Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Beeudigung der militärlschen Zustaͤnbigkeit. 175 
Anzeige von dem k. 4. Artillerieregimente eine Und 
tersuchung wegen Verbrechens der Nothzucht einge- 
leitet. Bevor noch diese Untersuchung erledigt war, 
am 8. März 1869, erreichte die letzte Kapitulation 
des Lorenz Heuschmoun, welcher bereits seit dem 
6#März 1854 theils zur Erfüllung seiner eigenen 
Wehrpflicht theils als Einsteher und thells als freis 
williger Kapitulant in der Armee diente, ihr Ende, 
eine Entlassang desfelben aus der aktiven Armee 
hat jedoch bisher noch nicht stattgefunden 
Der Untersuchungbrichter am k. Bezirksherichte 
Augsburg ####dem k. 4. Artillerie-Regimente un- 
term 0. März. 1869 von der gegen Heuschmann, 
anhängigen Unterfuchung behufs allenfallsiger Wahr- 
ung seiner Kompetenz in Kenntniß gesetzt, nahm 
laut Schreibens vom 12. März 1869 auf Grund 
der Art. 32 und 69 des Wehrverfassungsgesetzes 
vom 30. Jan. 1868 dir Kompetenz zur Fortführ- 
ung der fraglichen Untersuchung in Anspruch und 
ersuchte um die Mittheilung der Akten. Das k. 
4. Actillevie-Regiment erklärte hierauf dem genann- 
ten Untersuchungsrichter, daß es mit Rücksicht auf 
entgegenstehende höhere Anordnungen diesem An- 
sinnen micht entsprechen fönne, wogegen letzteret auf 
der Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit beharrte. 
De hienach vorliegende bejahende Kompetenzkonflikt 
wurd vom obersten Gerlchtshofe in nachstehender' 
Weise entschieden: 
In Erwägung daß sich die Gerschtsbarkeit 
über die Angehörigen der aktiven Armee mit Aus- 
nahme der Ersatzmannschaft gemäß Art. 32 des 
Wehrverfassungsgesetzes nach den einschlägigen ge- 
setzlichen Bestimmungen bemißt, diese aber — vgl. 
Vu. Tit. IX §. 7, St GB. v. 1813 Th. II Art. 
27 Abs. 1 und Einführungsgesetz zum Straf= und 
Polizei-St GB. vom 10. Nov. 1861 Art. 34 — 
vorschreiben, daß die Militärpersonen ohne Unter- 
schieb, ob sie vienstpräsent oder beurlaubt sind, we-