Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 71
M, und N. außergerichtlich ſchriftlich einen Vertrag
des Inhalts ab, daß jenes Anweſen unter Zugrund-
legung eines Werthanſc<lages von 10,000 fl. auf
gemeinſame Rechnung und zu gemeinſchaftlichem Ge-
winn oder Verluſt für die drei Geſellſchafter ver-
„Außert werden ſolle. (Es fragte ſich, ob dieſer Ver-
trag zur Rechtöwirkſamkeit der notariellen Beurkund-
ung bedurfte, und das Obrſt. LG. verneinte dieſe
Frage, bemerkend:
Der Vertrag trifft keine Verfügung Über den
Beſiß und das Eigenthum des Anweſens, ſondern
bereitet nur die Möglichkeit einer Veräußerung des-
ſelben durch gemeinſchaftlihes Zuſammenwirken und
unter gemeinſamer Theilnahme an dem etwaigen
Gewinn oder Verluſt vor. Das Anweſen ſelbjt iſt
nicht zum Gegenſtande de8 Vertrags gemacht; die-
ſer läßt Käufer und Kaufsbedingungen unbeſtimmt
und räumt keinem der Kontrahenten ein Recht auf
die der Veräußerung zu unterſtellende Sache einz;
erſt mit der wirklich erfolgten Veräußerung wird
Über die Sache verfügt. Ein pactum de vendendo
liegt nicht vor. :
Der fragliche Geſellſchaftsvertrag enthält auch
keine Entäußerung des Anweſens zu Gunſten der
Geſellſchafter ; von einer Bildung eines gemeinſchaft-
lichen Geſellſchafts -Fondes aus de8 H. Anweſen,
das ja ſofort veräußert werden ſollte, im Sinne des
S. 198 Tit. 17 Thl. 2 des allg. preuß. Ldr. iſt
feine Rede.
Die Ueberlaſſung des Anweſens an die Geſell-
ſ<after zu gemeinſchaftlichem Eigenthume
war auch für den Rechtsöbeſtand der Geſellſchaft
nicht erforderlich; denn nach der vorhin angeführten
Geſeßkesſtelle liegt ein Geſellſchaftövertrag auch dann
vor, wenn durc< Vertrag mehrere Perſonen ihre
Arbeiten und Bemühungen ganz oder zum
Theile zur Erlangung eines gemeinſc<haftlichen End-