72 Lehrer- und Lehrerinnenprüfungen
nung vom 3. April 1909 allgemein vor den vierungder obersten Klasse einer höheren Mädchen-
wissenschaftlichen Kommissionen für die Kan= schule oder Mädchenmittelschule oder der Nach-
didaten des höheren Schulamts abgelegt (s. weis einer gleichwertigen Bildung (U.SBl. 1908,
Gymnasiallehrer, Vorbildung 1)./607) und der Nachweis ciner den Bestimmungen
Zur Prüfung werden zugelassen: a) Lehrerinnen, vom 24. Juni 1907 — U BBl. 563) entsprechen-
die nach Ausbildung auf anerkannten preußischen den. fachlichen Ausbildung in einem praktischen
höheren Mädchenschulen und höheren Lehrer- Seminar (U.ZBBl. 1909, 715), einjährige Aus-
seminaren (UBBl. 1911, 218) und nach Er- bildung in Handarbeit, Maschinennähen, Zu-
langung der Lehrbefähigung für mittlere und schneiden, Stofflehre, Zeichnen, Pädagogik, Hy-
höhere Mädchenschulen wenigstens zwei Jahre giene, Bürgerkunde — ohne Unterbrechung (U##Bl.
an höheren Mädchenschulen voll beschäftigt # 1910, 324). Die Prüfungskommission wird durch
waren und sodann mindestens sechs Semester das Provinzialschulkollegium gebildet. Sie be-
— entweder als immatrikulierte Studentin oder steht aus einem Provinzialschulrat oder Regie-
als Gasthörerin — an einer deutschen Universität rungsschulrat, Direktor oder Lehrer eines Leh-
dem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen rerinnenseminars, Leiterin oder Lehrerin eines
haben (über die praktische Vorbildung erteilen Seminars für Lehrerinnen der weiblichen Hand-
die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Prüfungs= arbeiten, einer Gewerbeschullehrerin, einem in der
kommissionen eine Bescheinigung, von welcher Wäschefabrikation, Schneiderei oder Kunststickerei
die Immatrikulation an der Universität ab= selbständig tätigen Mitgliede, dem Leiter oder
hängig zu machen ist — U ZBl. 1911, 204). einem Lehrer einer höheren Mädchenschule und
b) Bewerberinnen, welche das Reifezeugnis aus zwei oder vier anderen mit den Aufgaben.
einer deutschen höheren Unterrichtsanstalt oder des Handarbeitsunterrichts vertrauten Mit-
einer Studienanstalt erworben und ebenfalls sechs gliedern. Die Meldung erfolgt beim Provinzial-
Semester an einer deutschen Universität dem schulkollegium des Wohnsitzes, sofern nicht die
Berufsstudium obgelegen haben. Die An= besonderen Verhältnisse (Ausbildung) eine Aus-
stellungsfähigkeit als Oberlehrerin an höheren nahme zulassen (AU##l. 1906, 757). Die Prü-
Mädchenschulen usw. erlangen diese letzteren fung ist eine praktische und theoretische, münd-
Bewerberinnen jedoch erst nach einer der Ord= liche und schriftliche (Ordnung vom 18. Juni
nung des Mädchenschulwesens entsprechenden 1908 — U Bl. 607).
praktischen Ausbildung für das Lehramt, welche VIII. Prüfung für Turnlehrer und
an höheren. Lehranstalten für die weibliche Jugend Turnlehrerinnen. a) Für Turnlehrer.
zu erfolgen hat. Die Prüfung, für welche die Zur Prüfung werden zugelassen: Bewerber,
Meldungen an den Unterrichtsminister zu richten welche bereits die Befähigung zur Eutrirwe von
sind, ist in zwei Lehrgegenständen, deren Wahl Schulunterricht vorschriftsmäßig nachgewiesen
den Bewerberinnen freisteht, abzulegen. Prü= haben; 2. Studierende, jedoch nicht vor vollende-
fungsgegenstände sind: Religion, Deutsch, Ge-tem dritten Semester; 3. ausnahmsweise auch
schichte, Französisch, Englisch, Erdkunde, Mathe-= andere Bewerber nach vollendetem 22. Lebens-
matik, Botanik und Zoologie, Physik und Chemie jahr, wenn sie das Reisezeugnis einer höheren
nebst Mineralogie. Den nach der Prüfungs= Lehranstalt mit sechsjährigem Kursus besitzen uff.
ordnung vom 15. Juni 1900 und der älteren Zur Abhaltung der Prüfungen ist in Berlin
Ordnung vom 31. Mai 1894 (U Bll. 487) Ge= eine Kommission gebildet, in welcher der Direktor
prüften ist die Anstellungsfähigkeit an höheren der kgl. Turnlehrerbildungsanstalt den Vorsitz
Mädchenschulen und weiterführenden Bildungs= führt. Anmeldungen erfolgen an den Unter-
anstalten verliehen worden. richtsminister (Ordnung vom 15. Mai 1894 —
VI. Prüfung für Lehrerinnen der franzö- U BBl. 410). Kommissionen bestehen auch in
sichen und der englischen Sprache. Die Königsberg, Greifswald, Breslau, Halle und
Befähigung für den franz. und engl. Sprach= Bonn. Die Prüfung ist eine theoretische und
unterricht kann durch Ablegung der Prüfung für praktische. Die Befähigung zur Erteilung des
Sprachlehrerinnen erworben werden. Diese ereFecht= und Schwi mmun terrichts
folgt durch eine Kommission, bestehend aus dem wird besonders geprüft. b) Für Turnlehre-
Kommissar des Provinzialschulkollegiums und rinnen. Zur Prüfung werden zugelassen:
zwei bis drei von dieser Behörde ernannten 1. Bewerberinnen, welche bereits die Befähigung
Mitgliedern, von welchen eines der oben zu II|/ zur Erteilung von Schulunterricht vorschrifts-
genannten Kommission angehören muß. Mel= mäßig nachgewiesen haben; 2. sonstige Bewerbe-
dung an das Provinzialschulkollegium. Die rinnen, wenn sie eine gute Schulbildung nach-
Prüfung ist eine schriftliche und mündliche weisen. Prüfungskommission und Anmeldung
(Ordnung vom 5. Aug. 1887 — U #l. 636). wie bei Turnlehrern. Kommissionen bestehen
Diejenigen, welche die Prüfung an höheren auch in Königsberg, Breslau, Stettin, Magde-
Lehrerinnenseminaren abgelegt haben, sind von burg, Kiel, Hannover und Bonn. Anmeldungen
der Wiederholung der Prüfung in den beiden erfolgen beim Provinzialschulkollegium (UZBl.
Fremdsprachen befreit (Erl. vom 3. Juni 1909|1893, 729). Die Prüfung ist eine theoretische
— UB3Bl. 579). und praktische (Ordnung vom 15. Mai 1894 —
VII. Prüfung für Lehrerinnen der weib= U 3Bl. 440; über Prädikate und Zeugnisse f.
lichen Handarbeiten. Zur Prüfung werden UBBl. 1905, 420). S. für Schwimmlehrerinnen
zugelassen: 1. Bewerberinnen, welche bereits die Erl. vom 2. Juni 1905 (13Bl. 470).
Befähigung zur Erteilung von Schulunterricht IX. Prüsung für Zeichenlehrer und
vorschriftsmäßig nachgewiesen haben; 2. sonstige Zeichenlehrerinnen. Die Befähigung
Bewerberinnen, welche eine ausreichende Schul= zur Erteilung des Zeichenunterrichts: a) an mehr-
bildung nachweisen. Erforderlich ist die Absol- tassigen Volks= und Mittelschulen, b) an höheren