Konkurs. Verpfändung einer Forderung. 265
Dieses geht klar hervor:
a) aus den Worten: „zur besseren Versicher-
ung dieser Porderung# nach der Konstituirung einer
Kaution auf dem Grundvermögen des Gantirers,
b) aus der Bezeichnung der verschiedenen
Fälligkeit der fünf Wechsel und der Haftung für
deren Berichtigung an den betreffenden Verfallter-
minen,
c) aus der am 30. Juni 1864 bei dem Han-
delsgerichte W. erhobenen Klage auf Berichtigung
des am 25. Juni fälligen Wechsels ad 1400 fl.
und der Unterlassung jeder Erinnerung Seitens des
Schuldners gegen das hierauf erlassene Zahlungs-
mandat.
Wie das Versprechen der Berichtigung der
Wechsel an den bestimmten Terminen von Seite
der Schuldner, so schließt auch die gerichtliche Gel-
tendmachung des ersten Wechsels von Seite des
Glänbigers die Annahme aus, daß anstatt der Zahl-
ung dieser Wechsel die fraglichen Guthaben der
Schuldner an den Revidenten übertragen worden
seien, und daß insbesondere der zuerst fällig gewor-
dene Wechsel bereits durch jene Einweisung berich-
tigt gewesen sei.
Das hienach dem Redvidenten eingeräumte
Pfandrecht begründet aber nicht ein Separations-
recht nach S. 2 und 3 der Prior.-Ordnung. In-
dem man annimmt, daß in der Verpfändung einer
Forderung eine eventuelle Cession liege, weil der
Pfandgläubiger im Falle der mora des Pfand-
schuldners zur Geltendmachung der Forderung, wie
ein Cessionar befugt ist, wird nur eine Cession fin-
girt, um die Rechtswirksamkeit eines Pfandrechtes
an einer Forderung darzuthun. S. Mühlenbruch,
9 gen der Cession der Forderungsrechte §. 3
u. 34, §. 52 S. 519, 524 ff.; Seuffert,
Frrur Bd- VWI Nr. 444 und Bd. XVI Nr. 40.