Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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den Abgaben und Lasten verzeichnet sind. Sie 
kamen namentlich in Schlesien vor und dienten 
dort zur Feststellung der gegenscitigen Rechte 
und Pflichten zwischen der Gutsherrschaft (s. d.) 
und der ihr untertänigen bäuerlichen Besitzer, 
daneben auch zur Beurkundung der Verfassung 
der Landgemeinde. Neue U. (LDienstregister) 
dieser Art bedurften bei Einführung des AL. 
der Bestätigung der Regierung (AL#N. II, 7 
§J 141). Durch das Publikandum vom 12. Dez. 
1874 waren in Breslau und Glogau Haupt- 
urbarienkommissionen und in den einzelnen 
Kreisen Spezialkommissionen eingesetzt worden, 
deren Befugnisse sich nach den ihnen erteilten 
Aufträgen und der Anleitung der Haupturbarien- 
kommission vom 4. März 1785 (Korn, Edikten- 
sammlung 18 S. 253, 265 u. 292) richteten 
(OB. 9, 71; 54, 355). Die Befugnis, voll- 
ständige U. zu bestätigen, hatten nur die 
beiden schlesischen Etatsminister. Die von den 
Haupturbarienkommissionen aufgestellten und be- 
stätigten interimistischen U. hatten nur 
hinsichtlich der in ihnen vermerkten zwischen den 
Beteiligten nichtstreitigen Punkte gleiche Kraft, 
wie die von dem Etatsminister bestätigten U. 
(Or. 14, 461; 17, 396; 50, 352; Str A. 28, 
143). Die U. sind ihrer Zweckbestimmung 
nach nicht geeignet, zuverlässige Auskunft über 
die Abgrenzung des Gemeindebezirks gegen das 
gutsherrliche Gebiet zu geben (O#. 48, 129). 
II. über U. als besondere Titel des öffent- 
lichen Rechts für die Wegebaulast s. Wege- 
baulast I. Im Bereiche der Wegecordnungen 
für Sachsen vom 11. Juli 1891 (GES. 3160), 
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) 
und für Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243) 
sind nach § 43 bzw. § 42 und § 41 dieser Gesetze 
die durch U. begründeten Rechte und Verbind- 
lichkeiten in Beziehung auf den Wegebau in- 
soweit aufgehoben, als der Wegepolizei nicht 
der Nachweis erbracht werden kann, daß die 
betreffenden Bestimmungen Abweichungen von 
den bisherigen allgemeinen oder besonderen 
gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohn- 
heitsrechten und Observanzen, d. h. von dem 
zur Zeit der Errichtung des U. geltenden, durch 
die Wegeordnungen beseitigten objektiven Wege- 
rechte darstellen. Bis zur anderweiten Abgren- 
zung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen 
der U. in Kraft. Dies gilt auch dann, wenn 
es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen 
Unsicherheit der Gemeindebezirksgrenzen zur 
Übernahme der durch U. geordneten Wege- 
baulast durch die Gemeinde einer Abgrenzung 
zwischen den Beteiligten bedarf, bis zur Be- 
schlußfassung der zuständigen Behörde. Dies ist 
der Kreisausschuß oder, wenn eine Stadt be- 
teiligt ist, der Bezirksausschuß (88 43 Abs. 2, 
17 Abs. 4 der Wegeordnung für Sachsen und 
2#D 45 der Wegeordnungen für Westpreußen und 
für Posen). — Wegen Aufrechterhaltung der 
auf U. beruhenden Verpflichtungen des Staats 
vgl. § 43 der Wegeordnung für Westpreußen, 
§ 42 der Wegcordnung für Posen und Art. 2 
des G., betr. Abänderung der Wegcordnung 
für Sachsen vom 11. Juli 1891, vom 8. Juni 
1908 (GS. 157). 
Urheberrecht. I. Die durch Sprache, Töne, 
bildnerische Darstellung in die Außenwelt treten- 
  
  
Urheberrecht 
den geistigen Erzeugnisse eines Menschen sind, 
soweit sie neu und eigentümlich sind, ein Aus- 
fluß der Persönlichkeit. Wie die Persönlichkeit 
selbst, so haben daher auch Geisteswerte als ein 
Bestandteil der Persönlichkeit Anspruch auf 
Rechtsschutz. Der Inbegriff der hierauf bezüg- 
lichen Rechtsnormen ist das U. Da ein Geistes- 
erzeugnis in der Regel vermögensrechtlich ver- 
wertbar ist, so hat die Theorie als Grund des 
Rechtsschutzes den Begriff eines dem Sach- 
eigentum analogen geistigen Eigen- 
tums aufgestellt und weiter zwischen geistigem 
Eigentum im engeren Sinne und gewerblichem 
Eigentum (s. d.) unterschieden, je nachdem das 
Geisteserzeugnis dem literarischen oder künst- 
lerischen bzw. dem gewerblichen Gebiete ange- 
hört. Für die praktische Handhabung der posi- 
tiven Rechtsvorschriften ist diese Begriffsbestim- 
mung ebenso wie eine weitere, wonach das U. 
als Immaterialgüterrecht anzusehen ist, ohne 
entscheidende Bedeutung 1 
II. Das U. ist gegenwärtig im Deutschen 
Reiche geordnet durch das G., betr. das U. 
an Werken der Literatur und der Tonkunst, 
vom 19. Juni 1901 (RöBl. 227 — Lite- 
raturgesetz), abgeändert in einzelnen Para- 
graphen durch Art. 1 des G. vom 22. Mai 1910 
(Rel. 793; fs. Berner Ubereinkunft), 
und das G., betr. das U. an Werken der bildenden 
Künste und der Photographie, vom 9. Jan. 1907 
(Rcl. 7— Kunstgesetz), abgeändert durch 
Art. III des G. vom 22. Mai 1910; von dem 
älteren G. vom 9. Jan. 1876 (R Bl. 4) sind 
die allgemeinen Bestimmungen der §§ 17—19 
in Kraft geblieben (bezüglich der historischen 
Entwicklung des U. s. auch RGg. 17, 268). 
Auf gewerblichem Gebiete werden neue Muster 
und Modelle, die zu einer Hebung der gewerb- 
lichen Erzeugnisse in ihren Formen und ihrer 
ästhetischen Ausgestaltung dienen (Geschmack- 
muster), geschützt durch G. vom 11. Jan. 1876 
(RBl. 11), s. Modelle, jetzt auch, soweit 
sie kunstgewerblicher Art sind, durch das Kunst- 
gesetz, s. Kunstwerke. Der Schutz des U. 
auf gewerblichem Gebiete wird im übrigen ge- 
sichert durch das Patentgesetz vom 7. April 1891, 
s. Patentrecht, und das G. vom 1. Juni 
1891 (RöBl. 290), s. Gebrauchsmuster 
Im folgenden wird nur von dem U. auf lite- 
rarischem und künstlerischem Gebiete gehandelt 
werden. Im Zusammenhang damit ist das G. 
über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 
(Rl. 217) zu erwähnen. Wegen Geltung 
des Urhebergesetzes in den deutschen Schutz- 
gebieten vgl. § 4 der V. vom 9. Nov. 1900 
(RGBl. und wegen des internationalen 
Schutzes des U. Berner Übereinkunft 
und die dort hervorgehobenen internationalen 
Verträge. 
III. Den Schutz des U. im Inlande ge- 
nießen zunächst die Reichsangehörigen 
für alle ihre Werke, gleichviel ob bzw. wo diese 
erschienen sind, sodann auch die Nichtrei chs- 
angehörigen für jedes ihrer Werke, wel- 
ches im Inland erscheint, sofern sie nicht das 
Werk selbst oder — bei Literaturerzeugnissen — 
eine Übersetzung an einem früheren Tage im 
Auslande haben erscheinen lassen. Hat ein 
Nichtreichsangehöriger sein Literaturwerk im 
 
	        
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