Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Urheberrecht 
Inlande in einer Übersetzung erscheinen lassen, 
so gilt die letztere als Originalwerk und genießt 
den Schutz des U. Bei Ubertragung eines 
Werkes auf Phonographen usw., sowie auf 
Musikapparate durch Lochen, Stanzen, An- 
bringung von Stiften und Ahnliches (Drehorgeln 
usw.) ist die Vervielfältigung der Vorrichtung 
an Stelle des Erscheinens maßgebend (§§8 54 
u. 55 LitU G.; § 51 KunstU G.; Art. I Ziff. 14 
des G. vom 22. Mai 1910). Die Urhebergesetze 
vereinigen somit das Personalprinziyp 
(Schutz aller Reichsangehörigen wegen dieser 
Eigenschaft) mit dem Territorialprin- 
zip (Schutz aller Inlanderzeugnisse ohne 
Rücksicht auf den Urheber) mit der Einschrän- 
kung, daß für Ausländerwerke das Erscheinen 
des Werkes Bedingung des Schutzes ist, bei 
Inländern nicht. Bei Literatur= und Tonwerken 
ist als Erscheinen das Angebot von Verviel= 
fältigungen in der Offentlichkeit anzusehen, bei 
Kunstwerken und Photographien das Hervor- 
treten in die Offentlichkeit. Abweick ender Mei- 
nung Osterrieth, Kunstschutzgesetz S. 62, der 
einen gleichheitlichen Begriff des Erscheinens 
für Werke der bildenden Künste und der Photo= 
graphie wie für Literatur= und Tonwerke an- 
nimmt. 
IV. Der Begriff des Urhebers ist in 
den Gesetzen nicht angegeben; als Urheber ist 
derjenige anzusehen, durch dessen geistige oder 
künstlerische Tätigkeit ein Werk entsteht, auch 
wenn er nach den Angaben oder nach dem 
Arbeitsplane eines anderen wirkt, nicht aber 
derjenige, der z. B. nach 
anderen schreibt. Die Eigenschaft als Urheber 
ist hiernach bestimmt durch die Art der zu 
schützenden Werke. Als Urheber gilt auch der 
Übersetzer, als Schöpfer einer eigentüm- 
lichen selbständigen Arbeit; ebenso der Be- 
arbeiter, welcher ein Werk der Literatur oder 
Tonkunst durch persönlichen Vortrag auf Vor- 
richtungen für Instrumente überträgt, die 
mechanischer 
dienen, sowie derjenige, welcher ein solches 
Werk durch Lochen, Stanzen, Anordnung von 
Stiften überträgt, in letzterem Falle jedoch nur, 
wenn die Übertragung als eine künstlerische 
Leistung anzusehen ist (Art. 1 Ziff. 2 des G. 
vom 22. Mai 1910), s. hierzu unter V. Wegen 
des U. juristischer Personen, bei gemeinschaftlichen. 
Werken, Sammelwerken, verbundenen Werken 
— d. h. Schriftwerke und Tonkunst, Schrift- 
werke und Photographien usw. —, anonymen 
und pseudonymen Werken f. §8 3—7 Lit U G., 
§§ 5—9 Kunstu G. Enthält ein erschienenes 
Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung, 
in der Vorrede oder am Schlusse den Namen 
eines Verfassers, so gilt die Vermutung für 
diesen als Urheber, bei Werken, die öffent- 
lich aufgeführt oder vorgetragen sind, für den- 
jenigen, welcher bei der Ankündigung der Auf- 
führung oder des Vortrages genannt ist, bei 
Kunstwerken und Photographien für denjenigen, 
dessen Name angegeben oder durch künstliche 
Zeichen ausgedrückt ist (§ 7 Abs. 1 u. 3 Lit UG.; 
§ 9 Kunstl .). 
V. Die Rechte des Urhebers sind, je nach 
Art des geschützten Erzeugnisses, nicht durch- 
weg gleich. Allgemein steht indessen dem Ur- 
dem Diktat eines 
Wiedergabe durch das Gehör 
  
  
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heber die ausschließliche Befugnis zu, das Werk 
zu vervielfältigen, zu bearbeiten, nachzubilden 
und gewerbsmäßig zu verbreiten, letzteres jedoch 
mit Ausnahme des Verleihens; ferner bei Werken 
der Literatur und der Tonkunst das Werk, solange 
es nicht erschienen oder sein wesentlicher Inhalt 
noch nicht öffentlich mitgeteilt ist, vorzutragen 
bzw. den Inhalt mitzuteilen, bei allen Werken 
das Werk zu bearbeiten (insbesondere übersetzen, 
rückübersetzen, dramatisieren und umgekehrt, bei 
Tonwerken Auszüge und Arrangements für ein- 
zelne oder mehrere Stimmen oder Instrumente 
herzustellen) das Werk aufzuführen oder mittels 
mechanischer oder optischer Einrichtungen vor- 
zuführen (§8 11, 12 Litll G.; § 15 Kunstl G.). 
Wegen der Ausnahmen, die hierbei zulässig 
sind, s. Schrift werke; Kunstwerke; 
Tonkunstwerke. In bezug auf Über- 
setzungen und anderweite Bearbeitungen ist 
dabei zu bemerken, daß diese als solche den 
Schutz des U. Dritten gegenüber genießen; 
sie gelten in der Regel als selbständige Schöp- 
fungen auch dann, wenn es sich nicht um 
eine nach 8§ 13 LitU G. zulässige freie Benutzung 
handelt (s. hierzu RG. 63, 158). Für Über- 
setzungen ist dies im § 2 Litu G. ausdrücklich aus- 
gesprochen; für andere Beoarbeitungen, bei 
denen das Werk wesentlich das gleiche bleibt, ist 
dasselbe anzunehmen. Im Verhältnis zu dem 
Urheber greift dagegen die Bestimmung des 
§ 11 Abs. 2 Platz; der Übersetzer oder Be- 
arbeiter, welcher sich der Einwilligung des Ur- 
hebers nicht versichert hat, ist ihm gegen- 
über zum Schadenersatz verpflichtet und macht 
sich zugleich straffällig. Selbständig tritt das 
U. des Übersetzers dann hervor, wenn die 
Schutzfrist für das Originalwerk abgelaufen ist, 
für die Übersetzung aber noch nicht. 
VI. Der Schutz des U. endigt im 
allgemeinen, wenn seit dem Tode des Urhebers 
dreißig Jahre abgelaufen sind, bei Werken 
der Photographie mit dem Ablaufe von zehn 
Jahren nach dem Erscheinen, und zwar beginnen 
die Schutzfristen mit dem Ablaufe des Kalender- 
jahres, in welchem der Urheber gestorben oder 
das Werk erschienen ist (§§8 29, 34 Lit U G.; 8§ 25, 
26, 29 Kunstu G.). Bei Werken der Literatur 
und Tonkunst müssen außerdem seit der ersten 
Veröffentlichung zehn Jahre abgelaufen sein, 
was in dem Falle von Bedeutung ist, daß ein 
Werk erst nach dem Tode des Urhebers ver- 
öffentlicht wird (§§ 29 u. 34 Litu G.). Wegen 
Ablauf der Schutzfrist bei juristischen Personen, 
bei Werken, die in Zwischenräumen oder Liefe- 
rungen erscheinen und bei gemeinschaftlichen 
Werken s. 8§§ 30, 32 u. 33 LitUG.; 8§8 27, 28 
Kunstu G. Für Werke, bei welchen der wahre 
Name des ersten Verfassers nicht bei der ersten 
Veröffentlichung angegeben ist, endigt die Schutz- 
frist mit Ablauf von dreißig Jahren nach der 
Veröffentlichung. Wird der wahre Name bei 
späteren Veröffentlichungen angegeben oder zur 
Eintragung in eine Eintragsrolle bei dem Stadt- 
rat zu Leipzig (§ 56) während der dreißig- 
jährigen Schutzfrist angemeldet, so tritt die 
gewöhnliche Schutzfrist ein (§ 31 Litu G.). Von 
dem Reichskanzler sind auf Grund § 57 die 
erforderlichen Bestimmungen über die Eintrags- 
rolle durch V. vom 13. Sept. 1901 (ZBl. 335)
	        
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