Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 71 
M, und N. außergerichtlich ſchriftlich einen Vertrag 
des Inhalts ab, daß jenes Anweſen unter Zugrund- 
legung eines Werthanſc<lages von 10,000 fl. auf 
gemeinſame Rechnung und zu gemeinſchaftlichem Ge- 
winn oder Verluſt für die drei Geſellſchafter ver- 
„Außert werden ſolle. (Es fragte ſich, ob dieſer Ver- 
trag zur Rechtöwirkſamkeit der notariellen Beurkund- 
ung bedurfte, und das Obrſt. LG. verneinte dieſe 
Frage, bemerkend: 
Der Vertrag trifft keine Verfügung Über den 
Beſiß und das Eigenthum des Anweſens, ſondern 
bereitet nur die Möglichkeit einer Veräußerung des- 
ſelben durch gemeinſchaftlihes Zuſammenwirken und 
unter gemeinſamer Theilnahme an dem etwaigen 
Gewinn oder Verluſt vor. Das Anweſen ſelbjt iſt 
nicht zum Gegenſtande de8 Vertrags gemacht; die- 
ſer läßt Käufer und Kaufsbedingungen unbeſtimmt 
und räumt keinem der Kontrahenten ein Recht auf 
die der Veräußerung zu unterſtellende Sache einz; 
erſt mit der wirklich erfolgten Veräußerung wird 
Über die Sache verfügt. Ein pactum de vendendo 
liegt nicht vor. : 
Der fragliche Geſellſchaftsvertrag enthält auch 
keine Entäußerung des Anweſens zu Gunſten der 
Geſellſchafter ; von einer Bildung eines gemeinſchaft- 
lichen Geſellſchafts -Fondes aus de8 H. Anweſen, 
das ja ſofort veräußert werden ſollte, im Sinne des 
S. 198 Tit. 17 Thl. 2 des allg. preuß. Ldr. iſt 
feine Rede. 
Die Ueberlaſſung des Anweſens an die Geſell- 
ſ<after zu gemeinſchaftlichem Eigenthume 
war auch für den Rechtsöbeſtand der Geſellſchaft 
nicht erforderlich; denn nach der vorhin angeführten 
Geſeßkesſtelle liegt ein Geſellſchaftövertrag auch dann 
vor, wenn durc< Vertrag mehrere Perſonen ihre 
Arbeiten und Bemühungen ganz oder zum 
Theile zur Erlangung eines gemeinſc<haftlichen End-