Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

4 „Koſtenfeſtſezung. 
und')- Prüfung . erſt nach. Erlaß des Endurtels-. und 
zwar .---: außer im Falle. des. Ausſpruchs. vorläufiger 
'Vollſtre>barkeit. =-- erſt bei Rechtsfraft des Urtelß 
zuzulaſſen, Dieß hat denn auch die deutſche CPrO, 
.zweifel8ohne aus den hervorgehobenen Gründen aus- 
drücklich vorgeſchrieben :. der 8. 98 erſter Abſaßz läßt 
„die Geltendmachung .des Anſpruchs auf Erſtattung 
der .Prozeßfkoſten zu, wenn ..derſelbe dur einen 
vollſtrebaren Schuldtitel, alſo. namentlich - durch 
rec<htsfräſtige oder für vorläufig vollſtre>bar erklärte 
'Verurtheilung zur Tragung der Prozeßfoſten be- 
gründet iſt (el. 55. 644, 648 --- 650, 660, 702 
, 868 ---. ſ. jedo<; SS. 632,. 697).. .: Auf 
Grund | dieſes Schuldtitel8s kann dann die Feſtſehung 
'des zu erſeßenden Koſtenbetrag8 im Verfahren nach 
-8.. 98 Abſ.: 11 und 99. und auf Grund vollſtre>k- 
barer Außfertigung des Feſtſeßhungsbeſchluſſes. Voll- 
ſtrefung Ka den genehmigten Koſtenbetrag erfolgen. 
Fitting *),. Handbuch . des Civ. „Pr. 
P3u Auflage S. 315 
Meyer, Prozeßprazis S. 19. Note“ 1 und 
te 63. 
Hate, Forin und Juhalt der. Parteiſchriften 
S. 10 (Formular 10 mit Note 3). 
. Die Motive .S..438 .Sp. 2 (Kortkampf!ſche 
'Au8gabe). heben hervor, daß die Koſten erſt-liqui- 
:dirt und feſtgeſtelt werden. ſollen, wenn durch End- 
urtheil über die Verpflichtung zum Koſtenerſahe Be- 
*) Dieſes Bu. kann, nebenbei geſagt, allen Prattitern 
nicht warm genug empfohlen werden; bei der größten 
Deutlichkeit im Ausdruke gibt es in gedrängter 
Kürze über das ganze Material des Reichscivil- 
prozeſſes Aufſc<luß und läßt nic<t leicht, wie ſo viele 
Kommentare, gerade da im Stihe, wo man am 
nöthigſten der Aufklärung bedarf.