Wundärzte — Wüste Hufen 965
sind nach § 360 Ziff. 12 StG# B. bereits dann herrschaft (s. d.) wiederum zum gutsherrlichen
wegen Ubertretung strafbar, wenn sic den durch Vorwerkslandc eingezogene Grundstücke genannt.
Anordnung der zuständigen Behörde (Gew O. Ist ihre Einziehung verbotswidrig und nach einem
§ 38) bestimmten Zinsfuß übersckreiten. bestimmten Zeitpunkte (s. Normaljahre)
11I. Im Zusammenhange mit dem Wucher= erfolgt, so sind sie Bestandteile des Gemeinde-
verbot stehen und sind unter Strase gestellt die 1 bezirks und gemeindcabgabenpflichtig gebliceben.
Ausbeutung Minderjähriger (Stao. # 301, Für den Fall, daß ihre örtliche Lage gegenwärtig
302), welche nur auf Antrag verfolgbar ist, das nicht mehr erkennbar und auch durch sachgemäße
Verbot für Gewerbetreibende, ihren Arbei-Ermittlung nicht feststellbar ist, bemißt sich ihre
tern Waren auf Kredit zu verkaufen Gemeindcabgabenpflicht im Gebiete der LGO.
(GewO. Sl5; s. Trucksystem) und die Ver= vom 3. Juli 1891 (GE. 233) nach den im § 28
pflichtung gewerbsmäßiger Betreiber von Geld= dieses G. gegebenen Vorschriften. Diese sinden
und Kreditgeschäften, dem Schuldner binnen drei aber nicht nur auf ehemals „wüst“ gewesene,
Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres einen nicht nur auf „eingegogenc“ und nicht nur auf
Rechnungsauszug zu schicken (G. vom 19. Junisehemals zu „bäuerlichen“ Rechten ausgelanene,
1893 Art. 4). sondern auf alle Grundstücke Anwendung, die
Ausgaben des Wuchergesetzes vom 19. Juni 1893 von
Fuld (1908), Henle, Kahn, Koffka
Isopescul-Grecul, Das Wucherstrafrecht.
Wundärzte waren nach dem preufßt. Prüfungs-
reglement vom 1. Dez. 1825, im Gegensatz zu
den promovierten Arzten, Arzte mit geringerer
wissenschaftlicher Vorbildung, welche innere Kuren
in der Regel nicht unternehmen sollten; sie
schieden sich nach dem Werte ilrer Befähigung
noch in Wundärzte erster und zweiter Klasse.
Bereits durch Kab O. vom 15. Sept. 1848 ist
die sernere Ausbildung von W. bescitigt. Die
Gew O. (§ 29) erwähnt die W. noch und macht
die Führung der Bezeichnung als W. von der
Erlangung der Approbation abhängig. Die auf
Grund der Gew O. erlassenen ärztlichen Prü-
fungsordnungen (s. jetzt ärztlicke Prüsungsord-
nung vom 28. Mai 1901 — Zl. 136) kennen
indessen die Prüfung lediglich als W. nicht mehr;
demgemäß wird auch eine Approbation lediglich
als W. nicht mehr erteilt. S. auch Kreis-
wundarzt.
Wundstreifen s. Schutzanlagen.
Wurmkrankheit (bei Bergarbeitern) (An-
kylostomiasis!] ist seit Mitte der neunziger Jahre
des vorigen Jahrhunderts unter den Berg-
arbeitern des rhein.-westf. und des obersckles.
Kohlengebietes in steigendem Maße hervorge-
treten. Infolgedessen sind durch Erl. vom
24. Dez. 1897 (Verösfsentlichungen des Kais. Ge-
sundheitsamts 1901, 424) die beteiligten Ober-
bergämter auf die Bekämpfung der Krankheit hin-
gewiesen, desgl. durch den Erl. vom 4. April
1900 (das. S. 923). Eingehende Vorsck riften für
die Feststellung des Umfangs der Krankheit durch
ärztliche Untersuchung der Belegschaften und zur
Sicherung gegen die Weiterverbreitung sind dem-
nächst erlassen in der Polizeiverordnung des
Oberbergamts zu Dortmund vom 13. Juli 1903,
(Veröffentlichung des Kais. Gesundheitsamts
S. 898), das. auch dazu die Vf. des Regierungs-
präsidenten zu Arnsberg vom 19. April 1903
(S. 865). Bei dem lediglich lokalen Charakter der
Krankheit, und da diese sich regelmäßig nur bei
den Bergarbeitern unter Tage überträgt, ist die
W. weder unter die gemeingesährlichen Krank-
heiten des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900
noch unter die übertragbaren Krankheiten des
Pr G. vom 28. Aug. 19056 ausgenommen.
t Wurmkrankheit bei Pferden s. Rotzkrank-
heit.
Wüste Hufen werden ehemals bäuerliche, von
dem Besitzer verlassene und von seiner Guts-
usw.;
früher Bestandteile einer Landgemeindce gewesen
und von der Gutsherrschaft erworben worden
waren, ohne daß sie rechtlich aus dem Gemeinde-
verbande ausgeschieden sind, sofern ihre örtliche
Lage wegen ihrer wirtsck aftlichen Vereinigung
in den Gutsländereien nid.t mehr festzustellen
ist. Die Besitzer selbständiger Gutsbezirke (s.
Gutsbezirkec) halen die von ihnen bis zum
Inkraftireten der L)/O. vom 3. Juli 18991 für
jene Grundstücke entrichteten Gemeindceabgaben
und Lasten in demienigen Betrage, den der Durck-
schnitt der letzten sünf Jahre vor jenem Zeitpunkt
# (dem 1. April 1892) unter Weglassung des höchsten
und des niedrigsten Jahresketrages ergibt, ent-
weder fortzuleisten oder durch Zahlung des
20 fachen Jahreswertes dieses Betrages abzulösen.
Im Falle des Streits kann der Gemeindevorsteher
bei dem Krf. die Festsetzung des Abgabenbe-
trages beantragen. TDurch Beschluß des Krl.
wird dann dieser Betrag nicht nur für das Steuer-
jahr, sondern für alle Zukunft festgestellt. Gegen
den Besckhluß ist innerhalb einer Frist von zwei
Wocken nach seiner Zustellung die Klage im Ver-
wallungsstreitverfahren zulässig (O G. 36, 181).
Von der Bemessung der Abgabe nach dem er-
wähnten Durchschnitt kann hierbei aus Billig-
keitsrücksichten algesehen werden, wenn die recht-
lich bestehende Abgabenpflicht in jenen fünf
Jahren gar nicht oder nicht regelmäßig geltend
gemacht worden war, obwohl Gemeindegbgaben
von anderen Gemeindeabgabenpslichtigen erhoben
worden waren. Es muß dann der Abgabenbetrag
der in jedem jener Jahre von dem Gutsbesitzer
bei ordnungsmäßiger Heranziehung zu erheben
gewesen wäre, durch Sckhätzung ermittelt und in
die Durchschnittsrechnung eingestellt werden
(O#. 32, 151; 55, 70). Der Ablösungsantrag
kann sowohl von der Gemeinde als auch von dem
Gutsherrn gestellt werden. — Uber die Festsetzung
der Gemeindeabgabe in dem Falle, daß bei
einer gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzung
die Abfindung der Gutsherrschaft sowohl für ehe-
mals bäuerliche, von der Gutsherrschaft einge-
zogene Ländereien als auch für Berechtigungen.
der Gutsherrschaft zusammen in einem Land-
stück ausgeworfen worden waren, ohne daß be-
stimmt worden war, welcher Teil dieser Ab-
findung auf jede w. H. entfallen sollte, s. OV G.
41, 175 und OV G. vom 23. März 1906 im Pr-
VBl. 28, 569. Die dem Gutsbezirk obliegende
Wegebaulast erstreckt sich auch auf die innerhalb des
Gutsbezirks befindlichen, der örtlichen Lage nach
oder nicht mehr erkennbaren w. H.(OW G. 37, 242)