378 Not.-Ges. Art. 14. Irrthum.
Die zweite Instanz verurtheilte auf den Grund
des Inhaltes der Notariatsurkunde den Beklagten
zur Herausgabe der Grundstücke, der oberste Gerichts-
hof ließ aber den Beklagten zu dem Beweise, daß
er und B. bei Erklärung ihrer Willensmeinung an
den Notar zum Zwecke der Verlautbarung ihres
Kaufvertrages die Meinung und Absicht gehabt haben,
daß die fraglichen vier Grundstücke von diesem Ver-
kaufe ausgenommen sein sollen.
Es ist, so sagen die Gründe, nach heutigem
Prozeßrechte unzweifelhaft, daß ein Gegenbeweis
gegen den Inhalt einer öffentlichen sohin auch einer
notariellen Urkunde keineswegs ausgeschlossen ist.
Die Behauptung des Beklagten, daß die fraglichen
Grundstücke nur irriger Weise in den Kaufvertrag auf-
genommen worden seien, während übereinstimmende
Willensmeinung der Kontrahenten darüber bestanden
habe, daß dieselben keinen Kaufsgegenstand bilden
sollten, kann nicht völlig ohne Rechtzhilfe gelassen
werden, zumal da begleitende Umstände, z. B. daß
Beklagter diese Grundstücke bis zum Jahre 1866
unbeanstandet bebaute und die Früchte hieraus be-
zog, den Verdacht beseitigen, daß diese Behauptung
nur zur Verzögerung der Sache frivoler Weise auf-
gestellt worden sei. Derartige Irrungen bei Ver-
tragsaufnahmen zumal in Bezug auf Katasternum-
mern sind recht wohl gedenkbar, und es rechtfertigt
sich daher die Beweis-Auflage an den Beklagten,
daß er einerseits und B. andererseits bei Erklärung
ihrer Willensmeinung an den Notar zum Zwecke
der Verlautbarung des Kaufvertrages vom 3. Juni
1863 die Meinung und die Absicht hatten, daß die
in der Klage bezeichneten vier Grundstücke vom Ver-
kaufe ausgenommen sein sollen. Liefert Beklagter
diesen Beweis, so ergibt sich, daß die streitigen
Grundstücke nur in irriger Konsequenz auch in den
Vertrag vom 20. Juli 1863 aufgenommen wurden,
und daher auch von B. nicht an C. weiter verkauft