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den Abgaben und Lasten verzeichnet sind. Sie
kamen namentlich in Schlesien vor und dienten
dort zur Feststellung der gegenscitigen Rechte
und Pflichten zwischen der Gutsherrschaft (s. d.)
und der ihr untertänigen bäuerlichen Besitzer,
daneben auch zur Beurkundung der Verfassung
der Landgemeinde. Neue U. (LDienstregister)
dieser Art bedurften bei Einführung des AL.
der Bestätigung der Regierung (AL#N. II, 7
§J 141). Durch das Publikandum vom 12. Dez.
1874 waren in Breslau und Glogau Haupt-
urbarienkommissionen und in den einzelnen
Kreisen Spezialkommissionen eingesetzt worden,
deren Befugnisse sich nach den ihnen erteilten
Aufträgen und der Anleitung der Haupturbarien-
kommission vom 4. März 1785 (Korn, Edikten-
sammlung 18 S. 253, 265 u. 292) richteten
(OB. 9, 71; 54, 355). Die Befugnis, voll-
ständige U. zu bestätigen, hatten nur die
beiden schlesischen Etatsminister. Die von den
Haupturbarienkommissionen aufgestellten und be-
stätigten interimistischen U. hatten nur
hinsichtlich der in ihnen vermerkten zwischen den
Beteiligten nichtstreitigen Punkte gleiche Kraft,
wie die von dem Etatsminister bestätigten U.
(Or. 14, 461; 17, 396; 50, 352; Str A. 28,
143). Die U. sind ihrer Zweckbestimmung
nach nicht geeignet, zuverlässige Auskunft über
die Abgrenzung des Gemeindebezirks gegen das
gutsherrliche Gebiet zu geben (O#. 48, 129).
II. über U. als besondere Titel des öffent-
lichen Rechts für die Wegebaulast s. Wege-
baulast I. Im Bereiche der Wegecordnungen
für Sachsen vom 11. Juli 1891 (GES. 3160),
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357)
und für Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243)
sind nach § 43 bzw. § 42 und § 41 dieser Gesetze
die durch U. begründeten Rechte und Verbind-
lichkeiten in Beziehung auf den Wegebau in-
soweit aufgehoben, als der Wegepolizei nicht
der Nachweis erbracht werden kann, daß die
betreffenden Bestimmungen Abweichungen von
den bisherigen allgemeinen oder besonderen
gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohn-
heitsrechten und Observanzen, d. h. von dem
zur Zeit der Errichtung des U. geltenden, durch
die Wegeordnungen beseitigten objektiven Wege-
rechte darstellen. Bis zur anderweiten Abgren-
zung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen
der U. in Kraft. Dies gilt auch dann, wenn
es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen
Unsicherheit der Gemeindebezirksgrenzen zur
Übernahme der durch U. geordneten Wege-
baulast durch die Gemeinde einer Abgrenzung
zwischen den Beteiligten bedarf, bis zur Be-
schlußfassung der zuständigen Behörde. Dies ist
der Kreisausschuß oder, wenn eine Stadt be-
teiligt ist, der Bezirksausschuß (88 43 Abs. 2,
17 Abs. 4 der Wegeordnung für Sachsen und
2#D 45 der Wegeordnungen für Westpreußen und
für Posen). — Wegen Aufrechterhaltung der
auf U. beruhenden Verpflichtungen des Staats
vgl. § 43 der Wegeordnung für Westpreußen,
§ 42 der Wegcordnung für Posen und Art. 2
des G., betr. Abänderung der Wegcordnung
für Sachsen vom 11. Juli 1891, vom 8. Juni
1908 (GS. 157).
Urheberrecht. I. Die durch Sprache, Töne,
bildnerische Darstellung in die Außenwelt treten-
Urheberrecht
den geistigen Erzeugnisse eines Menschen sind,
soweit sie neu und eigentümlich sind, ein Aus-
fluß der Persönlichkeit. Wie die Persönlichkeit
selbst, so haben daher auch Geisteswerte als ein
Bestandteil der Persönlichkeit Anspruch auf
Rechtsschutz. Der Inbegriff der hierauf bezüg-
lichen Rechtsnormen ist das U. Da ein Geistes-
erzeugnis in der Regel vermögensrechtlich ver-
wertbar ist, so hat die Theorie als Grund des
Rechtsschutzes den Begriff eines dem Sach-
eigentum analogen geistigen Eigen-
tums aufgestellt und weiter zwischen geistigem
Eigentum im engeren Sinne und gewerblichem
Eigentum (s. d.) unterschieden, je nachdem das
Geisteserzeugnis dem literarischen oder künst-
lerischen bzw. dem gewerblichen Gebiete ange-
hört. Für die praktische Handhabung der posi-
tiven Rechtsvorschriften ist diese Begriffsbestim-
mung ebenso wie eine weitere, wonach das U.
als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, ohne
entscheidende Bedeutung 1
II. Das U. ist gegenwärtig im Deutschen
Reiche geordnet durch das G., betr. das U.
an Werken der Literatur und der Tonkunst,
vom 19. Juni 1901 (RöBl. 227 — Lite-
raturgesetz), abgeändert in einzelnen Para-
graphen durch Art. 1 des G. vom 22. Mai 1910
(Rel. 793; fs. Berner Ubereinkunft),
und das G., betr. das U. an Werken der bildenden
Künste und der Photographie, vom 9. Jan. 1907
(Rcl. 7— Kunstgesetz), abgeändert durch
Art. III des G. vom 22. Mai 1910; von dem
älteren G. vom 9. Jan. 1876 (R Bl. 4) sind
die allgemeinen Bestimmungen der §§ 17—19
in Kraft geblieben (bezüglich der historischen
Entwicklung des U. s. auch RGg. 17, 268).
Auf gewerblichem Gebiete werden neue Muster
und Modelle, die zu einer Hebung der gewerb-
lichen Erzeugnisse in ihren Formen und ihrer
ästhetischen Ausgestaltung dienen (Geschmack-
muster), geschützt durch G. vom 11. Jan. 1876
(RBl. 11), s. Modelle, jetzt auch, soweit
sie kunstgewerblicher Art sind, durch das Kunst-
gesetz, s. Kunstwerke. Der Schutz des U.
auf gewerblichem Gebiete wird im übrigen ge-
sichert durch das Patentgesetz vom 7. April 1891,
s. Patentrecht, und das G. vom 1. Juni
1891 (RöBl. 290), s. Gebrauchsmuster
Im folgenden wird nur von dem U. auf lite-
rarischem und künstlerischem Gebiete gehandelt
werden. Im Zusammenhang damit ist das G.
über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
(Rl. 217) zu erwähnen. Wegen Geltung
des Urhebergesetzes in den deutschen Schutz-
gebieten vgl. § 4 der V. vom 9. Nov. 1900
(RGBl. und wegen des internationalen
Schutzes des U. Berner Übereinkunft
und die dort hervorgehobenen internationalen
Verträge.
III. Den Schutz des U. im Inlande ge-
nießen zunächst die Reichsangehörigen
für alle ihre Werke, gleichviel ob bzw. wo diese
erschienen sind, sodann auch die Nichtrei chs-
angehörigen für jedes ihrer Werke, wel-
ches im Inland erscheint, sofern sie nicht das
Werk selbst oder — bei Literaturerzeugnissen —
eine Übersetzung an einem früheren Tage im
Auslande haben erscheinen lassen. Hat ein
Nichtreichsangehöriger sein Literaturwerk im