Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

"52 Art, 489 der SO. 
fahren die frühere Beſchlagnahme zu reſpektiren hat, 
.alſo eine erſte vorhanden wäre, , 
Das Verfahren des Art. 43 ſeßt aber eine 
vorgängige Beſchlagnahme nach den Normen der 
Subh. - O. voraus --- womit ſeine Anwendung im 
ſupponirten Falle ſich von- ſelbſt ausſchließt. 
Angeſichts des Geſeßes, ſeiner Abſicht muß 
man demnach entgegen der mehrerwähnten Beſprech- 
ung zur Behauptung kommen: 
„Bei Vorliegen einer vor dem 1. Ok- 
tober 1879 vollzogenen Beſchlagnahme 
fann eine weitere Beſchlagnahme derſelben 
Realität, ſei es zur Sicherheit, ſei es zur 
Zwangsverſteigerung, nur nach den Normen 
der Proz.-O, von 18659, alſo nur durch den 
Gerichtsvollzieher nach Art. 1041, 1044, 
1045, 1046 bezw. 1047 mit Art, 837 des 
Geſezes und mit den Wirkungen dieſes 
Geſetzes erfolgen. 
Eine andere Frage iſt die, ob es nicht ange- 
meſſen geweſen wäre, der Subh.-O. eine Beſtimme- 
ung ähnlich jener des Art. 228 des Ausf. - Geſ. z. 
CPrO. und KO. anzuhängen, etwa dahin: 
" „Alle nac) den Normen des früheren Pro- 
zeßgeſebes in das Hypothekenbuch einge- 
tragenen Beſchlagnahmen zum Zwecke der 
Zwangsverſteigerung ſind auf Antrag eines 
Betheiligten zu löſchen, wenn der Beſchlag- 
nahmegläubiger nicht innerhalb der nächſten 
ſec<8 Monate nach dem Jufrafttreten der 
Subhaſtation8ordnung gemäß Art, 1066 
der PrO. die Akten dem Verſteiger“ 
ungöbeamten zur Abhaltung der 
Verſteigerung übermittelt hat“. | 
Durc< dieſe Beſtimmung würden alle jen? 
Beſchlagnahmeeinträge, die ſeit Jahren im Hypothe- 
kenbuche ſchlummern, entweder zum Vortheile der-