Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

280 Not.-Ges. Art. 15 Abs. 2. Haftung des Notars. 
nicht vollziehbar sei, indem die Verkäufer selbst noch 
nicht als Besitzer im Hypothekenbuche eingetragen 
waren, auch auf der Sache vielfach größere Hypo= 
theken lasteten und später noch eingetragen wurden. 
Es wurde auch bald darauf das Gesammtanwesen 
dem Zwangsverkaufe unterstellt, wobei die Käufer 
die bezahlten 1400 fl. verloren. Dieselben nahmen 
daher wegen fraglicher 1400 fl. den Rückgriff an 
den Notar. 
Dieser bestritt die Haftung. Er behauptete 
zunächst, gleich anfänglich vom Hypothekenbuche 
Einsicht genommen und den Käufern den ganzen 
Sachstand dargelegt zu haben, was die Kläger 
widersprachen. Ferner machte der Beklagte geltend, 
daß er die Urkunde nur deßhalb nicht an das Hy- 
pothenamt gelangen ließ, weil vor Beseitigung der 
Hindernisse der Vertrag nicht vollzogen werden 
konnte, und bestritt, daß aus seinem Verfahren eine 
Haftung überhaupt abgeleitet zu werden vermöge. 
Namentlich wurden aber als besondere Gründe zur 
Ausschließung der Haftung geltend gemacht, dE 
die Käufer aus der Urkundenausfertigung selb 
hätten ersehen können, daß die hypothekenamtliche 
Vollzugsbestätigung fehle; daß die Käufer mit Rück- 
sicht auf die Festsetzung bestimmter Zahlzeiten zu 
diesen jedenfalls hätten erfüllen müssen; daß den- 
selben die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches ent- 
gegenstehe, indem sie dessen Einträge nicht ignoriren 
durften, sonach jedenfalls auf eigene Gefahr bezahl- 
ten; daß die Mittheilung der Urkunde an das Hy- 
pothekenamt nicht vermocht hätte, im gegebenen 
Falle die Sachlage zu ändern; daß endlich bei Be- 
gahlung des Kausschillinges der Notar nicht mehr 
um Rath gefragt und die Frist von 1000 fl. sogar 
verfrüht bezahlt worden sei. 
Die erste Instanz erkannte auf Entbindung 
von der Klage, davon ausgehend, daß die Mit-