52 J. Kohler.
3. November 1838 8 14, Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 8 18 über sichernde Anlagen
zur Wahrung der Nachbarinteressen 1.
Eine weitere Nachbarlizenz ist die uralte Pflicht zur Gestattung eines Notweges
(5& 917 f. BG., Schweizer GB. a. 694), sofern ein Grundstück von dem (benutzbaren) öffent-
lichen Wege abgeschnitten ist 2. Alles dieses ist altgermanisches Recht 8. Hierbei wird allerdings
manche Beschränkung festgehalten: das Notwegrecht darf nicht durch beliebige Anderung des
Grundeigentums herbeigeführt werden, es gilt für die allgemeinen objektiven Zwecke des Grund-
stücks, nicht für etwaige Sonderzwecke eines bestimmten Besitzers . Das Notwegrecht ist
übrigens nicht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit, sondern
eine bereits bestehende, nur eben möglicherweise noch näher zu regelnde Quasidienstbarkeit 6.
Heutzutage ist von großer Bedeutung, daß der Grundeigentümer gehalten ist, die
Durchleitung von Röhren sowie die Leitung von Elektrizitätsdrähten sich gegen
Entschädigung gefallen zu lassen #; von noch größerer Bedeutung ist, daß der Eigentümer den
Luftflug über sich gestatten muß, vorausgesetzt, daß er gewisse Diskretionen innehält, §905 BGB..
Eine besondere Art der Lösung von Eigentumskollisionen bildet das Zutrittsrecht,
welches dann entsteht, wenn eine bewegliche Sache auf fremdes Gut hinübergetrieben wird.
Eigentum und Besitz an der beweglichen Sache und Eigentum an unbeweglichen Sachen treten
hier in bestimmte Kollision, welche dadurch gelöst wird, daß der Besitzer oder Eigentümer der
beweglichen Sache das Zutrittsrecht hat, um sie auf der unbeweglichen Sache abzuholen, 889 867,
962, 1005 BGB. s.
6) Eigentum an beweglichen Sachen.
§ 37. Bewegliche Sachen können unter ursprünglichem Titel erworben werden durch
Aneignung (Okkupation), Fruchtbezug, Verarbeitung, Fund.
1. Bewegliche Sachen, die niemandem gehören, werden durch Aneignung, d. h. durch
Besitzergreifung (mit dem Willen des Ergreifenden, die Sache seinem Vermögen zuzufügen) er-
worben, was man gemeinrechtlich Okkupation nannte. Doch gilt folgende Beschränkung: Steht
die Okkupation im Widerspruch mit dem ausschließenden Okkupationsrecht eines anderen, dann
wird der Aneignende nicht Eigentümer; aber auch der Okkupationsberechtigte wird hierdurch
nicht Eigentümer, sondern die Sache bleibt eigentumslos, und so kann z. B. ein vom Wilderer
geschossener Hase eigentumslos bleiben, bis er etwa von einem gutgläubigen Käufer erworben
wird: wenn jemand dem Wilderer den Hasen wieder stiehlt, so ist dies kein Diebstahl, sondern
nur ein Eingriff in das Okkupationsrecht des Jagdberechtigten, §89589. Bei unbeweglichen Sachen
hat nach dem BG. nur der Staat das Recht der Okkupation, indem er ein durch Eigentums-
verzicht herrenlos gewordenes Grundstück für sich ins Grundbuch eintragen läßt, § 928.
2. Der Fruchtbezug beruht auf dem eigenartigen Charakter der Frucht als eines
organisch ablösbaren, zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bestimmten Sachproduktes. Aus seiner
Eigenschaft folgt:
Die Rechtsordnung strebt dahin, daß die Frucht demjenigen zukommt, dem die Sachwirt-
schaft zusteht, dem Eigentümer, Nießbraucher, Nutznießer, Pächter, Erbpächter und natürlich auch
1 RG. 14. Dezember 1910 Warneyer Ergänzungen 1911 S. 125.
Ein nicht benutzbarer öffentlicher Weg kommt nicht in Betracht, Zeiler, Seufferts Bl.
f. Rechtsanw. 78 S. 97 (unrichtig Endemann, Fesstschr. f. Gierke, unrichtig OLG. Augsburg
26. April 1911 Z. f. Rechtspfl. in Bayern VIII S. 15).
* Vgl. die Stadtrechte Chianciano (1287) Art. 137, Modena (1327 IV 49), Carpi
(1353) p. 54, Ravenna (l5. Jahrh.) II 14 S. 115 und von 1590 III 26, Gradara (1552)
Nrt. 57 (Collez. Marchigiana III p. 31). Es findet sich aber auch auf ganz anderen Rechtsgebieten,
namentlich im Orient; in der Tat, wo kann ein entwickelter Landbau ohne solche Hilfsmittel gedeihen?
* RG. 3. Dezember 1912 Entsch. 79 S. 117.
Val. C. Nap. a. 682 und hierüber auch Karding, Arcch. f. ziv. Prax. 99 S. 408.
* Schweiz. GB. a. 691, Schweiz. Ges. 24. 6. 1902 a. 6 ff., und die Gesetze in meinem Luft-
sahrtrecht S. 8 f., Meili, Rechtsstellung der Gemeinden, im Schweiz. Zentralbl. f. Staats-
und Gemeindeverwaltung 1 S. pf., 17 f., 25f.
* Vgl. mein Lufstfahrtrecht S. 5f.; RG. 29. Oktober 1904 Entsch. 59 S. 116.
*Schweizer 86 B. a. 699, 700.
* R. 23. Januar 1903 Goltd. Arch. 50 S. 132.