Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

162  Bayreuther  Recht.

gerade  die  Bekanntmachung  des  G.-Ausschlusses
die  Gläubiger  zur  Vorsicht  mahnt,  so  daß  in  der
That  die  Gläubiger  weniger  geschädigt  werden,  als
wenn  bei  der  Ueberschuldung  das  unzureichende  Vermögen
  der  Frau  zur  Zahlung  der  Schulden  beigezogen
  wird.

Und  hat  denn  nicht  eine  solche  Veröffentlichung
bei  dem  ausgesprochenen  Willen  der  Eheleute,  daß
sie  für  die  Verbindlichkeiten  des  Andern  nicht  mehr
eintreten  wollen,  wenigstens  die  Wirkung  jener
Warnung,  welche  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des
§.  5  der  Frau  das  Recht  einräumt,  dem  gewarnten
Gläubiger  den  Zugriff  auf  ihr  Vermögen  streitig  zu
machen?  ,

Nicht  bloß  die  Gründe,  welche  gegen  die  Zulässigkeit
der  späteren  GG.-Aufhebung  geltend  gemacht  werden,
sind  ungureichend,  noch  weit  bedenklicher  sind  die
Consequenzen,  welche  aus  einem  solchen  Grundsatz
des  Verbotes  späterer  Eheverträge  auswachsen  würden.

Wenn  man  die  Gesetzesworte  „was  vor  der  Copulation
  oder  in  den  nächsten  drei  Monaten  bedungen
und  verabredet  worden,  das  soll  gültig  sein“  dahin
versteht,  daß  alle  spätere  Verabredung  ungültig  sei—
und  in  diesem  Sinn  lauten  die  Aussprüche  der  Neuzeit
  —  dann  crystallisiren  sich  mit  dem  Ablauf  der
Frist  die  Rechtsverhältnisse  der  Eheleute  in  einer
bestimmten  Form,  dle  keiner  Veränderung  fähig  ist:
nicht  blos,  daß  alle  diejenigen  Eheleute,  welche  in
unbedingter  Ehe  leben,  nunmehr  an  ihren  gegenseitigen
  Rechten  und  Pflichten,  wie  sie  nach  dem
Gesetzesparagraphen  ihnen  vorgeschrieben  sind,  nichts
verändern  dürfen,  auch  wenn  die  Familienverhältnisse
  im  Laufe  der  Zeit  eine  Regelung  erheischen,
so  können  Eheleute,  welche  aus  irgend  einem  bei
Eingehung  der  Ehe  bestandenem  Grunde  einen  Vertrag
  geschlossen,  diese  Verabredung  in  der  folgenden
Jeit,  auch  wenn  der  Bestimmungsgrund  weggefallen,