Beeudigung der militärlschen Zustaͤnbigkeit. 175
Anzeige von dem k. 4. Artillerieregimente eine Und
tersuchung wegen Verbrechens der Nothzucht einge-
leitet. Bevor noch diese Untersuchung erledigt war,
am 8. März 1869, erreichte die letzte Kapitulation
des Lorenz Heuschmoun, welcher bereits seit dem
6#März 1854 theils zur Erfüllung seiner eigenen
Wehrpflicht theils als Einsteher und thells als freis
williger Kapitulant in der Armee diente, ihr Ende,
eine Entlassang desfelben aus der aktiven Armee
hat jedoch bisher noch nicht stattgefunden
Der Untersuchungbrichter am k. Bezirksherichte
Augsburg ####dem k. 4. Artillerie-Regimente un-
term 0. März. 1869 von der gegen Heuschmann,
anhängigen Unterfuchung behufs allenfallsiger Wahr-
ung seiner Kompetenz in Kenntniß gesetzt, nahm
laut Schreibens vom 12. März 1869 auf Grund
der Art. 32 und 69 des Wehrverfassungsgesetzes
vom 30. Jan. 1868 dir Kompetenz zur Fortführ-
ung der fraglichen Untersuchung in Anspruch und
ersuchte um die Mittheilung der Akten. Das k.
4. Actillevie-Regiment erklärte hierauf dem genann-
ten Untersuchungsrichter, daß es mit Rücksicht auf
entgegenstehende höhere Anordnungen diesem An-
sinnen micht entsprechen fönne, wogegen letzteret auf
der Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit beharrte.
De hienach vorliegende bejahende Kompetenzkonflikt
wurd vom obersten Gerlchtshofe in nachstehender'
Weise entschieden:
In Erwägung daß sich die Gerschtsbarkeit
über die Angehörigen der aktiven Armee mit Aus-
nahme der Ersatzmannschaft gemäß Art. 32 des
Wehrverfassungsgesetzes nach den einschlägigen ge-
setzlichen Bestimmungen bemißt, diese aber — vgl.
Vu. Tit. IX §. 7, St GB. v. 1813 Th. II Art.
27 Abs. 1 und Einführungsgesetz zum Straf= und
Polizei-St GB. vom 10. Nov. 1861 Art. 34 —
vorschreiben, daß die Militärpersonen ohne Unter-
schieb, ob sie vienstpräsent oder beurlaubt sind, we-