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setzes ausdrücklich abgelehnt worden. Sog. Ver-
suchstiere, etwa für bakteriologische Unterfu-
chungen, sind, auch wenn sie an sich Haustiere
sind, dies doch nicht im Sinne des Gesetzes. Be-
sonders zweifelhaft wird im Einzelfalle sein, ob
ein Tier dem Luxus, Vergnügen dient oder nicht,
z. B. das der Beamten, die wegen ihrer Pflicht
zu Dienstreisen sich eigenes Fuhrwerk halten,
gleichzeitig dabei aber Privatzwecke verfolgen,
Kutschpferde eines Landwirts, Hunde in Städten
usw. Zum Beruf gehört auch die Repräsenta-
tion, soweit sie nicht bloß gesellschaftliche Ubung,
sondern Pflicht der Dienststellung im öfsent-
lichen Interesse ist. — T. können auch juristische
Personen sein. Die Novelle kommt diesen aber
nur dann zugute, wenn das Halten des Tieres
zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Per-
son gehört, wie z. B. das des Dorfbullen.
Josef in Gruchots Beitr. 53, 28; Francke, Tier-
halterhaftung, Verhandlungen des 28. Deutschen Juristen-
tags, betr. die Frage der Haftung des Tierhalters und
die Gutachten dazu von Marwitz und Träger.
Tierheilkunde s. Tierärzte.
Tierkrankheiten s. Anzeigepflicht II
und die Stichworte der dort bezeichneten Vieh-
seuchen, ferner Viehseuchengesetze.
Tierquälerei. Nach § 360 Ziff. 13 StGB.
wird mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder Haft
bestraft, wer öffentlich oder in Argernis erregen-
der Weise Tiere boshaft quält oder roh mißhan-
delt. Wegen Vermeidung von T. beim Schlach-
ten des Viches s. Erl. vom 25. März 1890 (MBl.
55), sowie Schlachtmethoden und im
übrigen Tierschutßz.
Tierschauen s. Ausstellungen I.
Tierschutz. Wer öffentlich oder in Argernis
erregender Weise Tiere boshaft quält oder roh
mißhandelt, wird auf Grund des § 360 Ziff. 13
St G. mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit
Haft bestraft; ingleichen auf Grund des § 366
Ziff. 7 mit Geldstrafe bis zu 60 K oder mit
Haft bis zu 14 Tagen, wer Steine oder andere
harte Körper oder Unrat auf Pferde oder andere
Zug= oder Lasttiere wirft. Neben diesen straf-
rechtlichen Bestimmungen kommen zum Schutz
der Tiere, insbesondere der Zugtiere, noch eine
Reihe polizeilicher Vorschriften in Betracht,
welche für Berlin als Anhang zur Straßenord-
nung zusammengestellt und von dem Md J. zur
Einfügung in die Straßenordnungen denjenigen
Polizeiverwaltungen der großen und mittleren
Städte empfohlen worden sind, in welchen be-
sondere Unterrichtsstunden zur Ausbildung des
Polizeiexekutivpersonals in praktischen Tierschutz-
fragen, wie sie von der Pferdeschutzvereinigung
angeregt worden sind, nicht abgehalten werden
können (s. hierzu auch Erl. vom 18. Jan. 1910
— M l. 32). Auch soll der T. als Unter-
richtsgegenstand bei den Polizeischulen bzw.
polizeilichen Kursen eingeführt werden (Erl. vom
29. Aug. 1907 — MBl. 346; wegen Vermeidung
von Tierquälerei beim Schlachten des Viehes s.
Erl. vom 25. März 1890 — Mhl. 55, sowie
Schlachtmethoden). Zum Zwecke des
T. bestehen außerdem eine große Zahl von Ver-
einen, welche zuerst in England begründet und
seit 1837 auch in Deutschland in steigendem Um-
sange verbreitet sind. Dieselben haben den Zweck,
einerseits der Tierquälerei als solcher, gegen
Tierheillunde — Tilgung
angestrebt werden, entgegenzutreten, anderer-
seits auf eine bessere Fürsorge für die Tiere und
eine schonendere Behandlung derselben durch
öffentliche Belehrung mittels Zeitschriften, Ka-
lendern und Flugblättern, Aussetzung von Prä-
mien, Einrichtung von Futterplätzen, Anlegung
von Tränkestellen, Begründung von Tierasylen
usw. hinzuwirken. In neuerer Zeit haben die
Tierschutzvereine eine lebhafte Bewegung gegen
die mißbräuchliche Benutzung von Tieren zu
wissenschaftlichen Versuchszwecken in die Wege
geleitet, welche nicht ohne Erfolg geblieben ist
(s. Vivisektion und den daselbst erwähnten
Erl. vom 2. Febr. 1885). Im Jahre 1908 be-
standen in Deutschland über 260 Tierschutzver-
eine mit mehr als 81 000 Mitgliedern. Vgl.
hierzu Meyer, Konversations-Lexikon, 1908,
Tierschutz.
Tilgung von Anleihen ist ihre Rückzahlung,
insbesondere die allmähliche Rückzahlung durch
Ausgabe von verzinslichen Inhaberpapieren auf-
genommener Anleihen. Die T. kann eine Zwangs-
tilgung oder eine freie sein; ersteres ist sie, wenn
der schuldende Verband durch allgemeines Ge-
setz oder Statut oder durch das die Aufnahme
der einzelnen Anleihe regelnde Gesetz oder Pri-
vilegium oder durch eine in anderer Weise den
Gläubigern gegenüber eingegangene Verpflich-
tung eine T. nach einem bestimmten Plane vor-
nehmen muß, das letztere, wenn es in sein
Belieben gestellt ist, wann und in welcher Höhe
er jeweils eine T. eintreten lassen will. Die
Zwangstilgung erfolgt entweder in der Form
des Tilgungsfondssystems (Sinking
„Fund, caisse d’amortissement), d. h. es wird
eine jährlich gleichbleibende feste Summe für
die Verzinsung und T. der Anleihe bestimmt,
so daß, da infolge der fortschreitenden T. die
Verzinsung hiervon immer weniger beansprucht,
immer mehr zur T. verfügbar bleibt, diese also
prozentual immer stärker wird, sich nach den Re-
geln der Zinseszinsrechnung vollzieht. Oder es
wird nur ein bestimmter Prozentsatz der jewei-
ligen Schuld alljährlich getilgt bzw. dieser Pro-
zentsatz als das Minimum der T. bestimmt. Wäh-
rend die Staaten mehr und mehr entweder zur
freien oder zu dieser prozentual gleichmäßigen T.
übergegangen sind, ist für die Anleihen der Kom-
munalverbände das Tilgungsfondssystem beibe-
halten; hier ist dieses System auch unbedingt am
Platze mit Rücksicht auf die beschränktere Leistungs-
fähigkeit der Kommunalverbände, auf ihre ra-
schere, aber wenig vorauszusehende Entwicklung,
auf die Aufgaben, zu denen die Anleihen zumeist
aufgenommen werden, und die sich periodisch
zu wiederholen pflegen, auf die in den engern
Verhältnissen größere Gefahr kurzsichtiger, die
Zukunft zugunsten der Gegenwart belastender
Finanzpolitik und auf die Unmöglichkeit, im Auf-
sichtswege ohne fortwährende Konflikte eine an-
gemessene freie T. zu sichern. Neuerdings hat
man indessen auch im Reich, um eine raschere
Verminderung seiner in den letzten Jahrzehnten
in bedenklichem Maße angewachsenen Schulden-
last zu erzielen, eine progressive Tilgung in der
Weise vorgesehen, daß sie in einem Prozentsatz
nicht der jeweils validierenden, sondern der ur-
sprünglichen bzw. soweit es sich um vor dem
welche verschärfte strafrechtliche Bestimmungen 1. Oktober 1910 begebene Anleihen handelt, der