238 8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme.
ın der anderen Familie erlangenden Hauses in der anderen
Familie nicht auch Mitgliedschaftsrechte.
G. Einen praktischen Fall von Aufnahme in ein anderes
Spezialhaus eines Gesamthauses aus jüngerer Vergangenheit
bildet der Eintritt des zweiten Sohnes des gegenwärtigen
Fürsten Leopold von Hohenzollern, des Prinzen Ferdinand
von Hohenzollern, in das rumänische Königshaus, d. h. in das
Spezialhaus seines Onkels König Karl von Rumänien. Nach
der rumänischen Verfassung von 1866 waren für den Fall, daß
König Karl ohne sukzessionsfähige Nachkommenschaft bliebe,
sein ältester Bruder und dessen Abkömmlinge zur Thronfolge
berufen. Fürst Leopold und sein ältester Sohn Erbprinz
Wilhelm (letzterer 22. November 1888) verzichteten im voraus
auf die Nachfolgerschaft. Infolgedessen war der voraus-
sichtliche Thronerbe des Fürsten Leopold zweiter Sohn,
Ferdinand. Derselbe wurde durch Dekret des rumänischen
Königs vom 18. März 1889 als „Prinz von Rumänien® mit
dem Prädikate Königl. Hoheit in das rumänische Herrscher-
haus aufgenommen. Da er am 1. Mai 1889 auch nach Bukarest
feierlich übersiedelte und seinen 15. Oktober 1893 geborenen
Sohn Karl (Carol) griechisch-katholisch taufen ließ, ist anzu-
nehmen, daß derselbe zugleich aus dem älteren Spezialhaus,
dem fürstlich Sigmaringenschen, völlig, nicht bloß aus diesem
Hause engeren Sinnes, ausschied.
III. Eine singuläre Erscheinung weist das hannoversche
Hausgesetz von 1836 auf. Es ist angesichts des Rechtes der
Autonomie, das jedem hochadeligen Hause zukommt, selbst-
verständlich, daß das einzelne Haus die Frage des Mitglied-
schaftserwerbes völlig abweichend vom gemeinen Fürstenrecht
zu ordnen vermag. Beispielsweise ist möglich, daß es Geburt
und Vermählung der Eigenschaft als Erwerbsgründe entkleidet
und lediglich Verleihung und Aufnahme als solche zuläßt,
d. h. jeden Erwerb von Zustimmung des Hauses als solchen
oder des Hausoberhauptes abhängig macht. Das hannoversche
Hausgesetz tut dies hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Hause
engeren Sinnes für andere Mitglieder als die Gemahlin des
Königs und die königlichen Witwen, indem es in Kap. 1$ 3
bemerkt: „Mitglieder des königlichen Hauses sind alle im