B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
> StGB 8244 (Nr.
1123. Reichs-Geserzbl.
1876, Nr. 6, S. 39 ff)
> StPO 8453 (Nr.
1169. Reichs-Geserzbl.
1877, Nr. 8, S. 253 ff)
is Ger. Verf. Ges. $27 (Nr.
2490. Reichs-Gesetzbl.1898,
Nr. 25, Seite 371 ff)
> GVG 873, 77 (Nr.
2490. Reichs-Gesetzbl.1898,
Nr. 25, Seite 371 ff)
sis GVG $80 (Nr. 2490.
Reichs-Gesetzbl. 1898,
Nr. 25, Seite 371 ff)
eis GVG $8ı (Nr. 2490.
Reichs-Gesetzbl.1898,
Nr. 25, Seite 371 ff)
a StPO $112 (Nr.
1169. Reichs-Geserzbl.
1877, Nr. 8, S. 253 ff)
höfen und der Vollzug der Strafe kann unterbleiben,
falls der Schuldige sich zwei Jahre nach dem Urteil eines
tadellosen Lebenswandels befleißigt. Dadurch soll ihm
noch einmal Gelegenheit geboten werden, seine jugend-
lichen Verfehlungen erkennen und vermeiden zu lernen.
Wiederholung einer Straftat (Rückfall) verschärft das
Strafmaß, das Vorhandensein mildernder Umstände kann
es ermäßigen.
Nicht alle Handlungen, die der rechtlich Denkende als
Unrecht empfindet, werden vom Gesetz bestraft, jedoch
weils die Gesellschaft ihren Unwillen gegen derartige
Taten auch in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen,
z. B. durch Meidung der betreffenden Person usw. Im
Allgemeinen wird jeder gut erzogene Mensch aus eigenem
Empfinden heraus so handeln, daß er mit den Strafge-
setzen nicht in Berührung kommt. Diese Deutsche Tugend
nennt sich Sittlichkeit. (Eckardt et al.)
35.3. Das Strafverfahren.
Die Regelung des Strafprozesses ist in der Strafprozeß-
werden, jedoch muß auf Antrag das Amtsgericht hierüber
urteilen. Bei diesem Gericht treten zu dem Amtsrichter
für Übertretungen und leichtere Vergehen. Die übrigen
Vergehen und Verbrechen gehören vor die Strafkammern
fragen von zwölf Geschworenen (Laien) gefällt wird. Auf
Grund eines richterlichen Haftbefehls können die eines
Verbrechens Angeschuldigten oder Fluchtverdächtigen in
Seite 104 | Die Ordnung des Rechtswesens.