Haftung der Hypothekenbeamten. 57
als die Genossin des Mannes in allen Lagen und
Wechselfällen des Lebens betrachtet, einer Ausdehn-
ung der Verwaltungsrechte des Mannes auf be-
liebige Verfügungen über die Substanz des gemein-
samen Erwerbes gewiß das Wort nicht redet.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern
rechts des Rheines.
Haftung eines Hypothekenbeamten für eine im Konkurse
liquid erkannte, aber unbefriedigt gebliebene Forderung.
Streitverkündung. Exceptio de jore tertü.
In einer Gantsache wurde eine Darlehensfor-
derung des D. A. zu 1200 fl. zwar als liquid
erkannt, jedoch an einer Stelle lozirt, an welcher
sie nicht mehr zum Zuge kam, während sie aller-
dings zum Zuge gekommen wäre, wenn nicht bei
Eintragung derselben im Hyp.-Buche der Hyp.-Be-
amte das Versehen begangen hätte, sie nur auf
einen Theil der als Hypothek bestimmten Objekte
einzutragen.
D. A. klagte deshalb den Hyp.-Beamten auf
Entschädigung.
Der Beklagte setzte entgegen:
1) der Kläger sei seines Entschädigungsan-
spruches verlustig, weil er unterlassen habe, ihm bei
der Gantverhandlung den Streit zu verkünden;
übrigens sei
2) die Klage nicht gehörig substanzirt und
stehe ihr auch
3) die Einrede des Wuchers entgegen.
Diese drei Einwendungen wurden vom obersten