Zoll und
die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben
hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli (V3.
§s 66 Abs. 4; E3R. § 17 Abs. 6). Die mit La-
dungsverzeichnis abzufertigenden Wagen wer-
den einer Revision nicht unterzogen, sie wer-
den vielmehr lediglich unter Verschluß gesetzt,
und es wird über sie ein Begleitzettel nach
Muster C zum E3R. erteilt (E.3R. 88 21 Abs. 1,
22); ausnahmsweise kann von einem Verschluß
abgesehen werden (E.3R. § 9). Für die Ge-
stellung der Wagen beim „Begleitzettel-
empfangsamst" setzt das „Begleitzet-
telausfertigungsamt"“ eine Frist, und
der die Wagen weiterführende Bevollmächtigte
der Eisenbahnverwaltung übernimmt die Ver-
pflichtung, die im Ladungsverzeichnis genannten
Wagen binnen dieser Frist in vorschriftsmäßigem
Zustande und mit unverletztem Verschluß dem
Begleitzettelempfangsamt zu gestellen (VZ6.
8 64 Abs. 2; E3R. § 21 Abs. 2). Wegen der
Behandlung der Waren auf dem Transport bei
veränderter Bestimmung, bei Um--= oder Aus-
ladungen und bei der Ernenerung eincs zufällig
verletzten Verschlusses s. E3R. 8§8 24—27. Bei
dem Begleitzettelempfangsamt erfolgt die Ab-
fertigung der eingehenden Wagen nach den all-
gemeinen Regeln, zum freien Verkehr, auf Be-
gleitschein I, zur Niederlage usw., je nach dem
gestellten Antrage. Für Waren, welche auf
dem Transport zugrunde gehen oder in ver-
dorbenem oder zerbrochenem Zustande ankom-
men, findet nach Maßgabe des § 48 V3B6.
ein Zollerlaß statt (V.8G. § 67; EB8R. 8 3060).
Sollen die Wagen beim Begleitzettelempfangs-
amt zum Wiederausgang abgefertigt werden,
so beschränkt sich die Zollabfertigung in der
Regel auf die Prüfung und Lösung des Ver-
schlusses und die Bescheinigung des Ausgangs
(E.R. § 41). Wegen Erledigung der Begleit-
zettel durch das Begleitzettelempfangsamt fsf.
EZR. §§ 32—38. Der Aobfertigung auf La-
dungsverzeichnis können nicht nur die mit der
Eisenbahn, sondern auch die im gewöhnlichen
Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande
eingegangenen, zur Weiterversendung mit der
Eisenbahn bestimmten Waren unterzogen wer-
den (E 3R. § 40). Sollen die mit der Eisen-
bahn eingehenden Waren bei dem Grenzzoll-
amt eine andere Abfertigung als die auf La-
dungsverzeichnis erfahren, also etwa zum freien
Verkehr, auf Begleitschein oder zur Niederlage
abgefertigt werden, so gelten die allgemeinen
Regeln für die Abgabe der Deklaration und die
Vornahme der Revision (V8G. § 72; EZ3R.
§5 17 Abs. 2).
d) Behandlung des Reisege päcks.
Das Reisege päck wird in der Regel beim
Grenzzollamt zum freien Verkehr abgefertigt;
die Abfertigung erfolgt je nach den örtlichen
Verhältnissen in besonderen Räumen oder im
Zuge (E38R. § 19 Abs. 2 u. 3). Wegen seiner
Anmeldung s. Reisende 3. Das einge-
schriebene (aufgegebene) Gepäck kann auf An-
trag der Eisenbahnverwaltung auch cinem Amte
im Innern zur Abfertigung überwiesen werden
(E.3R. § 19 Abs. 4). Eine besondere Erleichte-
rung genießt das von Ausland zu Ausland ein-
geschriebene, zur unmittelbaren Durchfuhr durch
das deutsche Zollgebiet bestimmte, mit Durch-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
Zollwesen 993
fuhrverzeichnis abzufertigende Reisegepäck;
s. Z Bl. 1892, 472 mit Nachtrag ZBl. 1904, 38.
2. Postzollverkehr. Die Regelung des
Postzollverkehrs beruht auf § 91 VB80. und
der vom Bh. erlassenen Postzollordnung (P.]
(ZBl. 1909, 39 mit Nachtrag 1910, 190). Die
mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehen-
den, zu einer Begleitadresse gehörigen Sen-
dungen im Rohgewichte von mehr als 250 g
müssen von einer Inhaltserklärung begleitet sein.
Wegen ihrer Erfordernisse s. P3O. § 2. Bei
gewissen im § 3 aufgeführten Sendungen, so-
wie bei Durchfuhrsendungen (P8O. 8§ 18) ist
die Beifügung einer Inhaltserklärung nicht er-
forderlich. Fehlt eine solche in Fällen, für die
sie vorgeschrieben ist, so ist von der Post eine
Notinhaltserklärung auszustellen (P—BO. 8§ 7
Abs. 2). Im Postzollverkehr sind der Grenz-
zollstelle nur dieienigen Sendungen vorzusührene
die vor der Weitersendung auf ihre Einfuhr-
fähigkeit zu prüfen sind oder deren vollständige
Abfertigung an der Grenze von der Postver-
waltung gewünscht wird (P8O. 8§ 5). Alle
übrigen Sendungen werden an der Grenze der
Post ohne jede zollamtliche Abfertigung ledig-
lich mit der Auflage überlassen, sie entweder
auszuführen oder einer Zollstelle im Innern
vorzuführen. Durchfuhrsendungen unterliegen
also, sofern nicht ihre Durchfuhrfähigkeit zu prüfen
ist, überhaupt keiner zollamtlichen Behandlung,
auch nicht bei der Ausfuhr (PB8O. 8§ 18). Die
Abfertigung der zunächst zum Verbleib im In-
lande bestimmten Poststücke erfolgt an der Hand
der Inhaltserklärung ohne besondere Deklaration
auf mündlichen Antrag des Adressaten oder
gegen eine geringe Gebühr durch Vermittlung
der Post (PB3O. 88 6—13). Unbestellbare Sen-
dungen werden der Poststelle zur Rückbe förde-
rung ins Ausland übergeben; der Zoll bleibt
unerhoben oder wird, falls bereits erhoben,
der Poststelle zurückgezahlt (P:8O. 88 14, 15).
Wegen der materiellen Zollbefreiung der mit
der Post eingehenden Sendungen im Brutto-
gewicht von 250 g oder weniger s. PBO. 8 1.
3. Seezollverkehr. a) Allgemei-
nes. Die Bestimmungen über den Seezollver-
kehr — die Wareneinfuhr und lausfuhr seewärts
— sind im V.G. in der Hauptsache in den 8§ 74
bis 89 enthalten. Nähere Bestimmungen wer-
den im § 90 den unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafen-
regulativen überlassen; der Erlaß der Hafen-
regulative erfolgt durch die Landesbehörden;
der BR. hat sich darauf beschränkt, in den „Nor-
mativbestimmungen fürdieHafen-
regulative“ N.] (ZB1. 1888, 61 mit
Nachtrag im ZBl. 1904, 19; 1906, 409) leitende
Grundsätze für sie aufzustellen. Der Eingang
secwärts kann bei Tage und bei Nacht erfolgen
(V86. § 21 Abs. 5). Fischerfahrzeuge, welche
bloß frische Erzeugnisse des Meeres einführen,
und Fahrzeuge, die Strandgut bergen, sind auch
von der Einhaltung der Zollstraße (s. d.) ent-
bunden (VBG. § 21 Abs. 4).
b) Vorabfertigungbeim Ansage-
posten, Lukendeklaration. Beim
Eingange seewärts werden die eingehenden
Schiffe vor der Abfertigung beim Grenzzoll=
amt vielfach einer Vorabfertigung bei einem
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