Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

356 Vermeintlicher Kompetenzkonflikt. 
aber die Sache an das zuständige Militärgericht 
verwiesen. Dieser Beschluß ist nachträglich vom k. 
4. Artillerieregimente und vom k. Infanterieleibre-- 
imente, wiewohl unter Protestation gegen die Ge- 
segwiorigert dieses Verfahrens, genehmigt worden. 
Das erstere Regiment hat darauf in seinen am 
31. Mai 1867 sowohl an den k. Staatsprokurator 
zu Zweibrücken als an das k. 13. Infanterieregi- 
ment erlassenen Schreiben erklärt, in Folge geübter 
Prävention sich der Erledigung der Sache selbst 
unterziehen zu wollen, und in einem am 9. Juni 
1867 an letzteres Regiment erlassenen Schreiben 
weiter geäußert, die Kompetenz bezüglich sämmt- 
licher betheiligter Militärpersonen zu bean- 
spruchen. 
Das k. 13. Infanterieregiment hatte mittler- 
weile zuerst in einer an den k. Staatsprokurator in 
Zweibrücken unter dem 15. Januar 1866 gerichte- 
ten Note die Ansicht ausgesprochen, daß die Ueber- 
lassung der Untersuchung gegen die mitbeschuldigten 
Militärpersonen an die bürgerlichen Strafgerichte 
von selbst auch die Zuständigkeit der letzteren zur 
Aburtheilung der Militärpersonen begründe, dann in 
einem an denselben Staatsprokurator unter dem 
7. März 1866 gerichteten Schreiben erklärt, daß 
es das vom Civilgerichte bis dahin gepflogene Ver- 
fahren nachträglich genehmige, dabei aber darauf 
bestehe, daß das k. Bezirksgericht Zweibrücken auch 
zur Beschlußfassung über den Soldaten Krebs zu- 
ständig sei. 
Auf Mittheilung des k. Staatsprokurators 
über Beanstandung der weiteren Zuständigkeit von 
Seite des k. Bezirksgerichtes Zweibrücken ist das 
k. 13. Infanterieregiment darauf beharrt, daß nach 
der dermaligen Sachlage nur die bürgerlichen Straf- 
gerichte zur Beschlußfassung auf die Voruntersuchung 
und zur Aburtheilung bezüglich der betheiligten Mi-