226 Sondergnt bei allgem. Gütergemelnschaft.
Hievon sind aber nicht nur diejenigen Güter
ausgeschlossen, welche sich ein Ehegatte vorbehalten
hat, ingleichen Lehen= und Fideikommißgüter, deren
Nutzungen blos gemeinschaftlich werden 5), sondern
es tritt auch in Ansehung derjenigen Gegenstände
eine Ausnahme ein, welche Jemand dem einen der
in versammter Ehe lebenden Ehegatten ausdrück-
lich mit der Bestimmung geschenkt over letztwillig
zugedacht hat, daß der andere Chegatte nicht da-
ran Theil haben soll.
Daß unbeschadet des Universalbegriffes, wel-
cher der deutschrechtlichen allg. ehelichen Güterge-
meinschaft zu Grunde liegt, einzelne Sachen von
der Gewere des Mannes durch Willensbestimmung
ganz abgehalten seyn können, wodurch der Begriff
von Sondergut (Einhandsgut) entsteht, und eine
solche Sondergutöqualität unter andern auch in
dem Falle begründet wird, wenn der Ehefrau eine
Sache von einem Dritten unter der Resolutivbe=
dingung zugewendet wird, daß das Uebertragene
nicht unter die Gewere des Mannes fallen soll,
lehrt als gemeinrechtliche Autorität Christian
Ludwig Runde)o).
Dieser gemeinrechtliche Grundsatz ist auch in
einigen Gesetzbüchern ausdrücklich anerkannt, na-
mentlich im preuß. Landrechte, welches die Regel
aufstellt, daß bei der allg. Gütergemeinschaft Alles,
was einem der Ehegatten während der Ehe durch
Glücksfälle, Geschenke, Erbschaften oder Vermächt-
nisse zufällt und seiner Natur nach der Gemein-
schaft fähig ist, gemeinschaftlich werde, aber eine
Ausnahme eintreten läßt, indem es gestattet, daß
derjenige, welcher einem der Ehegatten ein Grund-
stück oder ausstehendes Kapital solchergestalt zu-
5) Lahner 8. 94, Note Siebenkees S. 65.
8) Im deutschen ehelichen üterrecht. Oldenburg 1841,
8. 30, S. 86