Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

66 Hanbelsgerichtliche Kompetenz. 
gab, wogegen Sch. sich verpflichtete, dem B. einen 
Schweinsbären, eine alte Kuh, 4 Stück Schafham- 
mel und ein von dem Müller zu L. gekauftes Pferd 
von brauner Farbe auszuhändigen, welche Gegen- 
stände aber bis dahin an B. noch nicht extradirt 
waren, weßhalb sich Sch. zu deren Uebergabe so- 
fort erbot. 
Der Kläger Sch. behauptete nun, daß B. das 
ihm vertauschte und übergebene 10 Jahre alte Pferd 
eigenmächtig wieder zu sich genommen und um 
230 fl. an einen Dritten verkauft habe, verlangte 
daher von B. den Ersatz dieses Kaufpreises. 
Diesem Verlangen trat B. mit der Behaupt- 
ung entgegen, es sei der fragliche Tauschvertra 
nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, da 
ihn Sch. innerhalb 3 Tagen erfülle; da dieses aber 
nicht geschehen, sei der Vertrag wieder rückgängig 
eworden und aus diesem Grunde habe er sein in 
Laus gegebenes Pferd wieder zurückgeholt. Diese 
Angaben wurden von Sch. mit Widerspruch belegt. 
Das k. Landgericht Erbendorf legte den belden 
Parteien über die gegenseitigen Behauptungen Be- 
weis auf. Nach durchgeführtem Beweisverfahren 
sprach aber das Landgericht in Bezug auf die von 
Sch. wegen dieses Tausches erhobenen Ansprüche 
aus, daß der Kläger hiemit von dort zurückgewiesen 
werde, und begründete diesen Ausspruch damit, 
daß der fragliche Tauschhandel, bei welchem es sich 
um einen Werth von 230 fl. handle, zu den Han- 
delssachen gehöre, und in Handelssachen über 
150 fl. die Zuständigkeit der Landgerichte auch 
nicht durch Prorogation begründet werden könne. 
Dieses Erkenntniß wurde auf Berufung des Klägers 
von dem k. Bezirksgerichte Weiden als II. Inst. 
bestätigt. 
Sch. wendete sich hierauf mit seiner Klage in 
diesem Punkte an das k. Handelögericht Amberg;