Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Klrchliche  Baulast.  183

(Landmandat.  Sammlung  l  Fol.  356)  harmoniren,
weil  dort  die  Zehentherren  „durchgehends“  (welche
ihre  vorschützende  Exemption  nicht  zu  erweisen  haben)
zum  Baue  der  Zehentproportion  nach  zu  konkurriren
schuldig  sein.“  «

Aus  diesem  „durchgehends“  wird  dann  weiter

geschlossen,  daß  sich  der  Zehentherr  durch  die  Einrede,
  daß  sein  Zehent  niemals  im  Besitze  der  Kirche
gewesen  (d.  h.  ein  weltlicher)  sei,  um  so  weniger
der  gesetzlichen  Konkurrenz  entschlagen  könne,  als  der
ihm  nachgelassene  Beweis  der  Exemption  sich  bei  der
generellen  durchgreifenden  Fassung  des  Gesetzes  nicht
sowohl  auf  obigen  in  der  Eigenschaft  und  dem  Ursprunge
  des  Zehents  gegründeten  Unterschied,  sondern
nur  auf  spezielle  Befreiungstitel  beziehen  kann.  (cs.
Dr.  Senuffert  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  IV  S.  101
u.  102).
Allein  diese  Anschauung  dürfte  mit  der  heutigen
konstanten  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofs
nicht  mehr  harmoniren,  da  bei  der  Frage  der  Baupflichtigkeit
  eines  Zehents  das  Hauptgewicht  auf
den  Beweis  darüber  gelegt  ist,  ob  der  Zehent  von
der  baubedürftigen  Kirche  herrührt  oder  nicht,  weil
er  nur  in  dem  ersten  Falle  Eigenthum  der  Kirche
gewesen  und  geblieben  ist,  indem  durch  spätere  Rechtsakte
  nur  der  Nutzgenuß  —  nicht  das  Eigenthum
  —  auf  einen  Dritten  übergehen  konnte;  aus
dieser  kirchenrechtlichen  Fiktion  hat  das  Tridentlnum
die  Baupflicht  der  Zehentherren  erzeugt,  bezw.  bestätigt").


Die  ganze  Lehre  der  kirchlichen  Zehentbaupflicht
beruht  also  auf  der  Fiktion,  daß  das  Kirchengut
unveräußerlich  und  die  Veräußerung  desselben  ausdrücklich
  durch  die  Concilien  des  9.  Jahrhunderts

4)  „Parochiales  vero  ecclesias  ..  ax  fructibus  et
Proventibus  quibuscunque  ad  easdem  ecclesias