Blätter
für
Nechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 18. Samstag, den 30. Aug. 1845.
Bur Fehre vom Rückfalle.
. Fortsezung zu Nr. 10, S. 280 des vorlgen Jahrganges.
III. 4
Das Strafgesetzbuch Art. 111 — 115, Th. I,
hat bei Rückfallsstrafen den Fall vor Augen, daß
nicht nur ein Verbrechen oder Vergehen derselben
Art ½2) begangen werde, sondern daß auch die zu
verhängende Strafe gleichartig sey. Die Rück-
fallstheorie mit ihren verwickelten Berechnungen
findet ihre Anwendung bei Freiheits= und Geld-
strafen; für andere Strafen sind im Art. 115 be-
sondere Folgen des Rückfalls festgesetzt.
Wie nun, wenn ein Verbrechen oder Verge-
hen derselben Art. zwar vorliegt, jedoch bei der
Uebertretung, welche den Rückfall bildet, eine an-
dere Strafart anzuwenden ist, als bei der ersten
Uebertretung? —
Zum Beispiele: 1) Titius wurde wegen un-
erlaubter Selbsthilfe mit einer Gelostrafe von
25 fl. belegt:), und begeht nun dasselbe Verge-
hen wieder, ist aber inzwischen vermögenslos ge-
worden;
Oder umgekehrt: 2) Kajus wurde wegen
1) Aumerk. Th. I. S. 265, Nr. 6.
2) Art. 420, Th. I.
X.