Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 493 
lediglich thatſächlicher Natur. Sie iſt zu bejahen, 
wenn die in Art. 36 vorgeſehenen Bedingungen 
vorhanden ſind. Steht feſt, daß der Wald eine 
Neigung von 60-65 Grade hat, eine Beſchaffen- 
heit, welche hinreichend erſehen läßt, daß der Wald 
an einem ſteilen Bergabhange liegt, ſo iſt derſelbe 
mit Recht als Schußwald erklärt worden. 
Der Werth des aus dem Kahlhiebe erzielten 
Holzes beträgt 6377 Mark. Aus dieſem Werthe 
hat der Vorrichter die Strafe nicht berechnet, ſon- 
dern hiezu nur jenen Holzwerth als maßgebend er- 
klärt, der ſich ergebe, wenn man den Werth jener 
Stämme in Abzug bringe, welche die Beſchuldigten, 
auf Grund forſtpolizeilichen Erlaſſes plänterweiſe zu 
hauen berechtigt erflärt wurden. 
Dieſe Anſicht iſt nicht richtig; denn, wenn es 
auc< im Allgemeinen den Beſißern von Privatwald- 
ungen geſtattet iſt, ihre Waldungen nach ihrem Be- 
lieben zu nüßen, und ſie ſogar abzutreiben, wenn 
ſie nur dafür ſorgen, daß wieder Holz nachgezogen 
wird, ſo macht doh Art, 40 hievon eine Außnahme, 
indem er verfügt, daß in Schußwaldungen der 
kahle Abtrieb verboten iſt wegen des nachtheiligen 
Einfluſſes, den ein ſol<e8s Unternehmen nicht blos 
auf die Waldkultur ſelbſt, ſondern auch und zwar 
hauptſächlich auf die klimatiſchen Bodenverhältniſſe 
übt, und weil ſie geelgnet ſind, gegen etwa nach- 
theilige Naturereigniſſe den nöthigen Schuß zu ge- 
währen. ' 
of. Verhandlungen der Kaminer der Abg, 18514 
Beil, Bd. 1 S. 624, Ber. Bd. 1] S. 459. 
Um dieſen Zwe> zu erreichen und um nament- 
lich auch zu verhüten, daß in Schußwaldungen ein 
Kahlhieb geführt werde, d. h. ein Holzſchlag ein- 
tritt, welcher zu einer Entblößung der Waldfläche 
vom Baumwuchſe und ſohin zu einer Entwaldung 
derſelben führt, gibt Art. 74 die entſprechende Straf»