Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Betrug. Vertragsauflösung. Entschädigung. 95 
Vertrages in Folge des Einflusses des Betruges auf 
die Willensbestimmung eintreten, wenn anzunehmen 
ist, daß der Vertrag von Seiten des anfechtenden 
Theiles ohne den Betrug gar nicht abgeschlossen 
worden wäre, und daß daher das Rechtsgeschäst 
für denselben 2 ohne Interesse sei (Vangerow 
a. a. O. Bd. III S. 293, 294). Dieser Fall kann 
jedoch hier als gegeben nicht angenommen werden. 
Gegenüber der klägerischen Leistung, welche in 
der Genehmigung des &.'schen Familienfideikommiß- 
Statutes bestand, sollten dem Kläger zweierlei 
Gegenleistungen von Seite der Beklagten werden; 
einmal die sofortige Zahlung der Schulden des 
Klägers von 12000 fl. aus dem Fideikommißver- 
mögen, dann aber der seinerzeitige Bezug einer 
4500 fl. nicht übersteigenden jährlichen Apanage. 
Daß aber diese beiden Gegenleistungen in einem 
hinsichtlich der Annahmsmotive des anderen Theiles, 
nämlich des Klägers konnexen und untheilbaren Ver- 
hältntsse stehen, kann nicht wohl bezweifelt werden. 
Es konnte die erstbezeichnete Gegenleistung Einfluß 
äußern auf die Annahme der zweiten Gegenleistung 
von Seite deb Klägers. Nun soll aber nur hinsichtlich 
dieser zweiten Gegenleistung eine dolose Versicherung 
hinsichtlich eines Annahmemotives des Klägers von 
Seite des Gegentheiles stattgefunden haben, dies be- 
rechtigt aber höchstens nur dazu, anzunehmen, der Klä= 
ger würde ohne jenen dolus des Gegentheiles auf die 
Annahme dieser auf ein maximum beschränkten Jahres- 
rente nicht eingegangen sein, nicht aber dazu, daß er den 
ganzen Vertrag gar nicht abgeschlossen 
hätte, welcher in der zugesicherten Schuldentilgung 
aus dem Fideikommißvermögen noch immer von sehr 
erheblichem Interesse für den Kläger sein konnte. In 
einem Falle dieser Art, wo der Betrug nur die 
Modalitäten des Geschäftes oder, wie hier, nur 
einzelne nicht ausscheidbare Bestimmungen 
des Vertrages betrifft, greift aber die Reszissions-=