung schlüsse und Entscheidungen des S. bedarf es 
gehören. Alle im Namen des Reiches abgeschlosse= der Teilnahme eines derart befähigten Mit- 
nen Verträge, welche entweder eine Anderung gliedes nicht, der im Besitze der Qualifikation 
der Reichsgesetzgebung zur Folge haben oder befindliche Bürgermeister kann sich im Vorsitze 
aber nur die im § 4 RV. und dessen Ergänzungen durch den Beigeordneten vertreten lassen, auch 
der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Gebicte wenn weder dieser, noch eines der gewählten 
berührende Rechtsnormen begründen, fallen Mitglieder die gedachte Befähigung besitzt (ME. 
daher unter Art. 11 Abs. 3. Daß auch dann, wenn vom 18. März 1877 — MBl. 114). — In Stadt- 
durch die Verträge dem Reiche, finanzielle Opfer kreisen, in denen (wie in der Rheinprovinz) der 
auferlegt werden, die Zustimmung cerforderlich Bürgermeister allein den Ge- 
ist, ergibt sich aus Art. 60 RPMU. Das Ver= meindevorstand bildet, werden die 
tragsrecht der Einzelstaaten ist außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mit- 
seit Begründung des Reiches wesentlich einge= glieder von der Gemeindevertretung (Stadtver- 
schränkt, aber nicht ausgehoben. Auswärtigen ordnetenversammlung) aus der Zahl der Ge- 
Staaten gegenüber bilden Art. 4 und 11 RV. meindebürger auf die Dauer von sechs Jahren 
die Schranke; innerhalb des Reiches ist der gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der 
Vertragschließung der Einzelstaaten auch für solche gewählten Mitglieder aus und wird durch neue 
Angelegenheiten Raum gegeben, welched die Aus= Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben in 
führung der Reichsgesetze betreffen. Die Ver= allen Fällen bis zur Einführung der neu Ge- 
kündung von S., welche sich auf alle Gebiete wählten in Tätigkeit. Die das erstemal Aus- 
des öffentlichen und staatlichen Lebens erstrecken, scheidenden werden durch das Los bbestimmt. 
pflegt auch dann, wenn die Verträge einer Ge-Ausscheidende sind wieder wählbar. Für die im 
nehmigung bedürfen und diese erhalten haben, Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mit- 
durch einfache Veröffentlichung im Röl. bzw. glieder haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die 
in der GS. ohne weiteren Zusatz zu erfolgen. Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende des 
Mever-Anschütz, Deutsches Staat-recht, 1905, Zeitraums in Tätigkeit, für den die Ausgeschie- 
S. 6905 ff., 702 ff.; Laband, desgl. Bv. 2 (1901) S. 114 ff. denen gewählt waren. Im übrigen gelten hin- 
Staatswissenschaften (als Studium für die sichtlich der Wählbarkeit, der Wahl, der Ein- 
Vorbereitung zum höheren Verwaltungsdienst) führung und der Vereidigung der Mitglieder 
s. Verwaltungsdienst. sowie des Verlustes ihrer Stellen unter einst- 
Stadtälteste. Nach § 34 Abs. 2 der St O. f. d. ö. weiliger Enthebung von denselben die für un- 
Pr. vom 30. Mai 1853 (G S. 261) und § 37 besoldete Magistratsmitglieder (in Städten mit 
Abs. 2 der Hess Nass St O. vom 4. Aug. 1897 (GS. kollegialischer Magistratsverfassung) bestehenden 
254) kann Magistratsmitgliedern, welche ihr gesebichen Vorschriften (LBG. § 38). Daher 
Amt mindestens neun Jahre mit CEChren be= können diejenigen ben (ene welche (wie die 
kleidet haben, in Ubereinstimmung mit der Stadtverordneten) nicht Mitglieder des Ma- 
  
  
 
	        
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