Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Umsatzsteuer im Sinne von Steuern nach dem Warenumsatze — Umzugskosten 755 
Steuerordnungen, um den wirtschaftlich schäd= durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht ge- 
lichen Güterschlächtereien entgegenzuwirken, da= tilgt ist, von der letzteren freimachen (§ 28). Beie 
gegen die zu Arrondierungs-, Kolonisations= und Umwandlung einer wegen eines Lber here 
aähnlichen Zwecken sich vollziehenden Umsätze zu oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Be- 
begünstigen, indem ein höherer Steuersatz Ein- trag von 3—15 .K, bei Umwandlung einer wegen 
tritt, wenn das Grundstück innerhalb einer be= einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Be- 
stimmten Zeit seit der Erwerbung in Parzellen trag von 1—15 .4 einer eintägigen Freiheits- 
weiter veräußert wird, ein ermäßigter bei Ver= strafe gleichzuachten. Der Mindestbetrag der an 
äußerung im Interesse der Abrundung des Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
Grundbesitzes des Käufers oder zu Zwecken der ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wo- 
Kolonisation (ME. vom 30. Jan. 1901 — MdTJ. chen, bei Gefängnis ein Jahr. Wenn jedoch eine 
IV b 21, FM. III 592, II 699). Wegen der neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Frei- 
Regelung der Umssatzstener durch Steuerordnung heitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten 
und deren Genehmigung val. den Artikel Ge 4 Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle 
meindesteuerbeschlüsse und Kreis= der Geldstrafe tretende Freihcitsstrafe den an- 
abgaben; wegen der Rechtemittel gilt das- gedrohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht 
selbe wie für andere Gemeinde= bzw. Kreis= übersteigen (§ 29). Auch die wegen Vergehen 
steuern (ogl. Kommunalabgabengesetz; gegen 88 146 a, 147 GewO. erkannten Geldstrafen 
Einspruch; Kreisabgaben). sind in Haft umzuwandeln; an Stelle der nach 
L ite ratur neben den Kommentaren zum Kom- § 146 daselbst verhängten Geldstrafen ist dagegen 
Mu#cs- und - und Kropinhiolak nabengele Gön?? im Unvermögensfalle auf Gefängnis zu erkennen 
mann im Pr #Bl. Jahrg. 20, 24 und 30. (R#t. 17, 38). Dagegen gelten die vorstehenden 
Umsatzstener im Sinne von Stenern nach Bestimmungen nicht, soweit neben dem Ste# B. 
dem Warenumsatze vgl. Waren häuser sin zulässiger Weise (s. den Art. Straf- 
und Warenhaussteuer; Gemeinde-gesetzbuch) besondere Strafsgesetze in Kraft 
gewerbesteuer. geblieben oder neu erlassen worden sind. So ist 
Umschlagplätze s. Ablagen. die Umwandlung nicht beizutreibender Geld- 
Umschließungen (Zollbehandlung). Handels= strafen in Freiheitsstrafen in einzelnen Fällen 
übliche, nicht zum zollpflichtigen Gewicht gehörige ausgeschlossen, z. B. nach § 98 des RStempG. 
U. in den freien Verkehr (s. Freier Ver-= vom 15. Juli 1909 (Rul. 833) sowie nach 
kehr) eingehender Waren bleiben nach § 3 Abs. 558 55 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Febr. 
Zoll G. zollfrei, desgleichen nach § 6 Nr. 9 1911 (REBl. 33) und bei den Ordnungs- 
a. a. O. U., die zum Zwecke der Ausfuhr von strafen gegen Geschworene, Schöffen und 
Waren eingeführt, oder nachdem sie nachweislich Sachverständige (GVG. 8§ 56, 96; 8 PO. § 409; 
dazu gedient haben, aus dem Auslande zurück= St PO. 8 77) — anders bei denen gegen Zeugen 
gebracht werden. Im ersteren Falle handelt es (ZPO. § 380 Abs. 1; St PO. 8§ 50) — sowie ge- 
sich um gefüllt, im zweiten um leer eingehende gen Beamte (§ 15 des Disziplinargesetzes vom 
U. Die näheren Bestimmungen über die Zollbe= 9. Mai 1851 — GS. 218 — und vom 21. Juli 
handlung der gefüllt eingehenden U. gibt die 1852 — GS. 465; St MBeschl. vom 2. März 1850 
  
Taraordnung (s. Zoll B 1V 3). — MBl. 93). IZn anderen Fällen bestehen Ab- 
Umtausch der Ouittungskarten s. Quit= weichungen, z. B. § 17 des Salzsteuergesetzes vom 
tungskarten. 12. Okt. 1867 BGBl. 41), § 53 des Brausteuer- 
Umwandlung von Privatwegen in öffentliche gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1909 (RGl. 
Wege s. Anlegung von öffentlichen7?73), § 135 des Branntweinsteuergesetzes vom 
Wegen und Wege (löffentliche) unter II. 15. Juli 1909 (Rönl. 661) und § 60 des 
Umwandlung von Strafen. Eine solche ist zu= Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896 (Rl. 
nächst im Wege der Begnadigung (s. d.) möglich, 117). Ob die wegen Ungebühr aus § 179 GW. 
indem an die Stelle einer schwereren Strafart verhängten Strafen umgewandelt werden kön- 
eine leichtere gesetzt wird, außerdem aber noch nen, ist bestritten. An die Stelle der Geldstrafe, 
notwendig wegen der gleichzeitigen Konkurrenz welche nach § 132 LVG. als Zwangsmittel an- 
einer anderen strafbaren Handlung oder Strafe, zudrohen und festzusetzen ist, tritt im Falle des 
um die dabei zu erkennende Zusatz= oder Gesamt= Unvermögens nach Maßgabe der §§ 28, 29 
strafe zu bilden, bei Geldstrafen auch, weil sie StE# B. Haft, deren Höchstbetrag je nach der an- 
nicht beizutreiben sind, d. i. die Zwangsvoll= drohenden Behörde ein Tag, eine Woche, zwei 
streckung fruchtlos ausgefallen ist. Hierfür be- Wochen oder vier Wochen ist. UÜber die U. v. S. 
stimmt das StB. folgendes: Achtmonatige wegen militärischer Verbrechen s. §§ 17 Abs. 2, 29, 
Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnis-54 MSt#B. vom 20. Juni 1872 (RGl. 174). 
strafe, achtmonatige Gefängnisstrafe einer einMmzüge s. Aufzüge. 
jährigen Festungshaft gleichzuachten (§ 21). Eine Umzugskosten sind die Vergütung, welche Be- 
nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnis amten, Lehrern, Geistlichen usw. bei Dienstver- 
und, wenn sie wegen einer Ubertretung erkannt setzungen für die ihnen dadurch entstehenden Un- 
worden ist, in Haft umzuwandeln. Unter Um- kosten gewährt wird. 
ständen kann auch eine bei einem Vergehen an-. I. Für die unmittelbaren Staats- 
gedrohte Geldstrafe in Haft umgewandelt werlbbeamten sind die U. durch das G. vom 
den. War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus 24. Febr. 1877 (GS#. 15; AusfVf. vom 4. Mai 
erkannt, so ist die an deren Stelle tretende Ge-1877— MBl. 112; ferner Erl. vom 24. Aug. 1877 
fängnisstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zucht-— MBl. 242 — für die geistliche usw. Ver- 
hausstrafe umzuwandeln. Der Verurteilte kann waltung; vom 17. April 1877 — MBl. 145 — 
sich durch Erlegung des Strafbetrags, soweit dieser für die Forst verwaltung; vom 16. Juni 1877 
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