Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

144 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe. 
der Geſammtrü>laß titulo bereditatis nach den 
Beſtimmungen des Teſtamentes auf H. übergehen 
ſolle, genügt. 
Wenn dem eingeſeßten Erben aber bei Aus- 
einanderſeßung der Erbſchaft bei genauer Berichtig- 
ung der Legate nichts verbleibt, wenn er von der 
Quarta Falcidia, welße nach Nov. 131 ec. 12 ge 
meinrechtlicßh bei Zuwendungen ad pjas Ccausas 
na< fonſtanter Prazis -=- Seuffert, Arch. XI 
63 --- überhaupt nicht ſtattfindet, nah Ldr. Thl. I11 
CG, 6 8. 15 Nr. 3 aber dann ſtatt hat, wenn von 
den übrigen Geſchäften der vierte Theil nicht mehr 
zu erholen iſt, keinen Gebrauch macht, wie die F. 
nach ihrem Teſtamente überzeugt war, ſo wird durch 
ſolchen im Willen des Erben ſelbſt gelegenen Erfolg 
deſen durch den Erbſchaftsantritt erworbene Erb- 
qualität nicht alterlrt. 
Die erſte Beſchwerde, darauf gegründet, daß 
SHS. nur Sceinerbe ſei, iſt ſomit unbegründet, und 
ſomit fällt auch die zweite, die Begründetheit der 
erſten voraußſeßende Beſchwerde, dahin gehend , es 
ſei die Simulation zu dem Zwede erfolgt, um die 
Dienſtbotenverſorgungsanſtalt, die ein zur Erbein- 
ſehung paſſiv unfähiges und überhaupt kein Rechts- 
ſubjekt ſei, zum Erben zu machen, und daß das 
Appell.-Gericht vurc<; die gegentheilige Annahme in 
Betreff der Erbfähigkeit dieſer noc< gar nicht exiſti- 
renden Stiftung insbeſondere Thl. V c. 30 FS. 3 
des Ldr. und das Amortiſation8geſeß v. 43. Okt. 
4764 verleßt habe, von ſelbſt weg. Urth. vom 
7. Febr. HVNr. 5302. 
  
  
Nedakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Adolph Eire in Stangen. Dru> von Junge & Sohm.