Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

50 Art. 489 der SO. 
Subhaſtation8ordnung zu behandeln und 
anzuordnen ſeien. 
Dieſer Schluß kann aber nicht als richtig zu- 
gegeben werden. 
Der Art. 189 der Subh.-O. will die Zwangs- 
vollſtrefung in Immobilien nach den Normen des 
Prozeßgeſeßes von 1869 erledigt wiſſen, ſobald ein- 
mal nac: den Normen dieſes Geſeßes eine Beſchlag- 
nahme erfolgt iſt. Die Beſtimmung legt alſo das 
Gewicht allein auf leßtere8 Prozeßvorkommniß, ver- 
langt nicht, daß ſchon eine weitere Handlung zur 
Einleitung des Verſteigerungs8verfahrens, etwa nach 
Art, 1052 d. b. PrO., bethätigt ſein müſſe, um die 
weitere Anwendung der bis8herigen Prozeßordnung 
zu begründen. . 
Mit anderen Worten, der Art, 189 d. Subh.:O. 
entzieht das einmal einer Beſchlagnahme früheren 
Verfahrens unterworfene Immobile jeder Vollſtre>- 
ungühandlung in den Normen des neuen Verfährens, 
und läßt die Möglichkeit niht zu, daß eine vor 
dem 1. Oktober 1879 beſchlagnahmte Realität nach 
den Vorſchriften der nach dieſem Datum geltenden 
Subhaſtationgordnung zur Verſteigerung gebracht 
werde. 
Natürliche Folge deſſen iſt, daß alle weiteren 
Beſchlagnahmen, auch jene nach dem 1. Okto- 
ber 1879, nicht nach den von dieſem Tage an maß- 
gebenden Beſtimmungen , ſondern nach der Prozeß- 
ordnung von 1869 zu behandeln und vorzuneh- 
men ſind. . 
Die Motive zur Subh.-O. heben denn auch 
(S. 113) ausdrüFlich hervor: 
„So lange eine nach den bisherigen Nor- 
men zu erledigende Zwangsvollſtre&ung an? 
hängig iſt, kann auch eine weitere Beſchlag? 
nahme nur nach dieſen, nicht nach den 
neuen Beſtimmungen ſtattfinden und ebenſo