Neuere oberſtrichterliehe Erkenntniſſe. 57
aber wolle N. durch gerichtliche Hinterlegung ſeine
Schuld an H. nicht tilgen, ſondern blos eine an-
dere Sicherheit an Stelle der Hypothekvormerkung
gewähren.
(Auf die Frage: ob H. ſich auf Grund des
S. 222 Tit. 11 Thl, I des allg. preuß. Ldr. an
Stelle .der Vormerkung einer Hypothek mit Gewähr-
ung einer anderen Sicherheit begnügen müſſe, ging
das Obrſt. LG. aus prozeſſualem Grunde nicht
näher ein.)
Außerdem iſt in dem oberſtrichterlichen Urtheile
bemerkt: wenn auc< die Hypothek zur Sicherheit von
orderungen diene, und insbeſondere 8. 12 des
yp. - Geſ. gewiſſen Perſonen für beſtimmte Forder-
ungen die Berechtigung zum Erwerb einer Hypothek
einräume, um ſich auf dieſe Weiſe wegen ihrer For-
derung ſicher zu ſtellen, und wenn. auc< Vorſichts-
verfügungen unter Umſtänden dazu dienen könnten,
dem Gläubiger die Möglichkeit zu verſchaffen, ſich
wegen einſtiger Verwirklichung einer Forderung ſicher
zu ſtellen, ſo beſtehe doh zwiſchen beiden Arten der
Sicherſtellung einer Forderung (wie näher ausgeführt
wurde) hinſichtlich der Zuſtändigkeit, Vorausſeßungen
und Wirkungen ſolche weſentliche Verſchiedenheit,
daß eine Anwendung der Vorſchriften über Vorſichts-
verfügungen auf Hypoth. - Vormerkungen nicht unbe-
dingt zuläſſig ſei. Urth. v. 1. Dez. HVNr. 5244.
Zur Lehre von der Baupflicht. Beur-
theilung der Bedürfniß-Frage. In einer
Herſtellung einer Holzlege zu einem Sc<ulhauſe be-
treffenden, gegen den mit der Schulhaus8baupflicht
Belaſteten anhängig gemachten Rechtsöſache hat das
Obrſt. LG. folgende Säße aufgeſtellt:
E8 iſt Aufgabe des Richters, zu prüfen, ob die
Frage der Nothwendigkeit eines Baues von den
Adminiſtrativbehörden bereits endgiltig und zwar dem