Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Haftung der Hypothekenbeamten. 57 
als die Genossin des Mannes in allen Lagen und 
Wechselfällen des Lebens betrachtet, einer Ausdehn- 
ung der Verwaltungsrechte des Mannes auf be- 
liebige Verfügungen über die Substanz des gemein- 
samen Erwerbes gewiß das Wort nicht redet. 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern 
rechts des Rheines. 
Haftung eines Hypothekenbeamten für eine im Konkurse 
liquid erkannte, aber unbefriedigt gebliebene Forderung. 
Streitverkündung. Exceptio de jore tertü. 
In einer Gantsache wurde eine Darlehensfor- 
derung des D. A. zu 1200 fl. zwar als liquid 
erkannt, jedoch an einer Stelle lozirt, an welcher 
sie nicht mehr zum Zuge kam, während sie aller- 
dings zum Zuge gekommen wäre, wenn nicht bei 
Eintragung derselben im Hyp.-Buche der Hyp.-Be- 
amte das Versehen begangen hätte, sie nur auf 
einen Theil der als Hypothek bestimmten Objekte 
einzutragen. 
D. A. klagte deshalb den Hyp.-Beamten auf 
Entschädigung. 
Der Beklagte setzte entgegen: 
1) der Kläger sei seines Entschädigungsan- 
spruches verlustig, weil er unterlassen habe, ihm bei 
der Gantverhandlung den Streit zu verkünden; 
übrigens sei 
2) die Klage nicht gehörig substanzirt und 
stehe ihr auch 
3) die Einrede des Wuchers entgegen. 
Diese drei Einwendungen wurden vom obersten