50 Art. 489 der SO.
Subhaſtation8ordnung zu behandeln und
anzuordnen ſeien.
Dieſer Schluß kann aber nicht als richtig zu-
gegeben werden.
Der Art. 189 der Subh.-O. will die Zwangs-
vollſtrefung in Immobilien nach den Normen des
Prozeßgeſeßes von 1869 erledigt wiſſen, ſobald ein-
mal nac: den Normen dieſes Geſeßes eine Beſchlag-
nahme erfolgt iſt. Die Beſtimmung legt alſo das
Gewicht allein auf leßtere8 Prozeßvorkommniß, ver-
langt nicht, daß ſchon eine weitere Handlung zur
Einleitung des Verſteigerungs8verfahrens, etwa nach
Art, 1052 d. b. PrO., bethätigt ſein müſſe, um die
weitere Anwendung der bis8herigen Prozeßordnung
zu begründen. .
Mit anderen Worten, der Art, 189 d. Subh.:O.
entzieht das einmal einer Beſchlagnahme früheren
Verfahrens unterworfene Immobile jeder Vollſtre>-
ungühandlung in den Normen des neuen Verfährens,
und läßt die Möglichkeit niht zu, daß eine vor
dem 1. Oktober 1879 beſchlagnahmte Realität nach
den Vorſchriften der nach dieſem Datum geltenden
Subhaſtationgordnung zur Verſteigerung gebracht
werde.
Natürliche Folge deſſen iſt, daß alle weiteren
Beſchlagnahmen, auch jene nach dem 1. Okto-
ber 1879, nicht nach den von dieſem Tage an maß-
gebenden Beſtimmungen , ſondern nach der Prozeß-
ordnung von 1869 zu behandeln und vorzuneh-
men ſind. .
Die Motive zur Subh.-O. heben denn auch
(S. 113) ausdrüFlich hervor:
„So lange eine nach den bisherigen Nor-
men zu erledigende Zwangsvollſtre&ung an?
hängig iſt, kann auch eine weitere Beſchlag?
nahme nur nach dieſen, nicht nach den
neuen Beſtimmungen ſtattfinden und ebenſo