Betrug. Vertragsauflösung. Entschädigung. 95
Vertrages in Folge des Einflusses des Betruges auf
die Willensbestimmung eintreten, wenn anzunehmen
ist, daß der Vertrag von Seiten des anfechtenden
Theiles ohne den Betrug gar nicht abgeschlossen
worden wäre, und daß daher das Rechtsgeschäst
für denselben 2 ohne Interesse sei (Vangerow
a. a. O. Bd. III S. 293, 294). Dieser Fall kann
jedoch hier als gegeben nicht angenommen werden.
Gegenüber der klägerischen Leistung, welche in
der Genehmigung des &.'schen Familienfideikommiß-
Statutes bestand, sollten dem Kläger zweierlei
Gegenleistungen von Seite der Beklagten werden;
einmal die sofortige Zahlung der Schulden des
Klägers von 12000 fl. aus dem Fideikommißver-
mögen, dann aber der seinerzeitige Bezug einer
4500 fl. nicht übersteigenden jährlichen Apanage.
Daß aber diese beiden Gegenleistungen in einem
hinsichtlich der Annahmsmotive des anderen Theiles,
nämlich des Klägers konnexen und untheilbaren Ver-
hältntsse stehen, kann nicht wohl bezweifelt werden.
Es konnte die erstbezeichnete Gegenleistung Einfluß
äußern auf die Annahme der zweiten Gegenleistung
von Seite deb Klägers. Nun soll aber nur hinsichtlich
dieser zweiten Gegenleistung eine dolose Versicherung
hinsichtlich eines Annahmemotives des Klägers von
Seite des Gegentheiles stattgefunden haben, dies be-
rechtigt aber höchstens nur dazu, anzunehmen, der Klä=
ger würde ohne jenen dolus des Gegentheiles auf die
Annahme dieser auf ein maximum beschränkten Jahres-
rente nicht eingegangen sein, nicht aber dazu, daß er den
ganzen Vertrag gar nicht abgeschlossen
hätte, welcher in der zugesicherten Schuldentilgung
aus dem Fideikommißvermögen noch immer von sehr
erheblichem Interesse für den Kläger sein konnte. In
einem Falle dieser Art, wo der Betrug nur die
Modalitäten des Geschäftes oder, wie hier, nur
einzelne nicht ausscheidbare Bestimmungen
des Vertrages betrifft, greift aber die Reszissions-=