Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 559. 
nur . wegen Geſeße8verlezung bei Anwendung des 
Geſeße8 auf die dem Urtheil zu Grunde liegenden 
Feſtſtellungen erfolgt und weitere thatſächliche Er- 
örterungen nicht einzutreten haben, ſowie in Betracht, 
daß durch die Verjährung nur die Strafverfolgung 
ausgeſchloſſen wird, nach 8. 394 Abſ. 4 der Strafe 
Proz. - Ordnung auf Freiſprechung von der wegen 
fragliche Uebertretung verhängten Geldſtrafe zu 
16500 Mark zu erkennen und der Angeklagte im 
Hinblie auf 8. 498 Abſ. 1 der Straf-Proz.-Ordn.' 
von der bezüglich dieſer Uebertretung allenfalls ent- 
ſtandenen beſonderen Koſten zu entbinden war. 
Außerdem war auch der Ausſpruch der Straf- 
fammer bezüglih der Nachzahlung der Stempel- 
gebühr für die Ausſpielung im April 4879 aufzu- 
heben. Zwar iſt dur< Art. 18 lit, d des Geſekes 
vom 8. November 1875 beſtimmt, daß der Straf- 
richter neben der Feſtſezung der Geldſtrafe auch die 
Nachzahlung der Stempelgebühr auszuſprechen habe. 
Dieſe Beſtimmung beſteht aber als eine dem Pro- 
zeßrechte angehörende gemäß der Vorſchrift des 
. 6 Abſ. 2 Nr. 3 des Einführungsgeſeßes zur 
Straf - Proz. - Ordnung in Verbindung mit 8. 459 
und 460 der Str.-Proz.-Ordn. nicht mehr in Wirk- 
ſamkeit , da, wenn auch der Strafbeſcheld der Ver- 
waltungs8behörde neben dem Ausſpruche der Strafe 
auch über die Nachzahlung der Abgabe Verfügung 
trifft, gegen dieſen Beſcheid doch nur inſoweit, als 
er einen Strafbeſchluß enthält, nicht auc< bezüglich 
des Ausſpruchs über die der Würdigung der Finanze- 
behörden anheimfallende Verbindlichkeit des Ange- 
klagten zur Zahlung der Abgabe nach 8. 459 Abſ. 2 
der Straf- Proz. - Ordnung Antrag auf gerichtliche 
Entſcheidung geſtellt werden kann, wie dies in CS. 13 
der Beilage zur Bekanntmachung der k. Staats- 
miniſterien der Juſtiz und der Finanzen vom