Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Zum bayer. M. Th. I Kap. VI K. 32 Nr. 3. 277 
Auf Antrag der Fabrik H. wurde das gesammte 
Mobiliar, welches sich in der Wohnung der E.'schen 
Eheleute vorfand, abgepfändet. Die Ehefrau des 
C. hat auf diese abgepfändeten Mobilien Eigenthums- 
ansprüche erhoben, indem sie behauptet, daß sie diese 
Mobilien als Ausstattung erhalten und in die Ehe 
mit E. eingebracht habe. 
Diese Behauptung wurde widersprochen und 
zum Beweise ausgesetzt. 
Bei ieser Beweißauflage haben sich beide Theile 
beruhigt und die Beschwerde der Klägerin ist nur 
auf Beseitigung des der beklagten Fabrik auferlegten 
Beweises gerichtet. Diese soll nämlich eventuell 
d. h. auf den Fall des Gelingens des klägerischen 
Beweises darthun, daß der Gutsbesitzer E. zum 
Bedarfe des Hauswesens dienliche Mobilien in die 
Ehe eingebracht habe. 
Unnbesteitten ist, daß die E.'schen Eheleute nach 
den Bestimmungen des bayerischen Landrechtes Th. 1 
Kp. VI K. 32 in partikulärer Gütergemeinschaft 
leben. 
Eine Folge hievon ist, daß nach S. 21 a. a. 
O. die anfänglich zusammengebrachte, sowie die 
nachher vermehrte oder beigeschaffte Hausfahrniß 
unter beiden Eheleuten gemeinschaftlich ist. 
Revidentin sucht zwar zu deduziren, daß, wenn 
auch die fraglichen Mobilien als gemein vermischte 
Hausfahrniß im Sinne des bayerischen Landrechtes 
zu erachten wären, eine Haftung der Ehefrau für 
die Schulden ihres Ehemannes nicht stattfinde, weil 
nach LR. Th. I Kap. VI §. 32 die communio 
barücularis nach den allgemeinen Gesellschaftsrech- 
en und Regeln beurtheilt wird, nach welchen ein 
Ehegatte für den anderen nur insoweit haftet, als 
die von letzterem gemachten Schulden in Ansehung 
des gemeinschaftlichen Vermögens gemacht wurden. 
Insbesondere beruft sich die Revidentin auf die