490 Reichsgeri<htlihe Entſcheidungen.
Die Firma I. Rothſchild senior kann nicht
wechſelmäßig belangt werden aus dem auf „Joſeph
Rothſchild 8.““ gezogenen und mit „Joſeph Roth-
ſchild 5.“ unterſchriebenen Accepte, S. Il 372/79.
Urth. v. 12. Dez. 1879. (Wechſelordnung Art. 21.)
Die Haftung de8 Bevollmächtigten, wie der angeb-
liche Machtgeber gehaftet haben würde, ſeßt voraus,
daß der Wechſel mit dem Namen des Bevoll-
mäctigten gezeichnet iſt. S. 111 232/79. Urth:
v. 18. Nov. 1879. (Wechſelordnung 8. 95.)
c) Allg. deutſches Handels8geſehbuch.
Den einer offenen Handelsgeſellſchaft in Liqui-
dation zugeſchobenen Eid haben die Liquidatoren zu
leiſten ;z die vorhandenen mehreren Liquidatoren haben
einen ſolchen Eid ſämmtlich zu leiſten, ſelbſt wenn
Einzelne ermächtigt ſind, die Liquidationsfirma allein
zu vertreten. S. V 82/80. Urth. vom 11. Fe-
bruar 1880 *). (Handelögeſeßbuch 88. 114, 136.)
Bei der Androhung des Selbſthülfeverkaufs
braucht nicht angegeben zu werden, ob öffentlicher
oder nicht öffentlicher Verkauf beabſichtigt ſei.
S. 1 13/79. Urth. v. 4. Nov. 1879,
Auch der Tag des beabſichtigten Verkaufs
braucht niht angegeben zu werden. S. 1 80/79.
Ar v. 15. Dezember 1879. (HGB. Art, 343
Abſ. 2.)
Der von Savigny und Anderen vertheidigte
Saß, daß in allen Fällen der erzwingbaren Ceſſion
eine fingirte Ceſſion kraft des Geſeßzes eintrete, findet
in den Quellen des Römiſc<en Rechts keine genügende
Begründung. Der Fall, daß ein Mandatar ohne
„Nennung des Mandanten lediglich für eigenen Na-
x) Vgl. Entſc<. des ROHS. Band 10 S. 356, Band 24
S. 344, Band 23 S. 3414.