Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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erlassen. Das Recht des Urhebers geht auf 
die Erben über; ist der Fiskus oder eine 
andere juristische Person Erbe, so erlischt das 
U., soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen 
Tode. Das Recht des Urhebers kann beschränkt 
oder unbeschränkt, auch mit der Begrenzung auf 
ein bestimmtes Gebiet übertragen wer- 
den (§ 8 Litu G.; § 10 Kunstll G.). In diesem 
Falle hat der Erwerber vorbehaltlich ander- 
weiter Vereinbarungen nicht das Recht, an dem 
Werke selbst, an dessen Titel (Bezeichnung) und 
an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kür- 
ungen oder andere Anderungen vorzunehmen, 
sowot es sich nicht um Anderungen handelt, für 
die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu 
und Glauben nicht versagen kann (§ 9 Lit!U G.; 
§ 12 Kunstu G.). Bei Kunstwerken und Wer- 
ken der Photographie schließt die Veräuße- 
rung des Originals oder einer Nachbildung, 
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die 
Übertragung des U. nicht in sich (§5 10 Abs. 4 
Kunst UG.). 
VII. Der Schutz, welcher dem Urheber 
bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen rechts- 
widrige Verletzungen des U. gewährt 
wird, besteht in dem Rechte auf Schaden- 
ersatz; in Strafen gegen den Zuwider- 
handelnden und in Vernichtung der 
widerrechtlich hergestellten oder 
  
verbreiteten 
Exemplare und die zur widerrechtlichen Verviel- 
fältigung oder Vorführung des Werkes oder 
eines Teiles desselben ausschließlich bestimmten 
Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine 
u#sw. Neben der Strafe (Geldstrafe, im Falle 
der Nichtbeitreibbarkeit Gefängnis) kann auf 
Verlangen des Berechtigten auf eine Geldbuße 
bis zu 6000 KA erkannt werden, in welchem 
Falle die Geltendmachung eines Schadenersatz- 
anspruches ausgeschlossen wird. Auch kann der 
Berechtigte statt der Vernichtung die Üüber- 
lassung der hierzu bestimmten Exemplare und 
Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen Ent- 
schädigung, deren Höchstbetrag den Herstellungs- 
kosten gleichkommt, verlangen. Die Strafver- 
folgung tritt nur auf Antrag ein, ebenso die 
Vernichtung, welche von dem Berechtigten so- 
wohl im bürgerlichen Rechtsstreite wie im 
Strafverfahren, und zwar im letzteren Falle 
auch selbständig verfolgt werden kann. Schaden- 
ersatzanspruch wie Strafverfolgung verjähren in 
drei Jahren. Der Antrag auf Vernichtung ist 
so lange zulässig, als widerrechtlich verbreitete 
Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind 
(55 36—48, 50—53 LitU G.; §s 31—45, 47—50 
Kunstl G.). 
VIII. Für sämtliche Bundesstaaten sind auf 
Grund § 49 Litlli G. und § 46 Kunstu G. nach 
näherer Bestimmung des Reichskanzlers Sach- 
verständigenkammern eingesetzt, welche 
verpflichtet sind, auf Erfordern des Gerichis 
und der Staatsanwaltschaften Gutach en ab- 4. Sept. 1900 — JM l. 559 — Nr. 8). 
  
Urkunden (Beglaubigung öffentlicher) 
Vorsitzenden von den Gerichten als Sachver- 
ständige vernommen werden. Vgl. hierzu 
RéKek. vom 10. Mai 1907 (ZBl. 214), sowie 
U BBl. 1907 S. 770 u. 771. 
Kohler, urbeberrecht, 1907; Riezler, Deutsches 
Urheber- und Ersfinderrecht, 1909, daselbst Literaturnach- 
weis S. 7: Dungs, Lehrbuch des Urheberrechts, 1910; 
Daude, Die Reichsgesetze über das Urheberrecht an 
Werken der Literatur usw., 1910; Osterrieth, Kunst- 
schutzgesetz, 1907. 
Urkunden (Beglaubigung öffentlicher). Nach 
dem Reichsgesetz, betr. die Beglaubigung öffent- 
licher U., vom 1. Mai 1878 (REl. 89), welches 
nicht bloß für den Prozeß, sondern ganz all- 
gemein, z. B. auch für den Grundbuchverkehr 
und die standesamtlichen Angelegenheiten, sowie 
für Helgoland (V. vom 22. März 1891 
REBl. 21 — Art. I Nr. VIII 11) gilt, be- 
dürfen U., die von einer inländischen öffentlichen 
Behörde (s. Behörden, öffentliche) 
oder von einer mit öffentlichem Glauben ver- 
sehenen Person des Inlandes ausgenommen 
oder ausgestellt sind, zum Gebrauch im In- 
lande, d. i. im Deutschen Reiche, einer Be- 
glaubigung (Legalisation) nicht und genügt zur 
Annahme der Echtheit einer U., welche als 
von einer ausländischen öffentlichen Behörde 
oder von einer mit öffentlichem Glauben ver- 
sehenen Person des Auslandes ausgestellt oder 
aufgenommen sich darstellt, die Legalisation durch 
einen Konsul oder Gesandten des Reichs. Zu den 
der Legalisation gemäß § 1 des G. vom 1. Mai 
1878 nicht bedürftigen inländischen Urkunden 
gehören auch die von den Schutzgebietsbehörden 
ausgestellten (JFosef im Recht 12, 569). Nach 
den im Auslande geltenden Bestimmungen 
können öffentliche U., welche im Inland er- 
richtet und zur Vorlegung bei Behörden des 
Auslandes bestimmt sind, diesem Zwecke in 
manchen Fällen nur dann dienen, wenn nicht 
bloß die Unterschrift des instrumentierenden Be- 
amten legalisiert, sondern die U. überdies mit 
der Bescheinigung versehen ist, daß sie den am 
Orte ihrer Errichtung geltenden Gesetzen ent- 
spricht und dadurch die Zuständigkeit jenes Be- 
amten zur Aufnahme der U. sowie die Statt- 
haftigkeit des Inhalts der letzteren bezeugt wird. 
Nach der Instr. vom 22. März 1833 (v. Kampyh, 
Jahrb. 41, 220) waren derartige Bescheini- 
gungen in der Regel von den höheren Gerichten 
(Landesjustizkollegien) zu erteilen. Jetzt hat 
die Bescheinigung ebenso wie die gerichtliche 
Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum 
Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege 
(As . vom 24. April 1878 — GS. 230 — 
l43; PrFGG. vom 21. Sept. 1899 Art. 130 VI) 
durch den Präsidenten des Landgerichts zu er- 
folgen; betreffs der Richter und Beamten des 
Amtsgerichts Berlin-Mitte ist sie dem Amts- 
gerichtspräsidenten übertragen (Allg. Vf. vom 
17. Okt. 1891 — JMl. 264 — und vom 
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zugeben, auch auf Anrufen der Beteiligten be-Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation im 
fugt sind, über Schadenersatzansprüche, Ver- 
nichtung von Exemplaren usw., sowie Über- 
1 
diplomatischen Wege kann von dem Justiz- 
minister auch dem zur Führung der Aussicht bei 
lassung derselben an den Berechtigten gegen einem Amtsgericht berufenen Richter übertragen 
Vergütung (s. VII) als Schiedsrichter zu handeln werden (8 43 a. E.). 
Nähere Bestimmungen 
und zu entscheiden. Die Mitglieder der Schieds-- über den Geschäftsgang bei der Legalisation 
verständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zu-= von U. enthält die Allg. Vf. vom 20. April 1895 
stimmung und nicht ohne Genehmigung des (JMl. 131). 
Die Legalisation von U. ist,
	        
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