Umsatzsteuer im Sinne von Steuern nach dem Warenumsatze — Umzugskosten 755
Steuerordnungen, um den wirtschaftlich schäd= durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht ge-
lichen Güterschlächtereien entgegenzuwirken, da= tilgt ist, von der letzteren freimachen (§ 28). Beie
gegen die zu Arrondierungs-, Kolonisations= und Umwandlung einer wegen eines Lber here
aähnlichen Zwecken sich vollziehenden Umsätze zu oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Be-
begünstigen, indem ein höherer Steuersatz Ein- trag von 3—15 .K, bei Umwandlung einer wegen
tritt, wenn das Grundstück innerhalb einer be= einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Be-
stimmten Zeit seit der Erwerbung in Parzellen trag von 1—15 .4 einer eintägigen Freiheits-
weiter veräußert wird, ein ermäßigter bei Ver= strafe gleichzuachten. Der Mindestbetrag der an
äußerung im Interesse der Abrundung des Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe
Grundbesitzes des Käufers oder zu Zwecken der ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wo-
Kolonisation (ME. vom 30. Jan. 1901 — MdTJ. chen, bei Gefängnis ein Jahr. Wenn jedoch eine
IV b 21, FM. III 592, II 699). Wegen der neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Frei-
Regelung der Umssatzstener durch Steuerordnung heitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten
und deren Genehmigung val. den Artikel Ge 4 Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle
meindesteuerbeschlüsse und Kreis= der Geldstrafe tretende Freihcitsstrafe den an-
abgaben; wegen der Rechtemittel gilt das- gedrohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht
selbe wie für andere Gemeinde= bzw. Kreis= übersteigen (§ 29). Auch die wegen Vergehen
steuern (ogl. Kommunalabgabengesetz; gegen 88 146 a, 147 GewO. erkannten Geldstrafen
Einspruch; Kreisabgaben). sind in Haft umzuwandeln; an Stelle der nach
L ite ratur neben den Kommentaren zum Kom- § 146 daselbst verhängten Geldstrafen ist dagegen
Mu#cs- und - und Kropinhiolak nabengele Gön?? im Unvermögensfalle auf Gefängnis zu erkennen
mann im Pr #Bl. Jahrg. 20, 24 und 30. (R#t. 17, 38). Dagegen gelten die vorstehenden
Umsatzstener im Sinne von Stenern nach Bestimmungen nicht, soweit neben dem Ste# B.
dem Warenumsatze vgl. Waren häuser sin zulässiger Weise (s. den Art. Straf-
und Warenhaussteuer; Gemeinde-gesetzbuch) besondere Strafsgesetze in Kraft
gewerbesteuer. geblieben oder neu erlassen worden sind. So ist
Umschlagplätze s. Ablagen. die Umwandlung nicht beizutreibender Geld-
Umschließungen (Zollbehandlung). Handels= strafen in Freiheitsstrafen in einzelnen Fällen
übliche, nicht zum zollpflichtigen Gewicht gehörige ausgeschlossen, z. B. nach § 98 des RStempG.
U. in den freien Verkehr (s. Freier Ver-= vom 15. Juli 1909 (Rul. 833) sowie nach
kehr) eingehender Waren bleiben nach § 3 Abs. 558 55 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Febr.
Zoll G. zollfrei, desgleichen nach § 6 Nr. 9 1911 (REBl. 33) und bei den Ordnungs-
a. a. O. U., die zum Zwecke der Ausfuhr von strafen gegen Geschworene, Schöffen und
Waren eingeführt, oder nachdem sie nachweislich Sachverständige (GVG. 8§ 56, 96; 8 PO. § 409;
dazu gedient haben, aus dem Auslande zurück= St PO. 8 77) — anders bei denen gegen Zeugen
gebracht werden. Im ersteren Falle handelt es (ZPO. § 380 Abs. 1; St PO. 8§ 50) — sowie ge-
sich um gefüllt, im zweiten um leer eingehende gen Beamte (§ 15 des Disziplinargesetzes vom
U. Die näheren Bestimmungen über die Zollbe= 9. Mai 1851 — GS. 218 — und vom 21. Juli
handlung der gefüllt eingehenden U. gibt die 1852 — GS. 465; St MBeschl. vom 2. März 1850
Taraordnung (s. Zoll B 1V 3). — MBl. 93). IZn anderen Fällen bestehen Ab-
Umtausch der Ouittungskarten s. Quit= weichungen, z. B. § 17 des Salzsteuergesetzes vom
tungskarten. 12. Okt. 1867 BGBl. 41), § 53 des Brausteuer-
Umwandlung von Privatwegen in öffentliche gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1909 (RGl.
Wege s. Anlegung von öffentlichen7?73), § 135 des Branntweinsteuergesetzes vom
Wegen und Wege (löffentliche) unter II. 15. Juli 1909 (Rönl. 661) und § 60 des
Umwandlung von Strafen. Eine solche ist zu= Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896 (Rl.
nächst im Wege der Begnadigung (s. d.) möglich, 117). Ob die wegen Ungebühr aus § 179 GW.
indem an die Stelle einer schwereren Strafart verhängten Strafen umgewandelt werden kön-
eine leichtere gesetzt wird, außerdem aber noch nen, ist bestritten. An die Stelle der Geldstrafe,
notwendig wegen der gleichzeitigen Konkurrenz welche nach § 132 LVG. als Zwangsmittel an-
einer anderen strafbaren Handlung oder Strafe, zudrohen und festzusetzen ist, tritt im Falle des
um die dabei zu erkennende Zusatz= oder Gesamt= Unvermögens nach Maßgabe der §§ 28, 29
strafe zu bilden, bei Geldstrafen auch, weil sie StE# B. Haft, deren Höchstbetrag je nach der an-
nicht beizutreiben sind, d. i. die Zwangsvoll= drohenden Behörde ein Tag, eine Woche, zwei
streckung fruchtlos ausgefallen ist. Hierfür be- Wochen oder vier Wochen ist. UÜber die U. v. S.
stimmt das StB. folgendes: Achtmonatige wegen militärischer Verbrechen s. §§ 17 Abs. 2, 29,
Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnis-54 MSt#B. vom 20. Juni 1872 (RGl. 174).
strafe, achtmonatige Gefängnisstrafe einer einMmzüge s. Aufzüge.
jährigen Festungshaft gleichzuachten (§ 21). Eine Umzugskosten sind die Vergütung, welche Be-
nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnis amten, Lehrern, Geistlichen usw. bei Dienstver-
und, wenn sie wegen einer Ubertretung erkannt setzungen für die ihnen dadurch entstehenden Un-
worden ist, in Haft umzuwandeln. Unter Um- kosten gewährt wird.
ständen kann auch eine bei einem Vergehen an-. I. Für die unmittelbaren Staats-
gedrohte Geldstrafe in Haft umgewandelt werlbbeamten sind die U. durch das G. vom
den. War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus 24. Febr. 1877 (GS#. 15; AusfVf. vom 4. Mai
erkannt, so ist die an deren Stelle tretende Ge-1877— MBl. 112; ferner Erl. vom 24. Aug. 1877
fängnisstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zucht-— MBl. 242 — für die geistliche usw. Ver-
hausstrafe umzuwandeln. Der Verurteilte kann waltung; vom 17. April 1877 — MBl. 145 —
sich durch Erlegung des Strafbetrags, soweit dieser für die Forst verwaltung; vom 16. Juni 1877
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