Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

384 Auth. si qun mulier. Verzicht. 
Privatrechte §. 201 bezeugt, auch nicht im deutschen 
Rechte ihre Grundlage haben. 
Der Umstand, daß wohl auch unter der Herr- 
schaft des gemeinen Rechtes Schuld= und Pfandver- 
schreibungen von Eheleuten vorkommen mögen, in 
welchen die Ehefrau nach vorgängiger Belehrung 
ohne eidliche Bestärkung auf die Rechtswohlthat der 
auth. si qua mulier verzichtet, ist um so uner- 
heblicher, als es sich hiebei in der Regel um ge- 
meinsame Darlehensaufnahme handeln wird, welche 
als solche gar nicht unter den Begriff einer Inter- 
jesson fällt Vangerowga. a. O. Anm. 3 Ziff. 2 
it. d; Windscheid a. a. O. S. 488 Note 7 in line). 
Entscheidend wäre es nur, wenn solche Verzichte in 
wirklichen Interzessionsfällen in den darüber entstan- 
denen Rechtsstreiten nach gemeinem Rechte als wirk- 
sam erklärt worden wären, worüber es aber, wie 
gezeigt, an jedem Nachweise fehlt, da es sich ins- 
besondere auch in den in Seuffert's Archiv BVd. 
1 Nr. 344; III, 53; VII, 178; XllI, 249; XX, 
128 mitgetheilten Rechtsfällen stets um eidlich be- 
stärkte Verzichte handelte. 
Da nun Beklagter im vorliegenden Falle eine 
solche eidliche Bestärkung, sei es auch nur in der 
nach Glück a. a. O. S. 49 und von Holzschuher 
a. a. O. S. 943 genügenden Form einer Versicher- 
ung an Eidesstatt nicht zu behaupten vermochte, 
so konnte auch der von dem zweiten Richter aufer- 
legte Beweis nicht für erheblich erachtet werden, 
sondern war das erstrichterliche Erkenntniß, welches 
den Beklagten für schuldig erklärte, das auf den 
Immobilien der Klägerin eingetragene Darlehens- 
kapital von 1500 fl. löschen zu lassen, wiederherzustellen. 
OAGErk. vom 13. Juli 1869 RNr. 244. 
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Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enle) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn