Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 493
lediglich thatſächlicher Natur. Sie iſt zu bejahen,
wenn die in Art. 36 vorgeſehenen Bedingungen
vorhanden ſind. Steht feſt, daß der Wald eine
Neigung von 60-65 Grade hat, eine Beſchaffen-
heit, welche hinreichend erſehen läßt, daß der Wald
an einem ſteilen Bergabhange liegt, ſo iſt derſelbe
mit Recht als Schußwald erklärt worden.
Der Werth des aus dem Kahlhiebe erzielten
Holzes beträgt 6377 Mark. Aus dieſem Werthe
hat der Vorrichter die Strafe nicht berechnet, ſon-
dern hiezu nur jenen Holzwerth als maßgebend er-
klärt, der ſich ergebe, wenn man den Werth jener
Stämme in Abzug bringe, welche die Beſchuldigten,
auf Grund forſtpolizeilichen Erlaſſes plänterweiſe zu
hauen berechtigt erflärt wurden.
Dieſe Anſicht iſt nicht richtig; denn, wenn es
auc< im Allgemeinen den Beſißern von Privatwald-
ungen geſtattet iſt, ihre Waldungen nach ihrem Be-
lieben zu nüßen, und ſie ſogar abzutreiben, wenn
ſie nur dafür ſorgen, daß wieder Holz nachgezogen
wird, ſo macht doh Art, 40 hievon eine Außnahme,
indem er verfügt, daß in Schußwaldungen der
kahle Abtrieb verboten iſt wegen des nachtheiligen
Einfluſſes, den ein ſol<e8s Unternehmen nicht blos
auf die Waldkultur ſelbſt, ſondern auch und zwar
hauptſächlich auf die klimatiſchen Bodenverhältniſſe
übt, und weil ſie geelgnet ſind, gegen etwa nach-
theilige Naturereigniſſe den nöthigen Schuß zu ge-
währen. '
of. Verhandlungen der Kaminer der Abg, 18514
Beil, Bd. 1 S. 624, Ber. Bd. 1] S. 459.
Um dieſen Zwe> zu erreichen und um nament-
lich auch zu verhüten, daß in Schußwaldungen ein
Kahlhieb geführt werde, d. h. ein Holzſchlag ein-
tritt, welcher zu einer Entblößung der Waldfläche
vom Baumwuchſe und ſohin zu einer Entwaldung
derſelben führt, gibt Art. 74 die entſprechende Straf»