4 „Koſtenfeſtſezung.
und')- Prüfung . erſt nach. Erlaß des Endurtels-. und
zwar .---: außer im Falle. des. Ausſpruchs. vorläufiger
'Vollſtre>barkeit. =-- erſt bei Rechtsfraft des Urtelß
zuzulaſſen, Dieß hat denn auch die deutſche CPrO,
.zweifel8ohne aus den hervorgehobenen Gründen aus-
drücklich vorgeſchrieben :. der 8. 98 erſter Abſaßz läßt
„die Geltendmachung .des Anſpruchs auf Erſtattung
der .Prozeßfkoſten zu, wenn ..derſelbe dur einen
vollſtrebaren Schuldtitel, alſo. namentlich - durch
rec<htsfräſtige oder für vorläufig vollſtre>bar erklärte
'Verurtheilung zur Tragung der Prozeßfoſten be-
gründet iſt (el. 55. 644, 648 --- 650, 660, 702
, 868 ---. ſ. jedo<; SS. 632,. 697).. .: Auf
Grund | dieſes Schuldtitel8s kann dann die Feſtſehung
'des zu erſeßenden Koſtenbetrag8 im Verfahren nach
-8.. 98 Abſ.: 11 und 99. und auf Grund vollſtre>k-
barer Außfertigung des Feſtſeßhungsbeſchluſſes. Voll-
ſtrefung Ka den genehmigten Koſtenbetrag erfolgen.
Fitting *),. Handbuch . des Civ. „Pr.
P3u Auflage S. 315
Meyer, Prozeßprazis S. 19. Note“ 1 und
te 63.
Hate, Forin und Juhalt der. Parteiſchriften
S. 10 (Formular 10 mit Note 3).
. Die Motive .S..438 .Sp. 2 (Kortkampf!ſche
'Au8gabe). heben hervor, daß die Koſten erſt-liqui-
:dirt und feſtgeſtelt werden. ſollen, wenn durch End-
urtheil über die Verpflichtung zum Koſtenerſahe Be-
*) Dieſes Bu. kann, nebenbei geſagt, allen Prattitern
nicht warm genug empfohlen werden; bei der größten
Deutlichkeit im Ausdruke gibt es in gedrängter
Kürze über das ganze Material des Reichscivil-
prozeſſes Aufſc<luß und läßt nic<t leicht, wie ſo viele
Kommentare, gerade da im Stihe, wo man am
nöthigſten der Aufklärung bedarf.