Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zoll und 
die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben 
hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli (V3. 
§s 66 Abs. 4; E3R. § 17 Abs. 6). Die mit La- 
dungsverzeichnis abzufertigenden Wagen wer- 
den einer Revision nicht unterzogen, sie wer- 
den vielmehr lediglich unter Verschluß gesetzt, 
und es wird über sie ein Begleitzettel nach 
Muster C zum E3R. erteilt (E.3R. 88 21 Abs. 1, 
22); ausnahmsweise kann von einem Verschluß 
abgesehen werden (E.3R. § 9). Für die Ge- 
stellung der Wagen beim „Begleitzettel- 
empfangsamst" setzt das „Begleitzet- 
telausfertigungsamt"“ eine Frist, und 
der die Wagen weiterführende Bevollmächtigte 
der Eisenbahnverwaltung übernimmt die Ver- 
pflichtung, die im Ladungsverzeichnis genannten 
Wagen binnen dieser Frist in vorschriftsmäßigem 
Zustande und mit unverletztem Verschluß dem 
Begleitzettelempfangsamt zu gestellen (VZ6. 
8 64 Abs. 2; E3R. § 21 Abs. 2). Wegen der 
Behandlung der Waren auf dem Transport bei 
veränderter Bestimmung, bei Um--= oder Aus- 
ladungen und bei der Ernenerung eincs zufällig 
verletzten Verschlusses s. E3R. 8§8 24—27. Bei 
dem Begleitzettelempfangsamt erfolgt die Ab- 
fertigung der eingehenden Wagen nach den all- 
gemeinen Regeln, zum freien Verkehr, auf Be- 
gleitschein I, zur Niederlage usw., je nach dem 
gestellten Antrage. Für Waren, welche auf 
dem Transport zugrunde gehen oder in ver- 
dorbenem oder zerbrochenem Zustande ankom- 
men, findet nach Maßgabe des § 48 V3B6. 
ein Zollerlaß statt (V.8G. § 67; EB8R. 8 3060). 
Sollen die Wagen beim Begleitzettelempfangs- 
amt zum Wiederausgang abgefertigt werden, 
so beschränkt sich die Zollabfertigung in der 
Regel auf die Prüfung und Lösung des Ver- 
schlusses und die Bescheinigung des Ausgangs 
(E.R. § 41). Wegen Erledigung der Begleit- 
zettel durch das Begleitzettelempfangsamt fsf. 
EZR. §§ 32—38. Der Aobfertigung auf La- 
dungsverzeichnis können nicht nur die mit der 
Eisenbahn, sondern auch die im gewöhnlichen 
Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande 
eingegangenen, zur Weiterversendung mit der 
Eisenbahn bestimmten Waren unterzogen wer- 
den (E 3R. § 40). Sollen die mit der Eisen- 
bahn eingehenden Waren bei dem Grenzzoll- 
amt eine andere Abfertigung als die auf La- 
dungsverzeichnis erfahren, also etwa zum freien 
Verkehr, auf Begleitschein oder zur Niederlage 
abgefertigt werden, so gelten die allgemeinen 
Regeln für die Abgabe der Deklaration und die 
Vornahme der Revision (V8G. § 72; EZ3R. 
§5 17 Abs. 2). 
d) Behandlung des Reisege päcks. 
Das Reisege päck wird in der Regel beim 
Grenzzollamt zum freien Verkehr abgefertigt; 
die Abfertigung erfolgt je nach den örtlichen 
Verhältnissen in besonderen Räumen oder im 
Zuge (E38R. § 19 Abs. 2 u. 3). Wegen seiner 
Anmeldung s. Reisende 3. Das einge- 
schriebene (aufgegebene) Gepäck kann auf An- 
trag der Eisenbahnverwaltung auch cinem Amte 
im Innern zur Abfertigung überwiesen werden 
(E.3R. § 19 Abs. 4). Eine besondere Erleichte- 
rung genießt das von Ausland zu Ausland ein- 
geschriebene, zur unmittelbaren Durchfuhr durch 
das deutsche Zollgebiet bestimmte, mit Durch- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
  
  
Zollwesen 993 
fuhrverzeichnis abzufertigende Reisegepäck; 
s. Z Bl. 1892, 472 mit Nachtrag ZBl. 1904, 38. 
2. Postzollverkehr. Die Regelung des 
Postzollverkehrs beruht auf § 91 VB80. und 
der vom Bh. erlassenen Postzollordnung (P.] 
(ZBl. 1909, 39 mit Nachtrag 1910, 190). Die 
mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehen- 
den, zu einer Begleitadresse gehörigen Sen- 
dungen im Rohgewichte von mehr als 250 g 
müssen von einer Inhaltserklärung begleitet sein. 
Wegen ihrer Erfordernisse s. P3O. § 2. Bei 
gewissen im § 3 aufgeführten Sendungen, so- 
wie bei Durchfuhrsendungen (P8O. 8§ 18) ist 
die Beifügung einer Inhaltserklärung nicht er- 
forderlich. Fehlt eine solche in Fällen, für die 
sie vorgeschrieben ist, so ist von der Post eine 
Notinhaltserklärung auszustellen (P—BO. 8§ 7 
Abs. 2). Im Postzollverkehr sind der Grenz- 
zollstelle nur dieienigen Sendungen vorzusührene 
die vor der Weitersendung auf ihre Einfuhr- 
fähigkeit zu prüfen sind oder deren vollständige 
Abfertigung an der Grenze von der Postver- 
waltung gewünscht wird (P8O. 8§ 5). Alle 
übrigen Sendungen werden an der Grenze der 
Post ohne jede zollamtliche Abfertigung ledig- 
lich mit der Auflage überlassen, sie entweder 
auszuführen oder einer Zollstelle im Innern 
vorzuführen. Durchfuhrsendungen unterliegen 
also, sofern nicht ihre Durchfuhrfähigkeit zu prüfen 
ist, überhaupt keiner zollamtlichen Behandlung, 
auch nicht bei der Ausfuhr (PB8O. 8§ 18). Die 
Abfertigung der zunächst zum Verbleib im In- 
lande bestimmten Poststücke erfolgt an der Hand 
der Inhaltserklärung ohne besondere Deklaration 
auf mündlichen Antrag des Adressaten oder 
gegen eine geringe Gebühr durch Vermittlung 
der Post (PB3O. 88 6—13). Unbestellbare Sen- 
dungen werden der Poststelle zur Rückbe förde- 
rung ins Ausland übergeben; der Zoll bleibt 
unerhoben oder wird, falls bereits erhoben, 
der Poststelle zurückgezahlt (P:8O. 88 14, 15). 
Wegen der materiellen Zollbefreiung der mit 
der Post eingehenden Sendungen im Brutto- 
gewicht von 250 g oder weniger s. PBO. 8 1. 
3. Seezollverkehr. a) Allgemei- 
nes. Die Bestimmungen über den Seezollver- 
kehr — die Wareneinfuhr und lausfuhr seewärts 
— sind im V.G. in der Hauptsache in den 8§ 74 
bis 89 enthalten. Nähere Bestimmungen wer- 
den im § 90 den unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafen- 
regulativen überlassen; der Erlaß der Hafen- 
regulative erfolgt durch die Landesbehörden; 
der BR. hat sich darauf beschränkt, in den „Nor- 
mativbestimmungen fürdieHafen- 
regulative“ N.] (ZB1. 1888, 61 mit 
Nachtrag im ZBl. 1904, 19; 1906, 409) leitende 
Grundsätze für sie aufzustellen. Der Eingang 
secwärts kann bei Tage und bei Nacht erfolgen 
(V86. § 21 Abs. 5). Fischerfahrzeuge, welche 
bloß frische Erzeugnisse des Meeres einführen, 
und Fahrzeuge, die Strandgut bergen, sind auch 
von der Einhaltung der Zollstraße (s. d.) ent- 
bunden (VBG. § 21 Abs. 4). 
b) Vorabfertigungbeim Ansage- 
posten, Lukendeklaration. Beim 
Eingange seewärts werden die eingehenden 
Schiffe vor der Abfertigung beim Grenzzoll= 
amt vielfach einer Vorabfertigung bei einem 
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