Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

378 Not.-Ges. Art. 14. Irrthum. 
Die zweite Instanz verurtheilte auf den Grund 
des Inhaltes der Notariatsurkunde den Beklagten 
zur Herausgabe der Grundstücke, der oberste Gerichts- 
hof ließ aber den Beklagten zu dem Beweise, daß 
er und B. bei Erklärung ihrer Willensmeinung an 
den Notar zum Zwecke der Verlautbarung ihres 
Kaufvertrages die Meinung und Absicht gehabt haben, 
daß die fraglichen vier Grundstücke von diesem Ver- 
kaufe ausgenommen sein sollen. 
Es ist, so sagen die Gründe, nach heutigem 
Prozeßrechte unzweifelhaft, daß ein Gegenbeweis 
gegen den Inhalt einer öffentlichen sohin auch einer 
notariellen Urkunde keineswegs ausgeschlossen ist. 
Die Behauptung des Beklagten, daß die fraglichen 
Grundstücke nur irriger Weise in den Kaufvertrag auf- 
genommen worden seien, während übereinstimmende 
Willensmeinung der Kontrahenten darüber bestanden 
habe, daß dieselben keinen Kaufsgegenstand bilden 
sollten, kann nicht völlig ohne Rechtzhilfe gelassen 
werden, zumal da begleitende Umstände, z. B. daß 
Beklagter diese Grundstücke bis zum Jahre 1866 
unbeanstandet bebaute und die Früchte hieraus be- 
zog, den Verdacht beseitigen, daß diese Behauptung 
nur zur Verzögerung der Sache frivoler Weise auf- 
gestellt worden sei. Derartige Irrungen bei Ver- 
tragsaufnahmen zumal in Bezug auf Katasternum- 
mern sind recht wohl gedenkbar, und es rechtfertigt 
sich daher die Beweis-Auflage an den Beklagten, 
daß er einerseits und B. andererseits bei Erklärung 
ihrer Willensmeinung an den Notar zum Zwecke 
der Verlautbarung des Kaufvertrages vom 3. Juni 
1863 die Meinung und die Absicht hatten, daß die 
in der Klage bezeichneten vier Grundstücke vom Ver- 
kaufe ausgenommen sein sollen. Liefert Beklagter 
diesen Beweis, so ergibt sich, daß die streitigen 
Grundstücke nur in irriger Konsequenz auch in den 
Vertrag vom 20. Juli 1863 aufgenommen wurden, 
und daher auch von B. nicht an C. weiter verkauft