Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Anlage  E.
Anlage  F.

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8.  31.

Nach  erfolgter  Abschähung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militair-Kommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  de5  Armee-Korps  unter  der  Mähne  an
der  linken  Seite  des  Halses  eingebraunt  und  dasselbe  mit  einer  sogenannten  Mähnentafel
versehen,  auf  der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der  Name  des
Kreises  angegeben  ist.

832.

In  demjenigen  Bezirke,  wo  auf  Anordnung  des  Ministeriums,  Abtheilung  für
das  Innerc,  im  Einvernehmen  mit  dem  kommandirenden  Gencral  Fahrzeuge  und  Geschirre
  nebst  Zubehör  angekauft  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung  und  Abnabme  in
der  Regel  im  Anschluß  an  diesenige  der  Mobilmachungs-Pferde  statt.  Das  Verfabren  dabei
  ist  dem  für  Ausbebung  der  Pferde  festgesetzten  analog.

Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren
abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kan  auch
hinsichtlich  der  Qualität,  des  Alters  m#  der  Größe  der  Zugpferde  insofern  von  den  Bestimmungen
  der  Anlage  B  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,  starsc.  Zugpferde
auszuwählen.  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  Nationale  nach  Anlage  C  eingetragen.


Anlage  E  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  qu.  Fabrzeuge  und
Geschirre,  sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Aulage  Fist
die  Tarverbandlung  aufzunebmen.

g  33.

Das  Genexal.  Kommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß  zum  Zeitpunkt
  der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu  siellende  Transport--Kommandos
  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese  Kommandos  von
den  Truppen  nicht  in  binreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das  Gencral--Kommando
  schon  im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften  ded  Beurlaubtenstandes  oder
der  Ersahresewe  I.  Klasse  vorzusehen.  Nöthigenfalls  isl  der  Militair-Kommissar  ermächtigt,
  Koppelführer  zu  micihen,  und  hat  er  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Landräthe
rechtzeitig  im  Anspruch  zu  nehmen.  Die  JZahl  der  Transport-Mannschaften  ist  danach  zu
berechnen,  daß  auf  1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.

Der  Militair-Kommissar  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungomäßig  zu
überweisen,  und  werden  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  an  die  Pferde  militairischerseits
  verpflegt.