Full text: Modernes Fürstenrecht

238 8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme. 
ın der anderen Familie erlangenden Hauses in der anderen 
Familie nicht auch Mitgliedschaftsrechte. 
G. Einen praktischen Fall von Aufnahme in ein anderes 
Spezialhaus eines Gesamthauses aus jüngerer Vergangenheit 
bildet der Eintritt des zweiten Sohnes des gegenwärtigen 
Fürsten Leopold von Hohenzollern, des Prinzen Ferdinand 
von Hohenzollern, in das rumänische Königshaus, d. h. in das 
Spezialhaus seines Onkels König Karl von Rumänien. Nach 
der rumänischen Verfassung von 1866 waren für den Fall, daß 
König Karl ohne sukzessionsfähige Nachkommenschaft bliebe, 
sein ältester Bruder und dessen Abkömmlinge zur Thronfolge 
berufen. Fürst Leopold und sein ältester Sohn Erbprinz 
Wilhelm (letzterer 22. November 1888) verzichteten im voraus 
auf die Nachfolgerschaft. Infolgedessen war der voraus- 
sichtliche Thronerbe des Fürsten Leopold zweiter Sohn, 
Ferdinand. Derselbe wurde durch Dekret des rumänischen 
Königs vom 18. März 1889 als „Prinz von Rumänien® mit 
dem Prädikate Königl. Hoheit in das rumänische Herrscher- 
haus aufgenommen. Da er am 1. Mai 1889 auch nach Bukarest 
feierlich übersiedelte und seinen 15. Oktober 1893 geborenen 
Sohn Karl (Carol) griechisch-katholisch taufen ließ, ist anzu- 
nehmen, daß derselbe zugleich aus dem älteren Spezialhaus, 
dem fürstlich Sigmaringenschen, völlig, nicht bloß aus diesem 
Hause engeren Sinnes, ausschied. 
III. Eine singuläre Erscheinung weist das hannoversche 
Hausgesetz von 1836 auf. Es ist angesichts des Rechtes der 
Autonomie, das jedem hochadeligen Hause zukommt, selbst- 
verständlich, daß das einzelne Haus die Frage des Mitglied- 
schaftserwerbes völlig abweichend vom gemeinen Fürstenrecht 
zu ordnen vermag. Beispielsweise ist möglich, daß es Geburt 
und Vermählung der Eigenschaft als Erwerbsgründe entkleidet 
und lediglich Verleihung und Aufnahme als solche zuläßt, 
d. h. jeden Erwerb von Zustimmung des Hauses als solchen 
oder des Hausoberhauptes abhängig macht. Das hannoversche 
Hausgesetz tut dies hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Hause 
engeren Sinnes für andere Mitglieder als die Gemahlin des 
Königs und die königlichen Witwen, indem es in Kap. 1$ 3 
bemerkt: „Mitglieder des königlichen Hauses sind alle im