Zoll und Zollwesen
wendung, unter Umständen auch beide neben-
einander. Erfolgt die Abfertigung zum freien
Verkehr nicht als erste Abfertigung beim Grenz-
eingange, sondern erst als weitere Abfertigung,
nachdem ihr eine Abfertigung zur Lagerung
oder zur Versendung (s. unten bhe u. f) voraus-
gegangen ist, so kann von einer Wiederholung
der früher getroffenen amtlichen Feststellungen,
insbesondere auch von einer Wiederholung der
schon einmal vorgenommenen speziellen Revision
abgesehen werden.
5. Die Abfertigung zum gebun-
denen Verkehr erfolgt zu mannigfachen
Zwecken, in mannigfacher Form und mit mannig-
fachen zollrechtlichen Wirkungen. Sämtliche
Arten der Absertigung zum gebundenen Verkehr
haben nur das eine gemeinsam, daß die ab-
gefertigte Ware auch nach der Abfertigung noch
mehr oder minder unter Zollaufsicht gehalten
wird. Nach den Zwecken, denen die verschie-
denen Arten der Abfertigung dienen, lassen sich
folgende Gruppen unterscheiden:
a) Die Abfertigung auf Begleit-
schein II (s. Begleitschein). Sie be-
zweckt die Vermeidung von Geldversendungen
und läßt zur Erreichung dieses Zweckes die Zoll-
erhebung an ein anderes Amt als das Abferti-
gungsamt überweisen. Es erfolgt wie bei der
Abfertigung zur Verzollung auf Grund spezieller
Revision die endgültige, von späterer Tarifände-
rung unabhängige Festsetzung des auf der Ware
ruhenden Zollbetrages. Wiederausfuhr oder
Untergang der Ware haben eine Zollentlastung
nicht zur Folge. Der überwiesene Zollbetrag ist
sicherzustellen. Die Zollaufsicht beschränkt sich
auf das — nur selten ausgeübte — Recht der
Zollverwaltung, die Vorführung der Ware beim
Begleitscheinempfangsamt zu verlangen.
Die Abfertigung zur An-
schreibung auf Privatkreditlager.
Sie will die Verzollung der Ware während ihrer
Lagerung aussetzen, um dem Kaufmann den Zoll
bis zu ihrem Absatze zu stunden. Die Zollaussicht
beschränkt sich auf das Verlangen der Lagerung
an einem bestimmten Orte. Im übrigen gelten
die unter a angegebenen Regeln. Von der Ab-
fertigung zur Verzollung mit Zollstundung (s. d.)
unterscheidet sich die Abfertigung zum Privat-
kreditlager hauptsächlich dadurch, daß die drei-
monatige Stundungsfrist teils verkürzt, teils bis
zu sechs Monaten verlängert wird. Wegen
der Zollberechnung s. Niederlagen Asb.
c) Die Abfertigung zur vorüber-
gehenden Verwendung (einschließ-
lich der Vorzeigung oder Ausstel-
lung) im Inland. Hierher gehören ins-
besondere die Abfertigung der im Meß= und
Marktverkehr (s. d.) zum ungewissen Ver-
kauf eingehenden Waren, die Abfertigung auf
Musterpaß (s. Muster) für die zum
Wiederausgang bestimmten Muster von Hand-
lungsreisenden, die Abfertigung ausländischer
Ausstellungsgüter (s. Ausstellun-
gen III) und die Abfertigung zum vor-
übergehenden Gebrauch im Inlande
(s. Retour waren letzter Absatz). Auch hier
wird wie bei der Abfertigung zur Verzollung
auf Grund spezieller Revision der auf der Ware
ruhende Zollbetrag seiner Höhe nach endgültig,
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und zwar ohne Rücksicht auf eine spätere Tarif-
änderung festgesetzt, seine Erhebung tritt indes
nur ein, falls nicht binnen einer gewissen Frist
die Wiederausfuhr der Ware nachgewiesen wird.
Die Zollentlastung durch Wiederausfuhr setzt den
Nachweis der Identität (Nämlichkeit) voraus; es
müssen daher zu deren Festhaltung bei der Ab-
fertigung besondere Maßnahmen getroffen wer-
den. Der Untergang der Ware im Inlande
hat einen Anspruch auf Zollentlastung nicht
zur Folge.
d) Die Abfertigung zur aktiven
Veredlung (s. Veredlungsverkehr),
d. h. die Abfertigung von Waren, die im Inlande
be= oder verarbeitet und demnächst wieder aus-
ge führt werden sollen. Sie setzt die Vornahme
der speziellen Revision voraus und liefert ohne
Rücksicht auf spätere Tarifänderungen der Regel
nach die endgültigen Grundlagen für eine
spätere Zollerhebung, die im Falle des Aus-
bleibens der Wiederausfuhr einzutreten hat.
Wegen der Festhaltung der Identität (Nämlich-
keit), die hier durch die Zweckbestimmung (Be-
oder Verarbeitung) der Ware erschwert wird,
s. Veredlungsverkehr A II. Für den
Fall des Untergangs der Ware im Inland ist
eine Zollentlastung vorgesehen.
e) Die Abfertigung zur Lagerung
(außer zum Privatkreditlager, s. oben unter b) be-
weckt, während der Zeit der Lagerung die Ent-
scheideng darüber auszusetzen, ob Zoll zu ent-
richten ist oder nicht, und so dem Kaufmann
die Möglichkeit zu geben, die eingekauften aus-
ländischen Waren je nach Bedarf verzollt nach
dem Inlande oder unverzollt nach dem Aus-
lande abzusetzen. Für eine etwaige spätere
Verzollung ist der Tarifsatz maßgebend, der zur
Zeit der Gestellung der ausgelagerten Waren
zur Verzollung oder einer der unter a bis d
genannten Abfertigungsarten gilt. Die Ab-
fertigung zur Lagerung setzt die Vornahme der
speziellen Revision voraus. Je nachdem zur Fest-
haltung der Identität der gelagerten Waren
diese unter amtlichem Verschluß, und zwar
Raumverschluß (s. d.), oder anderweitig unter
Zollaufsicht gehalten werden, erscheint die Ab-
fertigung zur Lagerung als Abfertigung
zum Verschlußlager (zur öffentlichen
Niederlage oder zum Privatlager unter amt-
lichem Mitverschluß) oder als Abfertigung
zum offenen Lager (zum Privatlager
ohne amtlichen Mitverschluß oder zum fortlau-
fenden Konto) I[s. Niederlagen und Kon-
ten im Zollverkehr]]. Die zum Ver-
schlußlager abgefertigten Waren bedürfen stets
einer nochmaligen Vorführung und weiteren
Abfertigung, die zum offenen Lager abgefer-
tigten nur im Falle der Wiederausfuhr. Die
ersteren haben im Falle des Untergangs, des
Verderbens oder eines Gewichtsverlustes wäh-
rend der Lagerung Anspruch auf Zollnachlaß,
die letzteren nicht. Der Zoll für die letzteren
ist sicherzustellen.
k) Die Abfertigung zur Versen-
dung bezweckt, während des Transports der
Ware im Inlande die Entscheidung darüber aus-
zusetzen, ob und in welcher Höhe Zoll zu
entrichten ist. Sie gibt dem Kaufmann die
Möglichkeit, erst nach dem Eingang der Ware