162 Bayreuther Recht.
gerade die Bekanntmachung des G.-Ausschlusses
die Gläubiger zur Vorsicht mahnt, so daß in der
That die Gläubiger weniger geschädigt werden, als
wenn bei der Ueberschuldung das unzureichende Vermögen
der Frau zur Zahlung der Schulden beigezogen
wird.
Und hat denn nicht eine solche Veröffentlichung
bei dem ausgesprochenen Willen der Eheleute, daß
sie für die Verbindlichkeiten des Andern nicht mehr
eintreten wollen, wenigstens die Wirkung jener
Warnung, welche nach ausdrücklicher Vorschrift des
§. 5 der Frau das Recht einräumt, dem gewarnten
Gläubiger den Zugriff auf ihr Vermögen streitig zu
machen? ,
Nicht bloß die Gründe, welche gegen die Zulässigkeit
der späteren GG.-Aufhebung geltend gemacht werden,
sind ungureichend, noch weit bedenklicher sind die
Consequenzen, welche aus einem solchen Grundsatz
des Verbotes späterer Eheverträge auswachsen würden.
Wenn man die Gesetzesworte „was vor der Copulation
oder in den nächsten drei Monaten bedungen
und verabredet worden, das soll gültig sein“ dahin
versteht, daß alle spätere Verabredung ungültig sei—
und in diesem Sinn lauten die Aussprüche der Neuzeit
— dann crystallisiren sich mit dem Ablauf der
Frist die Rechtsverhältnisse der Eheleute in einer
bestimmten Form, dle keiner Veränderung fähig ist:
nicht blos, daß alle diejenigen Eheleute, welche in
unbedingter Ehe leben, nunmehr an ihren gegenseitigen
Rechten und Pflichten, wie sie nach dem
Gesetzesparagraphen ihnen vorgeschrieben sind, nichts
verändern dürfen, auch wenn die Familienverhältnisse
im Laufe der Zeit eine Regelung erheischen,
so können Eheleute, welche aus irgend einem bei
Eingehung der Ehe bestandenem Grunde einen Vertrag
geschlossen, diese Verabredung in der folgenden
Jeit, auch wenn der Bestimmungsgrund weggefallen,