Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Begriff. 
710 Erster Theil. Eilfter Titel. 
12. K.O. v. 29. September 1833, wegen Ertheilung der landesherrlichen 
Genehmigung, welche zur Errichtung von Wittwen= und Sterbe-Kassen erfor- 
derlich ist. (G. S. S. 121.) 
Auf den Bericht des Staatsministerii vom 31. v. Mts. bestimme Ich nach dessen Antrage, daß 
die landesherrliche Genehmigung, welche nach §. 651, Tit. 11, Th. 1 des A. L. R. zur Errichtung ge- 
meinschaftlicher Wittwen -, Sterbe= und Aussteuer-Kassen erforderlich ist, künftig von dem Oberprä- 
sidenten ertheilt werden soll. Wenn sich jedoch der Wirkungskreié einer solchen Kasse über die Gren- 
zen des Ober-Präsidialbezirks hinaus erstreckt, oder wenn sich gewisse Klassen von Beamten dazu ver- 
einigen; so hat der Minister des Innern und der Polizei, letzternfalls gemeinschaftlich mit dem vor- 
gesetzten Minister der Beamten, die Genehmigung zu ertheilen. Unter den Sterbekassen find übrigens 
alle Kossen zu verstehen, aus welchen für den Sterbesall eines Mitgliedes der Gesellschaft eine Zah- 
lung zu irgend einem Zwecke zu leisten ist. 
§. 652. Die Rechte und Pflichten der Interessenten sind nach dem vom Staate 
bestätigten Plane zu beurtheilen). 
KSiebenter Abschnitt. 
Vem Duarleb#svertrage. 
Hellfeld, Jurisprudentia forensis etc. 88. 776—788. Dazu Glück, Erläuterung, Th. XI. 
S. 460—475 u. Fortsetzung Th. XII, S. 1 flg. Aeltere Werke vorzugsweise: Cu)sciss, Recita- 
tiones solennes ad tit. Pand. de rebus creditis; in ejus operibus postumis Tom. IV, P. 1 (Par. 1658) 
pag. 654 sqqgq. Donellus, Commentar. juris eivilis, Lib. XIV. cap. 1. de Ludwig, Differentiae 
jaris Romani et Germanick in mutuo. Halae 1715. Neuere Schriften: Unterholzuer, Schuld- 
verhältmisse, Bd. 11, S. 10 flg. Luden, Darlehn, mutuum, in Weiske's Rechtslexikon, Bd. 1II, 
S. 227 16. — Preußisches Recht: Bornemann, Systematische Darstellung des Preußischen Civil- 
rechts, Bd. III, §. 228 fltg. Mein Recht der Forderungen, 2. Ausg. Bd. 1II, 58. 252 flg. 
§. 653. Das eigentliche 1) Darlehn ist ein Vertrag, vermöge dessen Jemand 
gangbares ausgemünztes Geld, oder geldwerthe, an jeden Inhaber zahlbare Instru- 
mente ), unter gedungener Wiedererstattung 7##) in gleicher Qualität und Quantität ). 
einem Andern zum Verbrauche 4) übergiebt ). 
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so hat kein Theilnehmer von dem Anderen etwas zu fordern; denn alle Theilnehmer find Kontrahen= 
ten einer verbotenen Gesellschaft. Ist das Verhältniß nicht auf Gegenseitigkeit, sondern auf Zahlung 
einer bestimmten Summe ein für allemal oder jährlich gegründ- so stehen die Unternehmer der Ver- 
sicherungsanstalt dem Versicherungnehmenden gegenüber und müssen in dem vorausgesetzten Falle voll- 
leändipe Entschadigung leisten. Diese besteht in der Zurückzahlung der Prämie mu Zinsen. — Vgl. 
Str. G. B. (Th. II, Tit. 20) §. 340, Nr. 6. 
62) (4. A.) Der Min. des Innern hat unterm 21. Mai 1861 bestimmt, daß die staatliche Auf- 
sicht über ältere Sterbe= und Begräbniß-Kassenvereine sich in der Regel auf alljährliche Einreichung 
eines Rechnungeabschlusses, Prüfung der statutmäßigen Verwaltung und Lage der Kasse im Allgemei- 
nen, namentlich sichere Unterbringung des Vermögens zu beschranken hat und eine Jonfug amtliche 
Einwirkung und in Folge besonderen Anlässes, wie Beschwerden u. s. w. eintreten soll. „So sehr es 
der .. Aufgabe der Staatsverwaltung entspricht, auf dem Gebiete des Versicherungswesens nicht nur 
der gewinnsichtigen Ausbeutung, sondern auch dem eigenen Fehlgreisen der Unerfahrenheit und Unde- 
sonnenheit nach Möglichkeit zu Ezen , so darf doch andererseits nicht außer Betracht bleiben, daß 
ein allseniges und lebhaftes Streben, im Wege eesse dstarter Selbstbülse die Unsälle 
des menschlichen Lebens zu lindern, im höchsten Inr- e des gemeinen Wesens liegt, und die Staats- 
behörde wird sich deshalb um so mehr zu hüten haden, daß nicht dieses gemeinnützige Streben durch 
ihre Übertriebene Fürsorge in schädlicher Weise zurückgedrängt werde.“ 
1) Im Gegensatze zum uneigentlichen. S. u. §. 853 d. T. Der Unterschied ist bloß nominell. 
2) Darunter werden nicht allein Papiergeld, sondern auch andere öffentliche, d. h. unter Autoritär 
des Staats auegegebene, verzinsliche oder unverzinsliche Geldpapiere verstanden. 
„Dadurch allein, daß bei einem Darlehn in Pfandbriefen oder in anderen geldwerthen, an jeden 
Inhaber lautenden, mit Zinskoupons versehenen Papieren zugleich die Konpons ausgehändigt worden, 
wird eine Verpflichtung des Darlehnsempfängers, bei attung des Kapitals in Papieren gleicher 
Ar#t auch die Koupons an dem Tage des Empfanges zurückzugewähren, oder deren Geldbetrag zu ver-
	        
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