Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Konkurs. Verpfändung einer Forderung. 265 
Dieses geht klar hervor: 
a) aus den Worten: „zur besseren Versicher- 
ung dieser Porderung# nach der Konstituirung einer 
Kaution auf dem Grundvermögen des Gantirers, 
b) aus der Bezeichnung der verschiedenen 
Fälligkeit der fünf Wechsel und der Haftung für 
deren Berichtigung an den betreffenden Verfallter- 
minen, 
c) aus der am 30. Juni 1864 bei dem Han- 
delsgerichte W. erhobenen Klage auf Berichtigung 
des am 25. Juni fälligen Wechsels ad 1400 fl. 
und der Unterlassung jeder Erinnerung Seitens des 
Schuldners gegen das hierauf erlassene Zahlungs- 
mandat. 
Wie das Versprechen der Berichtigung der 
Wechsel an den bestimmten Terminen von Seite 
der Schuldner, so schließt auch die gerichtliche Gel- 
tendmachung des ersten Wechsels von Seite des 
Glänbigers die Annahme aus, daß anstatt der Zahl- 
ung dieser Wechsel die fraglichen Guthaben der 
Schuldner an den Revidenten übertragen worden 
seien, und daß insbesondere der zuerst fällig gewor- 
dene Wechsel bereits durch jene Einweisung berich- 
tigt gewesen sei. 
Das hienach dem Redvidenten eingeräumte 
Pfandrecht begründet aber nicht ein Separations- 
recht nach S. 2 und 3 der Prior.-Ordnung. In- 
dem man annimmt, daß in der Verpfändung einer 
Forderung eine eventuelle Cession liege, weil der 
Pfandgläubiger im Falle der mora des Pfand- 
schuldners zur Geltendmachung der Forderung, wie 
ein Cessionar befugt ist, wird nur eine Cession fin- 
girt, um die Rechtswirksamkeit eines Pfandrechtes 
an einer Forderung darzuthun. S. Mühlenbruch, 
9 gen der Cession der Forderungsrechte §. 3 
u. 34, §. 52 S. 519, 524 ff.; Seuffert, 
Frrur Bd- VWI Nr. 444 und Bd. XVI Nr. 40.