196 Grundtheiluug nach fränkischem Rechte.
Auch aus Art. 15 des Not.-Ges. geht ganz
entschieden hervor, daß die in Art. 14 —
bene Beurkundung durch einen einheitlichen Akt
geschehen müsse; denn bei getrennter Beurkundung
der einseitigen Willenserklärungen nimmt keiner der
verschiedenen Notare einen Vertrag auf; es ist
also keiner derselben verpflichtet oder auch nur in
der Lage, dem betreffenden Gerichte die im Art.
15 Abs. 1 vorgeschriebene Mittheilung zu machen,
so daß die durch diese Vorschrift beabsichtigte Evi-
denthaltung der Grund= und Hypothekenbücher nicht
erreicht werden könnte.
Von successiven Beurkundungen läßt sich nur
sagen, daß man wohl die Scherben in der
Hand habe, daß aber das Band fehle, durch
welches dieselben zu einem fertigen Ganzen vereinigt
würden.
Rm.
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für VPayern
rechte des Uheines.
1.
Anbieten der Grundtheilung nach erfolgter Bertheilung des
gesammten Vermögens unter die Kinder. Fränkisches Recht.
Vgl. Bd. III S. 26.
Kläger, welcher nach dem Klagvortrage sein
ganzes Vermögen unter seine sämmtlichen verhei-
ratheten und ansässigen Kinder vertheilt hat, behaup-
tet, nun gänzlich vermögenslos zu sein und will
mit seinen Kindern Grundtheilung pflegen, um durch