58 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe-
Baupflichtigen gegenüber feſtgeſtellt iſt, ferner ob
das gen es Bedürfulß eines Neubaues durch
Umſtände veranlaßt wurde, welche eine Verbindlich-
feit de8 ſefundär Baupflichtigen zu begründen ver-
mögen , oder ob dieſes Bedürfniß durch das Ver-
ſchulden eines Dritten - herbeigeführt wurde, welchem
allein die Folgen ſeines recht8widrigen Handelns
zur Laſt gelegt werden können. Allerh. Entſchl. v.
If A 1830; Landtgsabſch. v. 29. Dez. 1831
iff. 46.
(In conereto hatten die Adminiſt. - Behörden
ſic über die Bedürfnißfrage nur der Schulgemeinde
gegenüber aus8geſprochen, und war feſtgeſtellt, daß
das Bedürfniß einer Holzlege nicht durc< die Natur
der Verhältniſſe, ſondern durch eigenmächtige, ohne
Wiſſen des mit der ſekundären Baupflicht Belaſteten
und ohne CGüratelgenehmigung durch den Lehrer vor-
genommene bauliche Veränderungen [ Umwandlung
der bi8her zum Holzlagern dienenden Räumlichkeiten
in Wohnungslokalitäten für den Lehrer] herbeigeführt
worden war.) Urth. v. 6. Dez. HVNr. 51653.
Fahrgerechtigkeit; deren Umfang bei
Aus8dehnung des Bedürfniſſes der Fahrt
zu einem Anweſen. Im Jahre 4865 hatte K.
ein häu8li<hes Anweſen, ein Leerhaus, käuflich
erworben, bei . welczgem früher auch Grundſtü>e
waren, und nachher hatte K. auch einige Grund-
ſtüke erworben. Nun trat gegen ihn ſein Nachbar
M. mit der Negatorienklage auf, weil K. ſich an-
maße, behufs der Bewirthſchaftung dieſer Grund-
ſtüXe über des M. Hofraum zu fahren, obwohl
feinem dieſer Grundſtü>e ein ſol<es Fahrt-
recht zuſtehe, und bat zu erkennen, daß ſein Hof-
raum von der angemaßten Dienſtbarkeit frei ſei und
K. bei Strafe jeder weiteren Fahrtausübung ſic< zu
enthalten habe u. |, w. Dabei mußte aber M.