Samſtag den 14. Jebruar 1880. 4b. Jahrgang. Ab 4.
Dr. 3. A. Seuffert's
Blätter für Rechtsanwendung.
zunächſt in Bayern.
Inhalt: No<mals der Art. 189 der Subh.:D. =- Ueberſicht über die Rec<ht»-
. rehung des bayriſchen oberſten Landetgerichies in Gegenſtänden
des Civilre<htes und Civilprozeſſes. Vom 1. bis 16. Dezbr. 1879.
Nochmals der Art. 189 der Subhaſtationsordnung.
Bereits anderen Orts8 (Ztſc<h. des bayr. An-
walts-Vereins Bd. XIN S. 342 ff.) habe ich ge-
zeigt, daß die Uebergangs8beſtimmungen, welche un-
ſere Landes8geſeßhe zur Einführung und Ausführung
der Reichsgeſeße getroffen haben, obwohl ſie in ihrer
Einfachheit und Glätte geeignet ſcheinen, alle Con-
troverſen im Vorneherein abzuſchneiden, der .vielge-
ſtaltigen Prazi8 gegenüber doch nicht die Probe volle
tändig beſtehen können, nicht alle Bedürfniſſe der-
elben , nicht jede in derſelben auftauchende Frage
berücFſichtigt haben und berüFſichtigen konnten. Wenn
aber aus den Ausführungen in dieſen Blättern
Bd. 45 Nr. 2 die Begründung dieſes Vorwurfs,
wenn man es einen ſolchen nennen will, entnommen
werden wollte, ſo wäre dies irrig, denn gerade über
die dort angeregte Frage ſcheint ſich mir das Geſeß
hinlänglich deutlich geäußert zu haben.
Fragliche Beſprechung kommt zum Schluſſe,
daß die nach dem 14. Oktober 1879 erfol-
genden weiteren Beſchlagnahmen einer ſchon
vor dieſem Datum nach den Formen der
bisherigen bayr, Prozeßordnung ſaiſirten
Realität na< den Beſtimmungen der
Neue Folge XXV. Band.