Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München. 559.
nur . wegen Geſeße8verlezung bei Anwendung des
Geſeße8 auf die dem Urtheil zu Grunde liegenden
Feſtſtellungen erfolgt und weitere thatſächliche Er-
örterungen nicht einzutreten haben, ſowie in Betracht,
daß durch die Verjährung nur die Strafverfolgung
ausgeſchloſſen wird, nach 8. 394 Abſ. 4 der Strafe
Proz. - Ordnung auf Freiſprechung von der wegen
fragliche Uebertretung verhängten Geldſtrafe zu
16500 Mark zu erkennen und der Angeklagte im
Hinblie auf 8. 498 Abſ. 1 der Straf-Proz.-Ordn.'
von der bezüglich dieſer Uebertretung allenfalls ent-
ſtandenen beſonderen Koſten zu entbinden war.
Außerdem war auch der Ausſpruch der Straf-
fammer bezüglih der Nachzahlung der Stempel-
gebühr für die Ausſpielung im April 4879 aufzu-
heben. Zwar iſt dur< Art. 18 lit, d des Geſekes
vom 8. November 1875 beſtimmt, daß der Straf-
richter neben der Feſtſezung der Geldſtrafe auch die
Nachzahlung der Stempelgebühr auszuſprechen habe.
Dieſe Beſtimmung beſteht aber als eine dem Pro-
zeßrechte angehörende gemäß der Vorſchrift des
. 6 Abſ. 2 Nr. 3 des Einführungsgeſeßes zur
Straf - Proz. - Ordnung in Verbindung mit 8. 459
und 460 der Str.-Proz.-Ordn. nicht mehr in Wirk-
ſamkeit , da, wenn auch der Strafbeſcheld der Ver-
waltungs8behörde neben dem Ausſpruche der Strafe
auch über die Nachzahlung der Abgabe Verfügung
trifft, gegen dieſen Beſcheid doch nur inſoweit, als
er einen Strafbeſchluß enthält, nicht auc< bezüglich
des Ausſpruchs über die der Würdigung der Finanze-
behörden anheimfallende Verbindlichkeit des Ange-
klagten zur Zahlung der Abgabe nach 8. 459 Abſ. 2
der Straf- Proz. - Ordnung Antrag auf gerichtliche
Entſcheidung geſtellt werden kann, wie dies in CS. 13
der Beilage zur Bekanntmachung der k. Staats-
miniſterien der Juſtiz und der Finanzen vom