Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

224 Oeffentlichkeit des Hypothelenbuchs. 
seyen: das Gegentheil hievon sagt der Eingang 
jenes s. 26 in dem Worte „insonderheit“ und ist 
von Gönner") besonders erläutert. Das Hy- 
pothekengesetz hat den Zweck, den Privatkredit 
u erleichtern und sicher zu stellen 2); 
das Hypothekenbuch und dessen Oeffentlichkeit sol- 
len, also nicht blos das accessorische Recht der Hy- 
pothek, sondern sie sollen vorzüglich auch die Forde- 
rung selbst und die Möglichkeit der Beitreibung der- 
selben erkennen lassen und sichern: der Hypothekenkre- 
dit wäre aber nicht erleichtert und nicht gesichert, 
wenn einem Cessionar, welcher in gutem Glauben 
an das Hypothekenbuch eine Forderung erworben 
hat, die vort nicht zu ersehende Einrede entgegen- 
gesetzt werden könnte, daß er sein Kapital gar 
nicht oder doch längere Zeit nicht zurückfordern 
könne. Ganz richtig und dem Prinzip der Oeffent- 
lichkeit des Hypothekenbuchs gemäß sagt Gönnerg), 
daß dem Cessionar keine Einrede entgegengesetzt 
werden kann, welche ihm nicht aus rem Hypo- 
thekenbuch oder aus dem mit dem Ceventen selbst 
eingegangenen Geschäft kund geworden ist. 
Aus diesen Gründen und weil noch überdies 
dem Gläubiger nach Inhalt des Hypothekenbriefs 
dle Heimzahlung des Kapitals drei Monate nach 
geschehener Kündigung zugesichert war, verwarf der 
oberste Gerichtshof zu München die Einrede der 
Unaufkündbarkeit des Darlehens innerhalb 6 Jahren. 
OAGE. v. 1. Mai 1846. 1188 43. 
4) A. a. O. Bd. I, S. 289. Abs. II. 
5) Hyp. Gesetz im Eingang. 
6 A. a. O. d. I, S. 439. 
GEnome. 
Lelcht wlderleget sich das beste Argument, 
Wenn man die Sache nur mit and'rem amen nennt.