248 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Obligationenrecht. Aquae pluviae arcendae
actio, deren Voraussetzungen. Durch
eine von A. über seinen Acker gezogene, den früheren
Wasserlauf abändernde Furche wurde das auf
diesem sich sammelnde Regenwasser auf das unterhalb
gelegene Grundstück des B. geleitet, und glaubte
Ersterer, daß Letzterer dieses dulden müsse, weil die
Furche im Interesse der Bewirthschaftung seines
Ackers gezogen sei. Der oberste Gerichtshof billigte
diese Ansicht nicht, weil in fr. 1 S. D. 39. 3 die
actio aquae pluviae arcendae nur hinsichtlich solcher
Werke ausgeschlossen werde, welche zum Behufe
des Landbaueßb mit dem Pfluge *) gemacht würden,
hier aber thatsächlich feststehe, daß der fragliche Graben
nicht mit dem Ackerpfluge allein habe hergestellt
werden können; ferner weil die Wasserfurche keineswegs
zur Fruchtgewinnung nothwendig, vielmehr der
frühere Wasserablauf dazu am tauglichsten gewesen
sei. — Urth. v. 17. Juni HVMNr. 1769. —
Ausschluß der Theilungsklage auf Na-*)
Diese Beschränkung auf das Werkzeug bei Kulturarbeiten
erscheint nicht gerechtfertigt. Es handelt sich
um übliche Kulturarbeiten überhaupt, die als solche
nicht als opus manu factum erscheinen, sondern als
ein Ausfluß der im Eigenthume liegenden Berechtigung
zur ordnungsmäßigen Benützung der Sache. Es
ist dies in 1. 1 S. 8 u. 15 D. 39. 3 klar ausgebrückt
(nisi si agri colendi causa factum sit). Die
Erwähnung des Pfluges in K. 3 dieses fragm. kann
daher nur als Beispiel der Kultur aufgefaßt werden.
Ferner fällt nach 1. 3 §. 9 ood. sogar die Abhaltung
schädlichen Wildwassers von dem Grundstücke zum
Zwecke der Kultur (no noceat) nicht in den Bereich
der aquae pl. arc. actio. Es wäre auch nicht einzusehen,
warum die Kulturarbeit nur mit einem bestimmten
Werkzenge der Klage entrückt sein soll, zumal
viele Grundstücke eine Kultur mit dem Pfluge
har nicht gestatten. Wasserabzugsgräben fallen aber
schon ihrem Zwecke nach unter die Klage I. 1 S. 9 eod.