Verlöbniß -, Ehe= und Erbverträge. Ansb. R. 93
1743 in drei Fällen eine gerichtliche Aufnahme des
Vertrages !): 1) wenn allgemeine Gütergemeinschaft
eingegangen wird, 2) wenn die Eltern zu Gunsten
des Gatten ihres Kindes auf das Intestaterbrecht
iu das Vermögen des sich verheirathenden Kindes
verzichten 5), 3) wenn Kinder voriger Ehe vorhan-
den sind.
) Wenn dagegen in demselben Rechtbakte auch
Bestimmungen enthalten sind, durch welche auf den
Fall des kinderlosen Todes der Eheleute den Ver-
wandten derselben Erbrechtsansprüche an das Ver-
mögen des Verstorbenen eingeräumt — sog. Ver-
mögensrückfälle festgesetzt — wurden, so kann aus
einer solchen Uebereinkunft, welche als ein Erbver-
trag zu betrachten ist, in jenen Gebietstheilen, in
welchen das Ansbacher Provinzialrecht Geltung hat,
nur dann ein rechtsbegründeter Erbrechtsanspruch
geltend gemacht werden, wenn nach dem subsidiär
zur Anwendung kommenden preuß. Landrechte die
gerichtliche Protofolllrung dieser Uebereinkunft er-
folgt ist.
Nach diesen Grundsäten wurde in einem Falle
oberstrichterlich entschieden, in welchem eine außerge-
richtliche Urkunde in Vorlage gebracht wurde, welche
einen Eheverlöbnißvertrag, einen Ehevertrag und ei-
nen Erbvertrag vereint enthielt. Der Klaganspruch
wurde auf die Bestimmungen des Erbvertrages ge-
gründet. In den Gründen des oberstrichterlichen
Erkenntnisses wurde angeführt:
Wenn auch nach dem Ansbacher Statutarrechte,
nämlich nach den Eheartikeln v. J. 1743 zur Rechts-
beständigkeit von Sponsalien und Eheverträgen deren
gerichtliche Protokollirung nicht nothwendig erscheint,
4) Bl. f. RA. Bd. X S. 58, Bd. XX S. 359 u. 359,
Bd. XXIII S. 13 u. 11. —
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