356 Vermeintlicher Kompetenzkonflikt.
aber die Sache an das zuständige Militärgericht
verwiesen. Dieser Beschluß ist nachträglich vom k.
4. Artillerieregimente und vom k. Infanterieleibre--
imente, wiewohl unter Protestation gegen die Ge-
segwiorigert dieses Verfahrens, genehmigt worden.
Das erstere Regiment hat darauf in seinen am
31. Mai 1867 sowohl an den k. Staatsprokurator
zu Zweibrücken als an das k. 13. Infanterieregi-
ment erlassenen Schreiben erklärt, in Folge geübter
Prävention sich der Erledigung der Sache selbst
unterziehen zu wollen, und in einem am 9. Juni
1867 an letzteres Regiment erlassenen Schreiben
weiter geäußert, die Kompetenz bezüglich sämmt-
licher betheiligter Militärpersonen zu bean-
spruchen.
Das k. 13. Infanterieregiment hatte mittler-
weile zuerst in einer an den k. Staatsprokurator in
Zweibrücken unter dem 15. Januar 1866 gerichte-
ten Note die Ansicht ausgesprochen, daß die Ueber-
lassung der Untersuchung gegen die mitbeschuldigten
Militärpersonen an die bürgerlichen Strafgerichte
von selbst auch die Zuständigkeit der letzteren zur
Aburtheilung der Militärpersonen begründe, dann in
einem an denselben Staatsprokurator unter dem
7. März 1866 gerichteten Schreiben erklärt, daß
es das vom Civilgerichte bis dahin gepflogene Ver-
fahren nachträglich genehmige, dabei aber darauf
bestehe, daß das k. Bezirksgericht Zweibrücken auch
zur Beschlußfassung über den Soldaten Krebs zu-
ständig sei.
Auf Mittheilung des k. Staatsprokurators
über Beanstandung der weiteren Zuständigkeit von
Seite des k. Bezirksgerichtes Zweibrücken ist das
k. 13. Infanterieregiment darauf beharrt, daß nach
der dermaligen Sachlage nur die bürgerlichen Straf-
gerichte zur Beschlußfassung auf die Voruntersuchung
und zur Aburtheilung bezüglich der betheiligten Mi-