Lamstag den 4. Dezember 1869. 34. Jahrgang. M. 25.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kechtsanvendung
zunächst in Bayern.
Invbalt: ieber die Bedentung und Wirkung des E So bei
dem . von Immobllien mst Rücksicht auf 16
Abs. 2 137 des dnn — Ersitzung des Rilcherel
rechtes “l M—“ önul Altwassern rea. bayerische
Landrechte. — Potheearia gegen einen im Hv## SBrr-'-
als ter Fsttrun aber nicht mehr wirklich bestpenden Be-
agten.
VUeber die Bedeutung und Wirkung des Eigenthums-
vorbehaltes * dem Perkause von Immobilien mit
Rüchsicht auf §. 5 Abs. 1, §S. 15 Abs. 2 und 8.
137 des ShriteS- An W..
Bekanntlich genügt nach gemeinem Rechte die
Perfektion des Kaufvertrages und die Tradition des
Kaufsobjektes nicht, um den Uebergang des Eigen-
thumes auf den Käufer zu bewirken, sondern es
wird hiezu regelmäßig noch die Bezahlung des Kauf-
preises erfordert.
Eine Ausnahme tritt jedoch dann ein, wenn
der Verkäufer dem Käufer Kredit bewilligt, indem
hier letzterer sofort mit der Tradition Eigenthümer
der gekauften Sache wird; fr. 19 de contr. emt.
(18, 1): „QOuod vendide et tradidi, non aliter
fit accipientis, quam si aut pretium nobis so-
lutum sit, aut satis eo nomine lactum, vel
etiam flem habuerimus emtori sine ulla nsalis-
factione.“
Neue Folge XIV. Band.