Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

226 Sondergnt bei allgem. Gütergemelnschaft. 
Hievon sind aber nicht nur diejenigen Güter 
ausgeschlossen, welche sich ein Ehegatte vorbehalten 
hat, ingleichen Lehen= und Fideikommißgüter, deren 
Nutzungen blos gemeinschaftlich werden 5), sondern 
es tritt auch in Ansehung derjenigen Gegenstände 
eine Ausnahme ein, welche Jemand dem einen der 
in versammter Ehe lebenden Ehegatten ausdrück- 
lich mit der Bestimmung geschenkt over letztwillig 
zugedacht hat, daß der andere Chegatte nicht da- 
ran Theil haben soll. 
Daß unbeschadet des Universalbegriffes, wel- 
cher der deutschrechtlichen allg. ehelichen Güterge- 
meinschaft zu Grunde liegt, einzelne Sachen von 
der Gewere des Mannes durch Willensbestimmung 
ganz abgehalten seyn können, wodurch der Begriff 
von Sondergut (Einhandsgut) entsteht, und eine 
solche Sondergutöqualität unter andern auch in 
dem Falle begründet wird, wenn der Ehefrau eine 
Sache von einem Dritten unter der Resolutivbe= 
dingung zugewendet wird, daß das Uebertragene 
nicht unter die Gewere des Mannes fallen soll, 
lehrt als gemeinrechtliche Autorität Christian 
Ludwig Runde)o). 
Dieser gemeinrechtliche Grundsatz ist auch in 
einigen Gesetzbüchern ausdrücklich anerkannt, na- 
mentlich im preuß. Landrechte, welches die Regel 
aufstellt, daß bei der allg. Gütergemeinschaft Alles, 
was einem der Ehegatten während der Ehe durch 
Glücksfälle, Geschenke, Erbschaften oder Vermächt- 
nisse zufällt und seiner Natur nach der Gemein- 
schaft fähig ist, gemeinschaftlich werde, aber eine 
Ausnahme eintreten läßt, indem es gestattet, daß 
derjenige, welcher einem der Ehegatten ein Grund- 
stück oder ausstehendes Kapital solchergestalt zu- 
5) Lahner 8. 94, Note Siebenkees S. 65. 
8) Im deutschen ehelichen üterrecht. Oldenburg 1841, 
8. 30, S. 86