Zur Abwehr. 63
hur Abwehr.
Der Herr Abgeordnete Winderl hat in der
sechsundvierzigsten öffentlichen Sitzung der Kammer
der Abgeordneten am 18. Juni 1870 eine Gelegenheit
vom Zaune gebrochen, von den Blättern für
Rechtsanwendung zu behaupten, sie brächten viele
Nachtheile.
Der Herausgeber will keine Vermuthungen darüber
aufstellen, warum diese Blätter dem Herrn
Abgeordneten Winderl mißliebig sind. Er will
rein objektiv die beiden Anschuldigungen widerlegen,
welche der Herr Abgeordnete erhoben hat.
Die erste ist, daß die Juristen durch die Bl. f. RA.
vom Studium der Gesetze abgezogen würden. Ich lasse
dahin gestellt sein, ob diese Behauptung wahr ist,
muß aber gestehen, daß ich sehr in Verlegenheit
wäre, sie zu beweisen, wenn ich sie gemacht hätte.
Ob Herr Abgeordneter Winderl Beweise dafür erberger
Landrecht hat eine aucsdrückliche Bestimmung
darüber, daß Eheverträge nur innerhalb des Gebietes
der Herrschaft dieses Landrechtes giltig errichtet werden
dürfen, nicht erlassen, es kann also der Richter
auch diese Giltigkeit von jenem Umstande nicht abhängig
machen. Nicht die Absicht des Gesetzgebers
kann hier entscheiden, sondern nur eine ausdrückliche
Vorschrift. Die im Bamberger Landr. Th. I Kap. 2
Tit. 3 KF. IV S. 155 bezüglich der Reklamationen
gegen den Eintritt einer stillschweigenden Gütergemeinschaft
enthaltene Vorschrift ist eine Ausnahmsbestimmung,
durch welche die Annahme, als seien
auch andere Verträge bezüglich der eherechtlichen Vermögensverhältnisse
im Gebiete des ehemaligen Fürstenthums
zu errichten, um giltig zu sein, nach kfr.
15 de legibus (1, 3) von selbst ausgeschlossen ist.“