Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIX. Band. (39)

248  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Obligationenrecht.  Aquae  pluviae  arcendae
  actio,  deren  Voraussetzungen.  Durch
eine  von  A.  über  seinen  Acker  gezogene,  den  früheren
  Wasserlauf  abändernde  Furche  wurde  das  auf
diesem  sich  sammelnde  Regenwasser  auf  das  unterhalb
  gelegene  Grundstück  des  B.  geleitet,  und  glaubte
Ersterer,  daß  Letzterer  dieses  dulden  müsse,  weil  die
Furche  im  Interesse  der  Bewirthschaftung  seines
Ackers  gezogen  sei.  Der  oberste  Gerichtshof  billigte
diese  Ansicht  nicht,  weil  in  fr.  1  S.  D.  39.  3  die
actio  aquae  pluviae  arcendae  nur  hinsichtlich  solcher
  Werke  ausgeschlossen  werde,  welche  zum  Behufe
des  Landbaueßb  mit  dem  Pfluge  *)  gemacht  würden,
hier  aber  thatsächlich  feststehe,  daß  der  fragliche  Graben
  nicht  mit  dem  Ackerpfluge  allein  habe  hergestellt
werden  können;  ferner  weil  die  Wasserfurche  keineswegs
  zur  Fruchtgewinnung  nothwendig,  vielmehr  der
frühere  Wasserablauf  dazu  am  tauglichsten  gewesen
sei.  —  Urth.  v.  17.  Juni  HVMNr.  1769.  —

Ausschluß  der  Theilungsklage  auf  Na-*)

  Diese  Beschränkung  auf  das  Werkzeug  bei  Kulturarbeiten
  erscheint  nicht  gerechtfertigt.  Es  handelt  sich
um  übliche  Kulturarbeiten  überhaupt,  die  als  solche
nicht  als  opus  manu  factum  erscheinen,  sondern  als
ein  Ausfluß  der  im  Eigenthume  liegenden  Berechtigung
  zur  ordnungsmäßigen  Benützung  der  Sache.  Es
ist  dies  in  1.  1  S.  8  u.  15  D.  39.  3  klar  ausgebrückt
  (nisi  si  agri  colendi  causa  factum  sit).  Die
Erwähnung  des  Pfluges  in  K.  3  dieses  fragm.  kann
daher  nur  als  Beispiel  der  Kultur  aufgefaßt  werden.
Ferner  fällt  nach  1.  3  §.  9  ood.  sogar  die  Abhaltung
schädlichen  Wildwassers  von  dem  Grundstücke  zum
Zwecke  der  Kultur  (no  noceat)  nicht  in  den  Bereich
der  aquae  pl.  arc.  actio.  Es  wäre  auch  nicht  einzusehen,
  warum  die  Kulturarbeit  nur  mit  einem  bestimmten
  Werkzenge  der  Klage  entrückt  sein  soll,  zumal
  viele  Grundstücke  eine  Kultur  mit  dem  Pfluge
har  nicht  gestatten.  Wasserabzugsgräben  fallen  aber
schon  ihrem  Zwecke  nach  unter  die  Klage  I.  1  S.  9  eod.