Klrchliche Baulast. 183
(Landmandat. Sammlung l Fol. 356) harmoniren,
weil dort die Zehentherren „durchgehends“ (welche
ihre vorschützende Exemption nicht zu erweisen haben)
zum Baue der Zehentproportion nach zu konkurriren
schuldig sein.“ «
Aus diesem „durchgehends“ wird dann weiter
geschlossen, daß sich der Zehentherr durch die Einrede,
daß sein Zehent niemals im Besitze der Kirche
gewesen (d. h. ein weltlicher) sei, um so weniger
der gesetzlichen Konkurrenz entschlagen könne, als der
ihm nachgelassene Beweis der Exemption sich bei der
generellen durchgreifenden Fassung des Gesetzes nicht
sowohl auf obigen in der Eigenschaft und dem Ursprunge
des Zehents gegründeten Unterschied, sondern
nur auf spezielle Befreiungstitel beziehen kann. (cs.
Dr. Senuffert in den Bl. f. RA. Bd. IV S. 101
u. 102).
Allein diese Anschauung dürfte mit der heutigen
konstanten Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs
nicht mehr harmoniren, da bei der Frage der Baupflichtigkeit
eines Zehents das Hauptgewicht auf
den Beweis darüber gelegt ist, ob der Zehent von
der baubedürftigen Kirche herrührt oder nicht, weil
er nur in dem ersten Falle Eigenthum der Kirche
gewesen und geblieben ist, indem durch spätere Rechtsakte
nur der Nutzgenuß — nicht das Eigenthum
— auf einen Dritten übergehen konnte; aus
dieser kirchenrechtlichen Fiktion hat das Tridentlnum
die Baupflicht der Zehentherren erzeugt, bezw. bestätigt").
Die ganze Lehre der kirchlichen Zehentbaupflicht
beruht also auf der Fiktion, daß das Kirchengut
unveräußerlich und die Veräußerung desselben ausdrücklich
durch die Concilien des 9. Jahrhunderts
4) „Parochiales vero ecclesias .. ax fructibus et
Proventibus quibuscunque ad easdem ecclesias