Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wundärzte — Wüste Hufen 965 
sind nach § 360 Ziff. 12 StG# B. bereits dann herrschaft (s. d.) wiederum zum gutsherrlichen 
wegen Ubertretung strafbar, wenn sic den durch Vorwerkslandc eingezogene Grundstücke genannt. 
Anordnung der zuständigen Behörde (Gew O. Ist ihre Einziehung verbotswidrig und nach einem 
§ 38) bestimmten Zinsfuß übersckreiten. bestimmten Zeitpunkte (s. Normaljahre) 
11I. Im Zusammenhange mit dem Wucher= erfolgt, so sind sie Bestandteile des Gemeinde- 
verbot stehen und sind unter Strase gestellt die 1 bezirks und gemeindcabgabenpflichtig gebliceben. 
Ausbeutung Minderjähriger (Stao. # 301, Für den Fall, daß ihre örtliche Lage gegenwärtig 
302), welche nur auf Antrag verfolgbar ist, das nicht mehr erkennbar und auch durch sachgemäße 
Verbot für Gewerbetreibende, ihren Arbei-Ermittlung nicht feststellbar ist, bemißt sich ihre 
tern Waren auf Kredit zu verkaufen Gemeindcabgabenpflicht im Gebiete der LGO. 
(GewO. Sl5; s. Trucksystem) und die Ver= vom 3. Juli 1891 (GE. 233) nach den im § 28 
pflichtung gewerbsmäßiger Betreiber von Geld= dieses G. gegebenen Vorschriften. Diese sinden 
und Kreditgeschäften, dem Schuldner binnen drei aber nicht nur auf ehemals „wüst“ gewesene, 
Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres einen nicht nur auf „eingegogenc“ und nicht nur auf 
Rechnungsauszug zu schicken (G. vom 19. Junisehemals zu „bäuerlichen“ Rechten ausgelanene, 
1893 Art. 4). sondern auf alle Grundstücke Anwendung, die 
Ausgaben des Wuchergesetzes vom 19. Juni 1893 von 
Fuld (1908), Henle, Kahn, Koffka 
Isopescul-Grecul, Das Wucherstrafrecht. 
Wundärzte waren nach dem preufßt. Prüfungs- 
reglement vom 1. Dez. 1825, im Gegensatz zu 
den promovierten Arzten, Arzte mit geringerer 
wissenschaftlicher Vorbildung, welche innere Kuren 
in der Regel nicht unternehmen sollten; sie 
schieden sich nach dem Werte ilrer Befähigung 
noch in Wundärzte erster und zweiter Klasse. 
Bereits durch Kab O. vom 15. Sept. 1848 ist 
die sernere Ausbildung von W. bescitigt. Die 
Gew O. (§ 29) erwähnt die W. noch und macht 
die Führung der Bezeichnung als W. von der 
Erlangung der Approbation abhängig. Die auf 
Grund der Gew O. erlassenen ärztlichen Prü- 
fungsordnungen (s. jetzt ärztlicke Prüsungsord- 
nung vom 28. Mai 1901 — Zl. 136) kennen 
indessen die Prüfung lediglich als W. nicht mehr; 
demgemäß wird auch eine Approbation lediglich 
als W. nicht mehr erteilt. S. auch Kreis- 
wundarzt. 
Wundstreifen s. Schutzanlagen. 
Wurmkrankheit (bei Bergarbeitern) (An- 
kylostomiasis!] ist seit Mitte der neunziger Jahre 
des vorigen Jahrhunderts unter den Berg- 
arbeitern des rhein.-westf. und des obersckles. 
Kohlengebietes in steigendem Maße hervorge- 
treten. Infolgedessen sind durch Erl. vom 
24. Dez. 1897 (Verösfsentlichungen des Kais. Ge- 
sundheitsamts 1901, 424) die beteiligten Ober- 
bergämter auf die Bekämpfung der Krankheit hin- 
gewiesen, desgl. durch den Erl. vom 4. April 
1900 (das. S. 923). Eingehende Vorsck riften für 
die Feststellung des Umfangs der Krankheit durch 
ärztliche Untersuchung der Belegschaften und zur 
Sicherung gegen die Weiterverbreitung sind dem- 
nächst erlassen in der Polizeiverordnung des 
Oberbergamts zu Dortmund vom 13. Juli 1903, 
(Veröffentlichung des Kais. Gesundheitsamts 
S. 898), das. auch dazu die Vf. des Regierungs- 
präsidenten zu Arnsberg vom 19. April 1903 
(S. 865). Bei dem lediglich lokalen Charakter der 
Krankheit, und da diese sich regelmäßig nur bei 
den Bergarbeitern unter Tage überträgt, ist die 
W. weder unter die gemeingesährlichen Krank- 
heiten des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 
noch unter die übertragbaren Krankheiten des 
Pr G. vom 28. Aug. 19056 ausgenommen. 
t Wurmkrankheit bei Pferden s. Rotzkrank- 
heit. 
Wüste Hufen werden ehemals bäuerliche, von 
dem Besitzer verlassene und von seiner Guts- 
usw.; 
früher Bestandteile einer Landgemeindce gewesen 
und von der Gutsherrschaft erworben worden 
waren, ohne daß sie rechtlich aus dem Gemeinde- 
verbande ausgeschieden sind, sofern ihre örtliche 
Lage wegen ihrer wirtsck aftlichen Vereinigung 
in den Gutsländereien nid.t mehr festzustellen 
ist. Die Besitzer selbständiger Gutsbezirke (s. 
Gutsbezirkec) halen die von ihnen bis zum 
Inkraftireten der L)/O. vom 3. Juli 18991 für 
jene Grundstücke entrichteten Gemeindceabgaben 
und Lasten in demienigen Betrage, den der Durck- 
schnitt der letzten sünf Jahre vor jenem Zeitpunkt 
# (dem 1. April 1892) unter Weglassung des höchsten 
und des niedrigsten Jahresketrages ergibt, ent- 
weder fortzuleisten oder durch Zahlung des 
20 fachen Jahreswertes dieses Betrages abzulösen. 
Im Falle des Streits kann der Gemeindevorsteher 
bei dem Krf. die Festsetzung des Abgabenbe- 
trages beantragen. TDurch Beschluß des Krl. 
wird dann dieser Betrag nicht nur für das Steuer- 
jahr, sondern für alle Zukunft festgestellt. Gegen 
den Besckhluß ist innerhalb einer Frist von zwei 
Wocken nach seiner Zustellung die Klage im Ver- 
wallungsstreitverfahren zulässig (O G. 36, 181). 
Von der Bemessung der Abgabe nach dem er- 
wähnten Durchschnitt kann hierbei aus Billig- 
keitsrücksichten algesehen werden, wenn die recht- 
lich bestehende Abgabenpflicht in jenen fünf 
Jahren gar nicht oder nicht regelmäßig geltend 
gemacht worden war, obwohl Gemeindegbgaben 
von anderen Gemeindeabgabenpslichtigen erhoben 
worden waren. Es muß dann der Abgabenbetrag 
der in jedem jener Jahre von dem Gutsbesitzer 
bei ordnungsmäßiger Heranziehung zu erheben 
gewesen wäre, durch Sckhätzung ermittelt und in 
die Durchschnittsrechnung eingestellt werden 
(O#. 32, 151; 55, 70). Der Ablösungsantrag 
kann sowohl von der Gemeinde als auch von dem 
Gutsherrn gestellt werden. — Uber die Festsetzung 
der Gemeindeabgabe in dem Falle, daß bei 
einer gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzung 
die Abfindung der Gutsherrschaft sowohl für ehe- 
mals bäuerliche, von der Gutsherrschaft einge- 
zogene Ländereien als auch für Berechtigungen. 
der Gutsherrschaft zusammen in einem Land- 
stück ausgeworfen worden waren, ohne daß be- 
stimmt worden war, welcher Teil dieser Ab- 
findung auf jede w. H. entfallen sollte, s. OV G. 
41, 175 und OV G. vom 23. März 1906 im Pr- 
VBl. 28, 569. Die dem Gutsbezirk obliegende 
Wegebaulast erstreckt sich auch auf die innerhalb des 
Gutsbezirks befindlichen, der örtlichen Lage nach 
oder nicht mehr erkennbaren w. H.(OW G. 37, 242) 
  
 
	        
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