Querela inoffic. donationis. Gutsabtretung. 271
des Pflichttheiles der beiden Schwestern des Guts-
übernehmers genüge, wenn deren Mutter Barbara
B. bei der Uebergabe ihrer Anwesenshälfte an ihren
Sohn auch nur so viel zurückbehalten habe, als der
Pflichttheil ihrer Töchter zur Zeit der Gutsüber-
gabe betragen haben würde. Der oberste Gerichts-
hof dagegen war auch in diesem Punkte anderer
Ansicht. Seine Gründe lauten:
„Betrug das den B.'schen Eheleuten nach der
Uebergabe verbliebene Vermögen 5150 fl., sohin die
Hälfte, welche der Barbara B., die in gesammter
Ehe nach Nürnberger Recht gelebt hatte, gebührte,
2575 fl., so hatten sich in diese Hälfte nicht die
beiden Töchter allein zu theilen, sondern auch das
dritte Kind, der gutsübernehmende Sohn Georg B.,
da er mit seinen Schwestern gleich intestaterbberech-
tigt ist, wie er auch nach dem Testamente vom
23. Jan. 1857 als Erbe für den Vermögensrest
gleichmäßig berufen wurde. Es trifft also von obigen
2575 fl. auf jeden der drei Deszendenten der dritte
Theil mit 828 fl. 20 kr., sonach auf die beiden
Töchter zusammen der Betrag von 1716 fl. 40 kr.,
so daß an dem über Abzug der Hälfte des Vorem-
pfanges zu je 900 fl. verbleibenden Pflichttheilsbe-
trage zu je 1316 fl. 40 kr. noch eine ungedeckte
Rate zu je 458 fl. 20 kr. verbleibt, um welchen
Betrag jede der Klägerinnen am Pflichttheile durch
die Schenkung verkürzt wäre ).“
OAGErk. v. 17. März 1869 RNr. 115 v. 1868.
. . tt ..
4) Das OAG. zu Dresden nahm in dem in der Note2
erwähnten Erkenntnisse vom Jan. 1856 an, daß, da
von einer Verletzung des Beklagten an seinem
Pflichttheile nicht die Rede sei, dieser vielmehr zum
Nachtheile der Kläger begünstigt worden sein solle,
es nur darauf ankomme, ob der Verkäufer nach der