Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

196 Grundtheiluug nach fränkischem Rechte. 
Auch aus Art. 15 des Not.-Ges. geht ganz 
entschieden hervor, daß die in Art. 14 — 
bene Beurkundung durch einen einheitlichen Akt 
geschehen müsse; denn bei getrennter Beurkundung 
der einseitigen Willenserklärungen nimmt keiner der 
verschiedenen Notare einen Vertrag auf; es ist 
also keiner derselben verpflichtet oder auch nur in 
der Lage, dem betreffenden Gerichte die im Art. 
15 Abs. 1 vorgeschriebene Mittheilung zu machen, 
so daß die durch diese Vorschrift beabsichtigte Evi- 
denthaltung der Grund= und Hypothekenbücher nicht 
erreicht werden könnte. 
Von successiven Beurkundungen läßt sich nur 
sagen, daß man wohl die Scherben in der 
Hand habe, daß aber das Band fehle, durch 
welches dieselben zu einem fertigen Ganzen vereinigt 
würden. 
Rm. 
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für VPayern 
rechte des Uheines. 
1. 
Anbieten der Grundtheilung nach erfolgter Bertheilung des 
gesammten Vermögens unter die Kinder. Fränkisches Recht. 
Vgl. Bd. III S. 26. 
Kläger, welcher nach dem Klagvortrage sein 
ganzes Vermögen unter seine sämmtlichen verhei- 
ratheten und ansässigen Kinder vertheilt hat, behaup- 
tet, nun gänzlich vermögenslos zu sein und will 
mit seinen Kindern Grundtheilung pflegen, um durch