Unterhaltspflicht
die Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall
herbeigeführt sei, darf nur nach vorhergehender
mündlicher Verhandlung zuungunsten des Renten-
bewerbers beantwortet werden (AN. 17, 597).
Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist be-
rechtigt, auch in anderen Fällen und über andere
Fragen das Gutachten der u. V. auf Grund
mündlicher Verhandlung zu verlangen (Inv-
VG. 8§ 59 Abs. 2). Die u. V. kann Zeugen
und Sachverständige uneidlich vernehmen. Das
Verfahren der u. V. ist auf Grund des Inv-
VG. 8 64 Abs. 6 durch die Anw. vom 15. Nov.
1908 (HMl. 369) geregelt. Die u. V. erhalten
von allen auf ihre Begutachtung hin getroffenen
Entscheidungen des Vorstands der Versicherungs-
anstalt Mitteilung (Inv VG. § 122). Die Wahl
der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung
einer Wahlordnung, die von dem für den Sitz
der Versicherungsanstalt zuständigen Oberpräsi-
denten erlassen ist (Erl. vom 1. Sept. 1899),
unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde,
scheidet (Inv VG. § 63).
geber und Versicherten je vier (Inv VG. 8§ 61).
Die Vertreter werden von den Vorständen der
im Bezirke der u. V. vorhandenen Orts-, Be-
triebs= (Fabrik-), Bau= und Innungskranken-
kassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und
anderen zur Wahrung von Interessen der See-
leute bestimmten, obrigkeitlich genehmigten Ver-
einigungen von Seeleuten sowie von den Vor-
ständen der als Träger der Krankenversicherung
anerkannten Hilfskassen (s. d.), deren Bezirk
sich über den Bezirk der u. V. nicht hinaus-
erstreckt, gewählt. Soweit die Vorstände der
bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der
Versicherten zusammengesetzt sind, nehmen bei
der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden
Mitglieder des Vorstands nur an der Wahl
der Vertreter der Arbeitgeber, die den Ver-
sicherten angehörenden Mitglieder des Vorstands
nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten
teil. Vorstände solcher Krankenkassen, für deren
Mitglieder eine zugelassene besondere Kassen-
einrichtung (s. d.) besteht, sind nicht berechtigt,
an den Wahlen teilzunehmen (Inv WG. 8§ 629.
Für diejenigen Versicherten, welche einer Kasse
oder Vereinigung nicht angehören, ist die Be-
teiligung an der Wahl der Vertreter den Kreis-
ausschüssen, in Stadtkreisen den Magistraten
übertragen (Bek. des HM. und Md J. vom
26. Aug. 1899 — Ml. 165). Die Vertreter
müssen im Bezirke der u. V. und mindestens
zur Hälfte an ihrem Sitz oder in einer Ent-
fernung bis zu 10 km von diesem wohnen;
sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der
Versicherungsanstalt oder eines Schiedsgerichts
, tiger Ehe.
die auch die Streitigkeiten über Wahlen ent-
Solange nicht der
Oberpräsident ein anderes bestimmt, beträgt die
Zahl der Vertreter aus der Klasse der Arbeit-
sein (Inv VWG. § 62 Abs. 3). Die Vertreter
werden durch die u. V. auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die
Reihenfolge ihrer Zuziehung bestimmt der Re-
gierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident.
Die den Vertretern zustehenden Bezüge und die
Auslagen des Verfahrens trägt die Versicherungs-
anstalt (Inv VG. § 64 Abs. 1—3). Im übrigen
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die für die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe
der Versicherungsanstalten (s. d. IV 4) maß-
gebend sind.
Unterhaltspflicht. Durch bestimmte Ver-
wandtschaftsverhältnisse und ebenso durch die
Ehe wird eine privatrechtliche U. begründet,
die namentlich für die Frage, ob Hilfsbedürf-
tigkeit im armenrechtlichen Sinne vorliegt und
ob ihr durch Heranziehung von Unterhalts-
pflichtigen durch die zuständige Behörde ab-
geholfen werden kann (s. Armenunter-
stützung), sowie für den Erstattungsanspruch
(s. d.) des AV., der Unterstützung gewährt hat,
in Betracht kommt. Verwandte in auf-
steigender oder absteigender Linie (Kinder,
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber nicht
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister)
sind verpflichtet, einander Unterhalt zu ge-
währen. Voraussetzung für die Verwandtschaft
mit einem Manne ist die Abstammung aus gül-
Nur der Mutter und ihren Eltern
gegenüber wird die U. auch durch uneheliche
Geburt begründet (BG. §#§ 1589, 1591, 1598,
1601, 1705). Durch nachfolgende Che oder durch
Ehelichkeitserklärung legitimierte Kinder haben
die rechtliche Stellung chelicher Kinder (BG#.
§§ 1719, 1736). Kinder aus einer nichtigen
Ehe sind dann Verwandte des Vaters, wenn
sie nach BGB. § 1699 als eheliche gelten. An
Kindes Statt angenommene Kinder haben die
rechtliche Stellung von ehelichen Kindern des
Annehmenden (B#B. §§ 1757—1766). Durch
die Ehescheidung der Eltern wird die gegen-
seitige Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder
nicht berührt. — Unterhaltsberechtigt ist nur,
wer außerstande ist, sich selbst standesgemäß zu
unterhalten (BGB. 8§§ 1602, 1610). Die U.
besteht nur, wenn und soweit als der Ver-
pflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen imstande ist, den Unterhalt
ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unter-
halts zu gewähren. Eltern sind jedoch ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegen-
über verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu
ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig
zu verwenden, sofern nicht ein anderer unter-
haltspflichtiger Verwandter vorhanden ist oder
der Unterhalt des Kindes aus dem Stamme
seines eigenen Vermögens bestritten werden
kann (BGB. 8§ 1603). Dagegen sind die einer
verarmten Familie angehörenden Kinder, die
ihren Erwerb dem gemeinschaftlichen Haushalt
zuführen, nicht verpflichtet, sich mit dem not-
dürftigen Unterhalt zu begnügen (BAp. 29, 54;
37, 45). — Soweit die U. einer Frau ihren
Verwandten gegenüber davon abhängt, daß sie
zur Gewährung des Unterhalts imstande ist,
kommt die dem Manne an dem eingebrachten
Gute zustehende Verwaltung und Nutznießung
nicht in Betracht. Besteht allgemeine Güter-
gemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder
Fahrnisgemeinschaft, so bestimmt sich die U.
des Mannes oder der Frau Verwandten gegen-
über so, wie wenn das Gesamtgut dem unter-
haltspflichtigen Ehegatten gehört. Sind be-
dürftige Verwandte beider Ehegatten vorhan-
den, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgute
so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen
gelten für die Vertreter dieselben Bestimmungen, zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschafts-