Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 103
fraglichen Nachtrages als Supplement des Notariats-Aktes
wäre daher unumgänglich die thatsächliche
Voraussetzung nothwendig, daß es die Absicht der
Parteien gewesen, mit der nachträglichen Stipulirung
des Einspendgeldes eine dem Kaufschilling zuzurechnende
onerose Gegenleistung für das Kaufsobjekt
festzusetzen. Urtheil vom 16. Febr. HVNr.
1597.
Erfordernisse eines die Schriftlichkeit
des Vertrages ersetzenden Anerkenntnisses.
Preuß. Landrecht. A. hat mit B. am 11.
Nov. 1866 Abrechnung über alle gegenseitigen Forderungen
gepflogen, wonach ein Schuldrest des B.
zu 550 fl. festgestellt wurde, für welchen dieser am
nämlichen Tage einen Schuldschein, bloß auf ein zu
3½ %%% verzinsliches Darlehen lautend, dem A. ausstellte.
Der Abrechnungsakt selbst wurde schriftlich
nicht festgestellt.
Als diese Abrechnungsschuld eingeklagt wurde,
bestritt B. die Abrechnung und machte deren Ungiltigkeit
wegen mangelnder Schriftlichkeit geltend und
erhob zwel vor der Abrechnung entstandene Gegenforderungen.
Nachdem auf Grund der Beweiserhebung die
Thatsache der Abrechnung festgestellt war, wurde das
Erforderniß der Schriftlichkeit nach S. 185 I, 5 des
preuß. Landrechtes durch die Ausstellung des Darlehensschuldscheines
vom nämlichen Tage für erfüllt
erachtet und die Gegenforderungen als durch die
Abrechnung beseitigt verworfen, und Beklagter zur
Bezahlung des an obiger Forderung noch bestehenden
Restes verurtheilt. ·
Dieser Ausspruch wurde vernichtet, wesentlich
aus folgenden Motiven:
Die Abrechnung sei ein Vertrag, dessen Gegenstand
sich hier auf mehr als 50 Thlr. belaufen habe;