Zum bayer. M. Th. I Kap. VI K. 32 Nr. 3. 277
Auf Antrag der Fabrik H. wurde das gesammte
Mobiliar, welches sich in der Wohnung der E.'schen
Eheleute vorfand, abgepfändet. Die Ehefrau des
C. hat auf diese abgepfändeten Mobilien Eigenthums-
ansprüche erhoben, indem sie behauptet, daß sie diese
Mobilien als Ausstattung erhalten und in die Ehe
mit E. eingebracht habe.
Diese Behauptung wurde widersprochen und
zum Beweise ausgesetzt.
Bei ieser Beweißauflage haben sich beide Theile
beruhigt und die Beschwerde der Klägerin ist nur
auf Beseitigung des der beklagten Fabrik auferlegten
Beweises gerichtet. Diese soll nämlich eventuell
d. h. auf den Fall des Gelingens des klägerischen
Beweises darthun, daß der Gutsbesitzer E. zum
Bedarfe des Hauswesens dienliche Mobilien in die
Ehe eingebracht habe.
Unnbesteitten ist, daß die E.'schen Eheleute nach
den Bestimmungen des bayerischen Landrechtes Th. 1
Kp. VI K. 32 in partikulärer Gütergemeinschaft
leben.
Eine Folge hievon ist, daß nach S. 21 a. a.
O. die anfänglich zusammengebrachte, sowie die
nachher vermehrte oder beigeschaffte Hausfahrniß
unter beiden Eheleuten gemeinschaftlich ist.
Revidentin sucht zwar zu deduziren, daß, wenn
auch die fraglichen Mobilien als gemein vermischte
Hausfahrniß im Sinne des bayerischen Landrechtes
zu erachten wären, eine Haftung der Ehefrau für
die Schulden ihres Ehemannes nicht stattfinde, weil
nach LR. Th. I Kap. VI §. 32 die communio
barücularis nach den allgemeinen Gesellschaftsrech-
en und Regeln beurtheilt wird, nach welchen ein
Ehegatte für den anderen nur insoweit haftet, als
die von letzterem gemachten Schulden in Ansehung
des gemeinschaftlichen Vermögens gemacht wurden.
Insbesondere beruft sich die Revidentin auf die