Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. II. Ergänzungsband. (38a)

Zur  Abwehr.  63

hur  Abwehr.

Der  Herr  Abgeordnete  Winderl  hat  in  der
sechsundvierzigsten  öffentlichen  Sitzung  der  Kammer
der  Abgeordneten  am  18.  Juni  1870  eine  Gelegenheit
  vom  Zaune  gebrochen,  von  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  zu  behaupten,  sie  brächten  viele
Nachtheile.

Der  Herausgeber  will  keine  Vermuthungen  darüber
  aufstellen,  warum  diese  Blätter  dem  Herrn
Abgeordneten  Winderl  mißliebig  sind.  Er  will
rein  objektiv  die  beiden  Anschuldigungen  widerlegen,
welche  der  Herr  Abgeordnete  erhoben  hat.

Die  erste  ist,  daß  die  Juristen  durch  die  Bl.  f.  RA.
vom  Studium  der  Gesetze  abgezogen  würden.  Ich  lasse
dahin  gestellt  sein,  ob  diese  Behauptung  wahr  ist,
muß  aber  gestehen,  daß  ich  sehr  in  Verlegenheit
wäre,  sie  zu  beweisen,  wenn  ich  sie  gemacht  hätte.
Ob  Herr  Abgeordneter  Winderl  Beweise  dafür  erberger

  Landrecht  hat  eine  aucsdrückliche  Bestimmung
darüber,  daß  Eheverträge  nur  innerhalb  des  Gebietes
der  Herrschaft  dieses  Landrechtes  giltig  errichtet  werden
  dürfen,  nicht  erlassen,  es  kann  also  der  Richter
auch  diese  Giltigkeit  von  jenem  Umstande  nicht  abhängig
  machen.  Nicht  die  Absicht  des  Gesetzgebers
kann  hier  entscheiden,  sondern  nur  eine  ausdrückliche
Vorschrift.  Die  im  Bamberger  Landr.  Th.  I  Kap.  2
Tit.  3  KF.  IV  S.  155  bezüglich  der  Reklamationen
gegen  den  Eintritt  einer  stillschweigenden  Gütergemeinschaft
  enthaltene  Vorschrift  ist  eine  Ausnahmsbestimmung,
  durch  welche  die  Annahme,  als  seien
auch  andere  Verträge  bezüglich  der  eherechtlichen  Vermögensverhältnisse
  im  Gebiete  des  ehemaligen  Fürstenthums
  zu  errichten,  um  giltig  zu  sein,  nach  kfr.
15  de  legibus  (1,  3)  von  selbst  ausgeschlossen  ist.“