Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

Verlöbniß -, Ehe= und Erbverträge. Ansb. R. 93 
1743 in drei Fällen eine gerichtliche Aufnahme des 
Vertrages !): 1) wenn allgemeine Gütergemeinschaft 
eingegangen wird, 2) wenn die Eltern zu Gunsten 
des Gatten ihres Kindes auf das Intestaterbrecht 
iu das Vermögen des sich verheirathenden Kindes 
verzichten 5), 3) wenn Kinder voriger Ehe vorhan- 
den sind. 
) Wenn dagegen in demselben Rechtbakte auch 
Bestimmungen enthalten sind, durch welche auf den 
Fall des kinderlosen Todes der Eheleute den Ver- 
wandten derselben Erbrechtsansprüche an das Ver- 
mögen des Verstorbenen eingeräumt — sog. Ver- 
mögensrückfälle festgesetzt — wurden, so kann aus 
einer solchen Uebereinkunft, welche als ein Erbver- 
trag zu betrachten ist, in jenen Gebietstheilen, in 
welchen das Ansbacher Provinzialrecht Geltung hat, 
nur dann ein rechtsbegründeter Erbrechtsanspruch 
geltend gemacht werden, wenn nach dem subsidiär 
zur Anwendung kommenden preuß. Landrechte die 
gerichtliche Protofolllrung dieser Uebereinkunft er- 
folgt ist. 
Nach diesen Grundsäten wurde in einem Falle 
oberstrichterlich entschieden, in welchem eine außerge- 
richtliche Urkunde in Vorlage gebracht wurde, welche 
einen Eheverlöbnißvertrag, einen Ehevertrag und ei- 
nen Erbvertrag vereint enthielt. Der Klaganspruch 
wurde auf die Bestimmungen des Erbvertrages ge- 
gründet. In den Gründen des oberstrichterlichen 
Erkenntnisses wurde angeführt: 
Wenn auch nach dem Ansbacher Statutarrechte, 
nämlich nach den Eheartikeln v. J. 1743 zur Rechts- 
beständigkeit von Sponsalien und Eheverträgen deren 
gerichtliche Protokollirung nicht nothwendig erscheint, 
4) Bl. f. RA. Bd. X S. 58, Bd. XX S. 359 u. 359, 
Bd. XXIII S. 13 u. 11. — 
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